Willkommen bei GLB - Gewerkschaftlicher Linksblock (Alte Website - Archiv seit Mai 2023) 

Wie funktioniert die Arbeiterkammerwahl?

  • Dienstag, 18. Dezember 2018 @ 08:00
Arbeiterkammer
Bei der alle fünf Jahre stattfindenden Arbeiterkammerwahl wird in jedem der neun Bundesländer eine Vollversammlung gewählt. Diese hat im Burgenland 50, in Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg 70, in Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark 110 und in Wien 180 Mitglieder. Wer organisiert die Wahl?

Die AK-Wahl wird länderweise von der Hauptwahlkommission (HWK) sowie von Zweigwahlkomissionen (ZWK) und Sprengelwahlkommissionen (SWK) durchgeführt. Diese werden dabei vom Wahlbüro (WB) der Arbeiterkammer unterstützt.

Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär und zehn weiteren, von den im jeweiligen AK-Vorstand vertretenen Fraktionen nominierten Mitgliedern. Die HWK schreibt die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung aus, legt die Wahlkreise und Wahlsprengel fest, führt die AK-Wahl im allgemeinen Wahlsprengel durch, entscheidet über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und über Einsprüche gegen die Wählerliste, stellt das Abstimmungsergebnis des allgemeinen Wahlsprengels und der Briefwahl sowie das endgültige Gesamtergebnis fest und macht das Wahlergebnisses und die Zuweisung der Mandate in der Vollversammlung nach dem d´Hondt´schen Verfahren bekannt.

Für jeden Wahlkreis wird eine Zweigwahlkommission, bestehend aus sieben Mitgliedern bestellt. Jedes Bundesland ist in Wahlkreise unterteilt, die überwiegend den politischen Bezirken entsprechen. Die ZWK legt Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln fest, stellt das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln und im Wahlkreis insgesamt fest.

Die Sprengelwahlkommissionen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Die SWK führen die Wahl in den Wahllokalen der Betriebswahlsprengel und des allgemeinen Wahlsprengels durch.

Das Wahlbüro bereitet durch Kontaktaufnahme mit Betriebsinhaber_innen und Betriebsrät_innen die Festlegung der Betriebswahlsprengel vor, erstellt die Wählerliste, führt ein Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln, stellt Wahlkarten aus, führt die Bürogeschäfte der HWK und der ZWK.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag in einem AK-Umlagepflichtigen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten mit einem Mindestalter von 15 Jahren. Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte der Hoheitsverwaltung (Bundes- und Landes- und Gemeindebedienstete, Lehrer_innen, Polizei, Justiz). Jedoch sind Beschäftigte in von Bund, Land oder Gemeinden betriebenen Spitälern, Verkehrsbetrieben oder Seniorenheimen wahlberechtigt).

Wahlberechtigt sind auch freie Dienstnehmer_innen und Arbeitslose (bis zu 52 Wochen, wenn in AMS-geförderten Maßnahmen wie Stiftungen auch länger arbeitslos). Ebenso sind Personen in Karenz, Präsenz- oder Zivildiener wahlberechtigt, jedoch nur in Verbindung mit einem aufrechten, kammerzugehörigen Beschäftigungsverhältnis.

Wie kommt man in das Wähler_innenverzeichnis?

In einem normalen Dienstverhältnis befindliche Beschäftigte werden von der AK in Abstimmung mit der zuständigen Sozialversicherung und dem AMS automatisch in das Wähler_innenverzeichnis aufgenommen.

Lehrlinge (ohne Altersbeschränkung), Personen in Karenz, geringfügig Beschäftigte (auch geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer_innen), Arbeitslose, Präsenz- oder Zivildiener müssen sich in die Wählerliste eintragen lassen, um wahlberechtigt zu sein.

Anträge auf Aufnahme in die Wähler_innenliste müssen bis zum Ende der öffentlichen Auflage der Wähler_innenliste beim Wahlbüro eingebracht werden. Bis dahin können auch Betriebsrät_innen und wahlwerbende Gruppen Einspruch erheben.

Die Gruppe der sonstigen Wahlberechtigten wird vom Wahlbüro schriftlich über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wähler_innenliste informiert. Der Antrag auf Aufnahme in die Wähler_innenliste muss bis zur entsprechenden Frist im Wahlbüro einlangen.

Wie prüft man die Wahlberechtigung?

Auf der Website der jeweiligen AK kann mit Eingabe von Sozialversicherungsnummer und Familiennamen abgefragt werden, ob man im Wähler_innenverzeichnis registriert ist.

Die Wähler_innenliste wird für einen Zeitraum von fünf Tagen aufgelegt. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, dass AK-Zugehörige, Betriebsrät_innen und wahlwerbende Gruppen Einspruch erheben, wenn sie selbst oder andere Arbeitnehmer_innen, von denen die AK-Zugehörigkeit angenommen wird, in der Wählerliste fehlen oder wenn sie der Ansicht sind, dass jemandem das AK-Wahlrecht zu Unrecht zuerkannt wurde. Die Hauptwahlkommission entscheidet, ob die Einsprüche gerechtfertigt sind. Danach wird die endgültige Wähler_innenliste erstellt.

Wann und wo wird gewählt?

Die Wahlzeit ist länderweise unterschiedlich zwischen Jänner und April 2019 und dauert etwa zwei Wochen. Gewählt wird soweit es organisatorisch möglich und zweckmäßig ist, in Betriebswahlsprengeln. In diesem Fall erfolgt die Stimmabgabe am Arbeitsort. Bitte dazu die entsprechenden Aushänge und Informationen in den Betrieben beachten oder beim Betriebsrat nachfragen.

Wahlberechtigte, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, werden in einem allgemeinen Wahlsprengel zusammengefasst. Diese Wahlberechtigten erhalten automatisch eine Wahlkarte mit der sie entweder mittels Briefwahl oder persönlich vor einer Wahlkommission ihre Stimme abgeben können.

Wie wird im Betrieb gewählt?

Die Aushänge im Betrieb beachten oder beim Betriebsrat nachfragen, ob und wann in einem Betriebswahlsprengel am Arbeitsort gewählt wird. Wer zum betreffenden Zeitraum nicht anwesend ist kann eine Wahlkarte beantragen.

Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission. Die Wahlzeit im Betriebswahlsprengel wird innerhalb des Wahltermins frei festgelegt, wobei berücksichtigt wird, dass für alle Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts im Betrieb gewährleistet ist.

Für die Wahlberechtigten eines Betriebswahlsprengels erfolgt die Information über die genauen Wahlzeiten und Wahlorte per Post und durch Anschlag im Betrieb. Wollen Wahlkartenwähler_innen ihre Stimme abgeben, ist dies nicht mehr im Betrieb, sondern nur mehr in einem öffentlichen Wahllokal oder per Post möglich.

Die Wahl in einem Betriebswahlsprengel soll höchstens drei Tage dauern. Bei Schichtbetrieben oder Arbeitsstätten außerhalb des Betriebsstandortes kann die Wahlzeit aber auch länger sein.

Wie wird per Briefwahl oder mit Wahlkarte gewählt?

Im allgemeinen Wahlsprengel, der sich über das jeweilige Bundesland erstreckt, sind alle Wahlberechtigten erfasst, die nicht einem Betriebswahlsprengel zugeordnet sind. Dieser Gruppe von Wahlberechtigten wird vom Wahlbüro automatisch eine Wahlkarte zugesandt, mit der sie persönlich in den Wahllokalen des allgemeinen Sprengels oder per Briefwahl wählen können.

Bei Briefwahl zuerst am Stimmzettel die gewünschte wahlwerbende Gruppe ankreuzen, den Stimmzettel falten und in das unbedruckte Stimmkuvert stecken und auf dieses Kuvert nichts draufschreiben. Das Stimmkuvert in das Rücksendekuvert stecken, dieses verschließen und per Post an die Hauptwahlkommission mit spätestem Poststempel am letzten Wahltag schicken.

Die Wähler_innenliste des allgemeinen Sprengels steht den Wahlkommissionen mittels EDV zur Verfügung. Mittels Eingabe in den Computer wird von der Sprengelwahlkommission in der Wähler_innenliste ein Zeichen gesetzt, sobald von den Wähler_innen eine persönliche Stimmabgabe vorgenommen hat.

Hat jemand in einem Wahllokal persönlich gewählt, schickt aber gleichzeitig eine Briefwahlstimme, dann gilt nur die im Wahllokal abgegebene Stimme. Die Briefwahlstimme wird vernichtet. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass Doppelabstimmungen nicht möglich sind.

Bei der Briefwahl wird die Wahlkarte mit dem ausgefüllten Stimmzettel, der im Wahlkuvert verschlossen ist, an die Hauptwahlkommission geschickt. Der Brief mit dem Wahlkuvert muss spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag einlangen.

Wie werden die Stimmen ausgezählt?

Die Auszählung der Wählerstimmen der Betriebswahlsprengel obliegt ausschließlich den Zweigwahlkommissionen. Nach Beendigung der Wahlhandlung am letzten Wahltag sind die gesamten Wahlunterlagen unverzüglich an die zuständige ZWK zu übermitteln.

Die Hauptwahlkommission des jeweiligen Bundeslandes hat die Stimmenzählung der im allgemeinen Wahlsprengel persönlich oder im Postweg abgegebenen Stimmen vorzunehmen und schließlich das Gesamtergebnis festzustellen.