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Sozialrechtliche Neuerungen 2017

  • Samstag, 31. Dezember 2016 @ 08:00
Service Qualifizierungsoffensive: Mit Jahresbeginn 2017 startet die Qualifizierungsoffensive des Sozialministeriums. Durch die Umsetzung der Ausbildungsgarantie bis zum Alter von 25 Jahren, der Wiedereinführung des Fachkräftestipendiums sowie zusätzlichen Plätzen in der Arbeitsplatznahen Qualifizierung werden insgesamt rund 30.000 Ausbildungsplätze in Österreich geschaffen. Lohn- und Sozialdumping: Das Sozialministerium wird 2017 die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping verstärken. Ermöglicht wird das durch ein neues Gesetz in dem alle Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping zusammengeführt werden. Dadurch wird die Zusammenarbeit der Behörden in Ermittlungs- und Strafverfahren wesentlich verbessert. Verwaltungsstrafverfahren gegen ArbeitgeberInnen, die Arbeitskräfte grenzüberschreitend nach Österreich entsenden, können dadurch einfacher durchgeführt werden. Zudem wird die behördliche Lohnkontrolle durch die Einführung eines Kontrollplans und einer klaren Darstellung der Lohn- und Urlaubsansprüche nach Österreich entsandter Arbeitskräfte erleichtert.

Mindestpension: Ab 2017 wird der Ausgleichszulagenrichtsatz für Personen mit langjähriger Erwerbstätigkeit erhöht. Alle die mindestens 30 Jahre lang in die Pensionsversicherung eingezahlt haben, bekommen zukünftig mindestens 1.000 Euro Pension.

Weiterarbeit: Für Personen, die über das vorgeschriebene Pensionsalter hinaus arbeiten, wird der Pensionsversicherungsbeitrag reduziert. In der so genannten Bonusphase (bei Frauen zwischen 60 und 63, bei Männern zwischen 65 und 68 Jahren) übernimmt die Pensionsversicherung 50 Prozent des Dienstnehmer- und des Dienstgeberanteils. Die Gutschrift am Pensionskonto erfolgt dabei auf Basis der vollen Beitragsgrundlage.

Rehabilitation: Bei drohender Invalidität oder Berufsunfähigkeit haben ArbeitnehmerInnen ab 2017 einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation. Ab 1. Juli 2017 besteht die Möglichkeit, die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, um den beruflichen Wiedereinstieg nach langer Krankheit zu erleichtern. Nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand kann die Arbeitszeitreduktion für bis zu sechs Monate vereinbart werden. Neben dem dann geltenden Kündigungsschutz haben ArbeitnehmerInnen auch einen Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus den Mitteln der Krankenversicherung und sind pensionsrechtlich abgesichert.

Pflege: In dieser Finanzausgleichsperiode, bis zum Jahr 2021, werden für den Bereich Pflege zusätzlich 1,9 Mrd. Euro aufgewendet. Der Pflegefonds wird ab 2018 jährlich um 4,5 Prozent valorisiert und somit im Jahr 2021 mit bereits 417 Mio. Euro im Jahr dotiert. Zusätzlich werden 18 Mio. Euro jährlich für Hospiz und Palliativdienste bereitgestellt. Mit den Ländern wurden auch qualitative Weiterentwicklungen vereinbart. Es geht dabei um klare Regeln der Personalausstattung und Qualitätssicherungssysteme um die Pflege von Menschen mit Demenzerkrankungen zu verbessern und verstärkt pflegewissenschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Die 15a-Vereinbarung mit den Ländern zur 24-Stunden-Betreuung wurde verlängert.

Pflegegeld: Um die Möglichkeit für pflegende Angehörige von demenziell erkrankten oder minderjährigen Pflegegeldbezieher_innen zu verbessern und im Fall der Verhinderung professionelle oder private Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen, werden die jährlichen Höchstzuwendungen für diese Personengruppen ab 1.Jänner 2017 um jeweils 300 Euro angehoben.

Basiskonto: Das Verbraucherzahlungskontogesetz ist in zwei wichtigen Bereichen bereits Mitte September 2016 in Kraft getreten. Seither hat jeder Mensch in der EU ein Recht auf ein Basiskonto. Ein Konto, das alle grundlegenden Leistungen beinhalten muss, keinen Überziehungsrahmen bietet und maximal 80 Euro pro Jahr kosten darf. Für besonders schutzwürdige Personen, die durch Verordnung festgelegt sind, darf nur ein Entgelt von höchstens 40 Euro verlangt werden.

Kontowechsel: Ab 2017 gilt auch die Vorgabe, dass jede Bank ein Kontowechsel-Service anbieten muss. Das heißt, wenn jemand die Bank wechseln will, muss die neue Bank grundsätzlich alles gratis erledigen. Spätestens innerhalb von 13 Werktagen nach Beauftragung müssen alle bisherigen Daueraufträge und Lastschriften am neuen Konto eingerichtet und alle Betroffenen von der neuen Kontoverbindung informiert sein. Auch der Wechsel innerhalb der Bank, vom bisherigen Konto auf ein Basiskonto, muss ermöglicht werden.

Geringfügigkeit: Ein wichtiger Wert für Arbeitnehmer_innen ist die Grenze für die Versicherungspflicht oder Geringfügigkeitsgrenze. Wer im Jahr 2017 monatlich maximal 425,70 Euro (2016: 415,72 Euro) verdient, ist nur unfallversichert. Empfehlenswert ist daher eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung. Diese freiwillige Selbstversicherung kostet 60,09 Euro pro Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze ist aber auch in anderen Zusammenhängen relevant, etwa beim Dazuverdienen zum Arbeitslosengeld oder zu bestimmten Formen der Pension.

Arbeitslosengeld: Das maximale Arbeitslosengeld beträgt 2017 täglich 53,36 Euro und der Familienzuschlag für Angehörige 0,97 Euro.

Kinderbetreuungsgeld: Für Geburten ab dem 1. März 2017 gilt im Hinblick auf das Kinderbetreuungsgeld eine neue Rechtslage. Die Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes werden in ein „Kinderbetreuungsgeldkonto“ umgewandelt.

Höchstbeitragsgrundlage: Sozialversicherung bezahlen Arbeitnehmer_innen nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Diese liegt 2017 bei monatlich 4.980 Euro (laufendes Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen).

Rezeptgebühr: Die Rezeptgebühr pro Medikament wird von 5.70 Euro (2016) auf 5,85 Euro erhöht. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag ist zum Beispiel für einen Alleinstehenden bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 889,84 Euro möglich.

e-Card: Das Service-Entgelt für die e-card wird im November 2017 für das Jahr 2018 eingehoben, die Höhe beträgt 11,35 Euro.

Quelle: sozialministerium.at und ooe.arbeiterkammer.at