Pflegekarenz neu geregelt
- Donnerstag, 14. November 2013 @ 08:59
Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen werden ab 1.1.2014 die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeführt.
Bisher konnten Arbeitnehmer/innen zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger eine Pflegefreistellung oder die Dienstverhinderung aus wichtigen, die Person betreffenden Gründen bei Weiterbezug des Arbeitsentgeltes in Anspruch nehmen. Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Pflegekarenz/teilzeit sind:
1. Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben,
2. Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
3. Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 mit Bescheid zuerkannt wurde
4. Bei Pflege und/oder Betreuung von nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1.
5. Die Pflegekarenz kann nicht für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG, einer Elternkarenz oder eines Präsenz- bzw. Zivildienstes vereinbart werden.
6. Dauer: mindestens ein Monat, maximal drei Monate, wobei bei der Pflegeteilzeit eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden/Woche möglich ist.
Angehörige sind: Ehegatten und deren Kinder, Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, eingetragene Partner und dessen Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Mehrmalige Pflegekarenz/teilzeit
Grundsätzlich können dieselben Arbeitnehmer/innen eine Pflegekarenz/teilzeit für dieselbe zu betreuende Angehörige nur einmal in Anspruch nehmen. Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch eine neuerliche Vereinbarung um maximal drei Monate möglich.
Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Arbeitnehmer jeweils eine Pflegekarenz/teilzeit vereinbaren. Etwa zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit in der Dauer von drei Monaten, also insgesamt für sechs Monate, vereinbaren und die Höchstdauer des Bezugs von Pflegekarenzgeld (sechs Monate) ausschöpfen.
Schriftliche Vereinbarung
Die schriftliche Vereinbarung muss folgende Punkte enthalten: Beginn und Dauer (bei Pflegekarenz/teilzeit) sowie Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung (nur bei Pflegeteilzeit).
Bei der Pflegeteilzeit darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zehn Stunden liegen. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben mit Betriebsrat, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
Pflegekarenzgeld
Sozialrechtlich wurde im Bundespflegegeldgesetz normiert, dass ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld für die Dauer der Pflegekarenz/teilzeit besteht (sofern das Arbeitsverhältnis seit zumindest ununterbrochen 3 Monaten besteht und keine geringfügige Tätigkeit vorliegt). Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch. Im Falle einer Reduzierung der Arbeitszeit (Pflegeteilzeit) gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot.
Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes gebührt in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld (55vH des täglichen Nettoeinkommens; zumindest in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und maximal rund Euro 1.400).
Pflegekarenzgeldbezieher/innen genießen weiters eine umfassende sozialversicherungsrechtliche (Kranken- und Pensionsversicherung) Absicherung und erwerben für die Dauer des Bezuges einen Abfertigungsanspruch (Abfertigung neu).
Beendigung des Dienstverhältnisses
Eine Kündigung, die wegen beabsichtigter oder tatsächlich in Anspruch genommener Pflegekarenz/teilzeit erfolgt, kann bei Gericht angefochten werden (Motivkündigungsschutz). Einige vida-Kollektivverträge sehen zum Thema Pflegekarenz/teilzeit sogar einen Rechtsanspruch und teilweise bessere Anrechnungen auf die Dienstdauer vor.
Quelle: ÖGB/vida
Bisher konnten Arbeitnehmer/innen zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger eine Pflegefreistellung oder die Dienstverhinderung aus wichtigen, die Person betreffenden Gründen bei Weiterbezug des Arbeitsentgeltes in Anspruch nehmen. Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Pflegekarenz/teilzeit sind:
1. Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben,
2. Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
3. Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 mit Bescheid zuerkannt wurde
4. Bei Pflege und/oder Betreuung von nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1.
5. Die Pflegekarenz kann nicht für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG, einer Elternkarenz oder eines Präsenz- bzw. Zivildienstes vereinbart werden.
6. Dauer: mindestens ein Monat, maximal drei Monate, wobei bei der Pflegeteilzeit eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden/Woche möglich ist.
Angehörige sind: Ehegatten und deren Kinder, Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, eingetragene Partner und dessen Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Mehrmalige Pflegekarenz/teilzeit
Grundsätzlich können dieselben Arbeitnehmer/innen eine Pflegekarenz/teilzeit für dieselbe zu betreuende Angehörige nur einmal in Anspruch nehmen. Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch eine neuerliche Vereinbarung um maximal drei Monate möglich.
Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Arbeitnehmer jeweils eine Pflegekarenz/teilzeit vereinbaren. Etwa zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit in der Dauer von drei Monaten, also insgesamt für sechs Monate, vereinbaren und die Höchstdauer des Bezugs von Pflegekarenzgeld (sechs Monate) ausschöpfen.
Schriftliche Vereinbarung
Die schriftliche Vereinbarung muss folgende Punkte enthalten: Beginn und Dauer (bei Pflegekarenz/teilzeit) sowie Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung (nur bei Pflegeteilzeit).
Bei der Pflegeteilzeit darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zehn Stunden liegen. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben mit Betriebsrat, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
Pflegekarenzgeld
Sozialrechtlich wurde im Bundespflegegeldgesetz normiert, dass ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld für die Dauer der Pflegekarenz/teilzeit besteht (sofern das Arbeitsverhältnis seit zumindest ununterbrochen 3 Monaten besteht und keine geringfügige Tätigkeit vorliegt). Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch. Im Falle einer Reduzierung der Arbeitszeit (Pflegeteilzeit) gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot.
Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes gebührt in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld (55vH des täglichen Nettoeinkommens; zumindest in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und maximal rund Euro 1.400).
Pflegekarenzgeldbezieher/innen genießen weiters eine umfassende sozialversicherungsrechtliche (Kranken- und Pensionsversicherung) Absicherung und erwerben für die Dauer des Bezuges einen Abfertigungsanspruch (Abfertigung neu).
Beendigung des Dienstverhältnisses
Eine Kündigung, die wegen beabsichtigter oder tatsächlich in Anspruch genommener Pflegekarenz/teilzeit erfolgt, kann bei Gericht angefochten werden (Motivkündigungsschutz). Einige vida-Kollektivverträge sehen zum Thema Pflegekarenz/teilzeit sogar einen Rechtsanspruch und teilweise bessere Anrechnungen auf die Dienstdauer vor.
Quelle: ÖGB/vida