Willkommen bei GLB - Gewerkschaftlicher Linksblock (Alte Website - Archiv seit Mai 2023) 

Wirklich ein Aus?

  • Donnerstag, 9. April 2015 @ 11:54
Meinung Franz Grün über Lohn- und Sozialdumping

Obwohl in Österreich nahezu alle Arbeitnehmer_innen von Kollektivverträgen erfasst sind, kommt es immer wieder vor, dass Lohnabhängigen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung vorenthalten wird. Weil Arbeitnehmer_innen bei aufrechten Arbeitsverhältnissen Angst vor Konsequenzen (vor allem Verlust des Arbeitsplatzes) hatten, konnten Arbeitgeber_innen Unterentlohnungen ohne Auswirkungen zu befürchten durchführen. Kam es zu einer Nachverrechnung von Beiträgen im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung, ergaben sich in der Regel geringere Kosten als eine korrekte Zahlung des Entgeltes.

Vorrangiges Ziel dieses seit 1.5.2011 bestehenden Gesetzes ist die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen für inländische und ausländische Arbeitnehmer_innen, die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Unternehmen und die Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbes auf dem Arbeitsmarkt sowie die Sicherung von Abgaben und Sozialbeiträgen.

Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping Gesetzes (LSDB-G) gelten sowohl für inländische als auch für ausländische Arbeitgeber_innen aus dem EW-Raum sowie aus Drittstaaten welche Arbeitnehmer_innen nach Österreich entsenden oder überlassen.

Zuständig für die Kontrolle ist das Kompetenzzentrum LSDB für nicht dem ASVG unterliegende (nach Österreich überlassene oder entsendete) Arbeitnehmer_innen. Bei den dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer_innen stellt der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger im Zuge einer Überprüfung fest, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Für den Bereich des Baugewerbes ist auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu den entsprechenden Kontrollen berechtigt.

Änderungen 2015

Wurde seit Inkrafttreten des LSDB-G lediglich der Grundlohn kontrolliert, so werden ab dem 1.1.2015 auch die nicht beitragsfreien Entgeltbestandteile, das sind z.B. Sonderzahlungen (Urlaus- und Weihnachtsgeld), Zulagen, Überstundenzuschläge und Zahlungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses. Entgeltbestandteile, die in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag vereinbart wurden, fallen nicht unter die Lohnkontrolle.

Wenn Arbeitnehmer_innen vermuten, dass bei ihrer Entlohnung Sozial- und Lohndumping vorliegt, können sie sich mit den nötigen Entgeltunterlagen ab 2015 direkt an ihren Krankenversicherungsträger wenden. Dieser führt dann die Überprüfung durch und ist auch verpflichtet, mit einem ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid wegen Lohndumpings die Arbeitnehmer_innen zu informieren. Der Auftraggeber nach dem Bundesvergabegesetz kann Auskunft verlangen, ob gegen den Auftragnehmer eine rechtskräftige Bestrafung nach dem LSDB-G vorliegt.

Die Strafrahmen reichen – abhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer_innen und des Umstands, ob eine Wiederholung der Verwaltungsübertretung vorliegt – von Euro 1.000 bis Euro 50.000.

Franz Grün ist Bundessekretär des GLBvida


Problem Pflege

Was mit dem Sozial- und Lohndumpinggesetz nicht verhindert werden kann ist die Tatsache, dass manche ausländische Vermittlungsunternehmen vor allem im 24-stündigen Betreuungsbereich den Arbeitnehmer_innen einen großen Teil der Entlohnung im Heimatland wieder abnehmen. Dies geschieht entweder durch Androhung von zukünftiger Nichtbeschäftigung oder auch durch Bedrohung der Angehörigen.