Wählen und gewählt werden – die Grundlage dafür liefert die Österreichische Bundesverfassung (B-VG). Im Artikel 26, Abs 1 heißt es „Der Nationalrat wird vom Bundesvolk“, das sind alle die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, gewählt und im Abs. 4: „Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag“, das ist am Wahltag, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu berücksichtigen sind auch Artikel 95, Abs. 2 und Artikel 117, Abs. 2, die für die Landtags- und Gemeindewahlordnungen festlegen, dass die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen werden darf als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.