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Soziale Ansprüche wahrnehmen

  • Sonntag, 14. Februar 2016 @ 08:00
Service
Franz Grün über Neuerungen im Jahr 2016

Mit Jahresbeginn 2016 sind wieder zahlreiche Änderungen bzw. Neuerungen arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen in Kraft getreten. Hier eine Übersicht: Geringfügigkeitsgrenze

Die neue Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt ab 1.1. 2016 Euro 415,72 im Monat und Euro 31,92 für einen Arbeitstag. Die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze wird erst mit 2017 wirksam.

Lohnzettel

Ab 1. Jänner 2016 gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung eines Lohnzettels. Arbeitnehmer_innen haben einen zivilrechtlichen Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen Darstellung der monatlich zustehenden Bezüge (Lohnzettel) und einen Anspruch auf Aushändigung einer Kopie zur Anmeldung zur Sozialversicherung durch den/die Arbeitgeber_in.

All-In-Vereinbarung

Ab 1. Jänner 2016 ist eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer All-In-Vereinbarung vorgesehen. Der Grundlohn bzw. das Grundgehalt (d.h. der Lohn für die Normalarbeitszeit, z.B. 40 Stunden pro Woche) muss künftig ausgewiesen werden. Ist dies im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel nicht der Fall, gilt der angemessene Ist-Grundlohn (das ist jener Lohn, den eine Arbeitnehmer_in üblicherweise entsprechend der Ausbildung und Berufserfahrung in einer bestimmten Branche in einer bestimmten Region verdient) als vereinbart.

Krankenversicherung

Der durch die Dienstnehmer_innen zu tragende Teil des Krankenversicherungsbeitrages, der sich bisher in der Höhe bei Arbeiter_innen von jenen der Angestellten unterschied wird vereinheitlicht und beträgt nun 3,87 Prozent bei einer Höchstbeitragsgrundlage von 4.860 Euro monatlich.

Sozialversicherung für Lehrlinge

Lehrbetriebe sollten in der Vergangenheit entlastet werden, indem die Kosten für den Krankenversicherungsschutz der Lehrlinge für die ersten zwei Lehrjahre aus den Mitteln der Krankenversicherung zu tragen waren. Diese Begünstigung soll nunmehr entfallen. Im Gegenzug wird jedoch ein eigener, geringer Beitragssatz für Lehrlinge eingeführt (1,67 Prozent für die gesamte Lehrzeit).

Sozialversicherungsbeitragsfreie Bezüge

Ab 2016 sind Fehlgeldentschädigungen, Werkzeuggelder, Familienbeihilfen, Prämien für Diensterfindungen und Jubiläumsgelder, Haustrunk, Freimilch, Beförderung der eigenen Dienstnehmer_innen bei Beförderungsunternehmen, Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge und Nachlässe bei Versicherungsprämien nicht mehr sozialversicherungsbeitragsfrei.

Die bereits im Jahr 2015 wegen eines Dienstnehmer_innenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährten Sachzuwendungen bleiben weiterhin beitragsfrei, werden aber mit 186 Euro pro Jahr begrenzt.

Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) werden bis zur Höhe von 365 Euro pro Jahr und die dabei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 Euro jährlich begrenzt.

Ausbildungskostenrückersatz

Die Frist, in der ein Ausbildungskostenrückersatz gefordert werden kann, wird auf vier (statt bisher fünf) Jahre beschränkt. Der Rückerstattungsbetrag muss künftig zwingend nach Monaten aliquotiert werden, gerechnet ab dem Ende der erfolgreich absolvierten Ausbildung. Eine Aliquotierung in größeren Zeitabschnitten (z.B. nach Jahren) ist unwirksam.

Entgeltgrenze bei Konkurrenzklauseln

Konkurrenzklauseln sind künftig nur für jene Arbeitnehmer_innen erlaubt, deren letztes Monatsentgelt über den 20-fachen Wert der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (162 Euro) liegt. Bisher lag die Entgeltgrenze beim 17-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Sonderzahlungen bei der Berechnung der Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind. Die Höhe einer Konventionalstrafe, die von dem/der Arbeitgeber_in für den Fall eines Verstoßes gegen eine Konkurrenzklausel vereinbart wird, ist künftig mit höchstens sechs Nettomonatsentgelten (ohne Sonderzahlungen) begrenzt.

Pflege naher Angehöriger

Krankenversicherungsrechtliche Absicherung für Personen, welche nahe Angehörige pflegen:

Die Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Krankenversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes ist in Zukunft auch unmittelbar in Anschluss an eine Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG oder eine Selbstversicherung nach dem GSVG möglich.

Weiteres können aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung resultierende Leistungen künftig sofort und nicht erst nach Ablauf einer dreimonatigen Wartezeit in Anspruch genommen werden.

Für Personen, die auf Grund der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, sozial schutzbedürftig sind und für die keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes besteht, insbesondere auch keine Möglichkeit einer Mitversicherung als Angehörige, gibt es in Zukunft die Möglichkeit einer beitragsfreien Selbstversicherung in der Krankenversicherung.

Verlängerung der Höchstarbeitszeit

Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit von Jugendlichen durch passive Reisezeiten: Damit jugendliche Lehrlinge oder sonstige Auszubildende die Erwachsenen aus dem Betrieb zu Ausbildungszwecken begleiten können, darf die Arbeitszeit künftig bis zu maximal zehn Stunden täglich betragen. Die Grenze für die Wochenarbeitszeit ändert sich dadurch nicht. Die Ausdehnung darf nur "durch die Reisebewegung" erfolgen. Die Arbeitszeit abzüglich der Reisezeit darf die sonst geltenden Grenzen nicht überschreiten.

Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit durch aktive Reisezeiten: Eine Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden ist künftig möglich, wenn während der Reise durch das Lenken eines Fahrzeugs eine Arbeitsleistung erbracht wird.

Teilpension (erweiterte Altersteilzeit)

Personen mit einem Anspruch auf Korridorpension haben künftig die Möglichkeit einer Teilpension (erweiterte Altersteilzeit), bei der sie nicht aus dem Arbeitsleben ausscheiden, sondern mit einer reduzierten Arbeitszeit bis zum Regelpensionsalter weiter berufstätig bleiben.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern, die mit ihren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine entsprechende Teilpensionsvereinbarung schließen, werden die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage und für die höheren Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze abgegolten.

Sonderkrankengeld

Sozialrechtslücke wegen Pensionsvorschuss-Abschaffung geschlossen: Durch die Änderungen beim Pensionsvorschuss konnte für Personen, die sich trotz langen Krankenstandes noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, eine Versorgungslücke entstehen. Dies war dann der Fall, wenn diese Personen einen ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhielten und sie diesen vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpften. Auf Grund des langen Krankenstandes bestand für diese Personen wegen Ablaufs der Höchstdauer kein Anspruch auf Krankengeld mehr, auf Grund des aufrechten Dienstverhältnisses haben sie jedoch auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da der Pensionsvorschuss nur mehr bis zur Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers gewährt wird.

Für die Zeit des laufenden Pensionsverfahrens, in der das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht bleibt, hatten diese Personen keinerlei Einkommen. Diese Versorgungslücke wird mit 1. Jänner 2016 geschlossen, indem diesen Personen bis zum Abschluss des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten weiterhin ein Krankengeld gewährt werden kann.

In Fällen, in denen die Pension rückwirkend zuerkannt wird, ist den Krankenversicherungsträgern das für diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Krankengeld von den Pensionsversicherungsträgern zu refundieren.

Ergänzung des Pensionskontos

Die Kontoerstgutschrift ist bei nachträglichen Änderungen bzw. Ergänzungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten bis 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Ab dem 1. Jänner 2017 ändern sich Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die für die Berechnung der Kontoerstgutschrift relevant sind. Dann wird eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug berechnet und im Pensionskonto eingetragen.

Ausführliche Informationen zu den Neuerungen im Bereich Arbeit und Soziales finden Sie auf help.gv.at.

Franz Grün ist zuständig für die Organisation des GLB in der vida

Extrainfo: Pflegegeld

Ab 1. Jänner 2016 wird das Pflegegeld in allen Pflegestufen um 2 Prozent erhöht. Das Sozialministerium gibt an, dass Pflegegeldbezieherinnen/Pflegegeldbezieher durch diese Erhöhung jährlich durchschnittlich 111 Euro mehr Pflegegeld erhalten werden.

Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich. Ab dem Jahr 2016 werden folgende Beträge monatlich ausbezahlt:
•In Stufe 1: 157,30 Euro
•In Stufe 2: 290 Euro
•In Stufe 3: 451,80 Euro
•In Stufe 4: 677,60 Euro
•In Stufe 5: 920,30 Euro
•In Stufe 6: 1.285,20 Euro
•In Stufe 7: 1.688,90 Euro