AK-Wahl: Vorsicht Falle!
- Montag, 9. März 2009 @ 10:58
Wählen und gewählt werden – die Grundlage dafür liefert die Österreichische Bundesverfassung (B-VG). Im Artikel 26, Abs 1 heißt es „Der Nationalrat wird vom Bundesvolk“, das sind alle die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, gewählt und im Abs. 4: „Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag“, das ist am Wahltag, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu berücksichtigen sind auch Artikel 95, Abs. 2 und Artikel 117, Abs. 2, die für die Landtags- und Gemeindewahlordnungen festlegen, dass die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen werden darf als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.
Wer jetzt meint, dass die Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO) auch am B-VG Anleihe nimmt, der irrt gewaltig. Bei den AK-Wahlen können laut AKWO verfassungswidrig nur Kammerzugehörige, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben gewählt werden. Aus diesem Grund wurde in Tirol eine Kandidatin des Gewerkschaftlichen Linksblocks (GLB) nicht zugelassen.
Verfassungsrechtlich noch skurriler ist, dass ein zugelassener Kandidat der gleichen Liste nicht im WählerInnenverzeichnis aufscheint, er kann also gewählt werden aber selbst nicht wählen. Obskur die Begründung der AK-Hauptwahlbehörde: Roland Steixner sei kein Einzelfall, stelle aber keine wahlbeeinflussende Größe dar. Die Kammer erhielt die Wählerliste von der Tiroler Gebietskrankenkasse. Und es gehe ein Brief an mögliche Wähler aus, diese könnten dann wiederum im Falle einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste stellen. Steixner hätte sich nicht in hineinreklamiert.
Das ist freilich ein demokratiepolitischer Schwachsinn: Wer kandidiert bekundet damit natürlich auch, dass er/sie im WählerInnenverzeichnis berücksichtigt sein will, verfassungsrechtlich setzt das passive Wahlrecht natürlich das aktive Wahlrecht voraus. Betreffender Kandidat versichert jedoch, nie einen AK-Brief mit der Antragsaufforderung in die Aufnahme der Wählerliste erhalten zu haben. Roland Steixner hatte am Stichtag ein Teilzeit- und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und war somit nach der AKWO wahlberechtigt:
Laut AKWO sind Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind. Laut § 22 Abs. 1 AKWO hat das Wahlbüro sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Die wahlwerbende Liste GLB und der Kandidat Roland Steixner konnten daher aufgrund der Teilzeitbeschäftigung und der Zulassung als Wahlwerber darauf vertrauen, dass er in der WählerInnenliste aufscheinen müsse. Fehler bei der Meldung seiner ArbeitgeberInnen, Fehler seitens des Sozialversicherungsträger bzw. Prüfungsungenauigkeit seitens der Hauptwahlbehörde können nicht ihm als Fehler angelastet werden. Der Gewerkschaftliche Linksblock wird die Wahlordnung auf verfassungsrechtliche Widrigkeiten prüfen lassen und überlegt dafür die Wahl anzufechten.
Wer jetzt meint, dass die Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO) auch am B-VG Anleihe nimmt, der irrt gewaltig. Bei den AK-Wahlen können laut AKWO verfassungswidrig nur Kammerzugehörige, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben gewählt werden. Aus diesem Grund wurde in Tirol eine Kandidatin des Gewerkschaftlichen Linksblocks (GLB) nicht zugelassen.
Verfassungsrechtlich noch skurriler ist, dass ein zugelassener Kandidat der gleichen Liste nicht im WählerInnenverzeichnis aufscheint, er kann also gewählt werden aber selbst nicht wählen. Obskur die Begründung der AK-Hauptwahlbehörde: Roland Steixner sei kein Einzelfall, stelle aber keine wahlbeeinflussende Größe dar. Die Kammer erhielt die Wählerliste von der Tiroler Gebietskrankenkasse. Und es gehe ein Brief an mögliche Wähler aus, diese könnten dann wiederum im Falle einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste stellen. Steixner hätte sich nicht in hineinreklamiert.
Das ist freilich ein demokratiepolitischer Schwachsinn: Wer kandidiert bekundet damit natürlich auch, dass er/sie im WählerInnenverzeichnis berücksichtigt sein will, verfassungsrechtlich setzt das passive Wahlrecht natürlich das aktive Wahlrecht voraus. Betreffender Kandidat versichert jedoch, nie einen AK-Brief mit der Antragsaufforderung in die Aufnahme der Wählerliste erhalten zu haben. Roland Steixner hatte am Stichtag ein Teilzeit- und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und war somit nach der AKWO wahlberechtigt:
Laut AKWO sind Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind. Laut § 22 Abs. 1 AKWO hat das Wahlbüro sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Die wahlwerbende Liste GLB und der Kandidat Roland Steixner konnten daher aufgrund der Teilzeitbeschäftigung und der Zulassung als Wahlwerber darauf vertrauen, dass er in der WählerInnenliste aufscheinen müsse. Fehler bei der Meldung seiner ArbeitgeberInnen, Fehler seitens des Sozialversicherungsträger bzw. Prüfungsungenauigkeit seitens der Hauptwahlbehörde können nicht ihm als Fehler angelastet werden. Der Gewerkschaftliche Linksblock wird die Wahlordnung auf verfassungsrechtliche Widrigkeiten prüfen lassen und überlegt dafür die Wahl anzufechten.