Neues im Jahr 2013
- Dienstag, 1. Januar 2013 @ 15:29
Geringfügigkeitsgrenze
Die neue Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt ab 1.1.2013 386,80 Euro im Monat und 29,70 Euro für einen Arbeitstag. Der monatliche Beitrag für die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter beträgt 54,59 Euro. Pflegefreistellung
Beim Anspruch auf Pflegefreistellung werden ab 1.1.2013 auch Patchwork-Familien berücksichtigt. Es wird auch klargestellt, dass für die Begleitung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ins Spital eine Pflegefreistellung gebührt.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
•bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Krankenpflegefreistellung) oder
•zur notwendigen Betreuung des Kindes, wenn die ständige Betreuungsperson ausfällt (Betreuungsfreistellung).
Ist der Freistellungsanspruch im Ausmaß einer Arbeitswoche verbraucht, so besteht ein weiterer Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer wegen der notwendigen Pflege seines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an der Arbeitsleistung verhindert ist (erweiterte Pflegefreistellung für Kinder unter 12 Jahren).Der Anspruch auf Krankenpflege- und Betreuungsfreistellung (inklusive der erweiterten Pflegefreistellung für Kinder unter 12 Jahren) wird ausgedehnt und steht künftig auch für leibliche Kinder des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten zu, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben. Den Anspruch bei notwendiger Betreuung des kranken Kindes erhält nun auch der leibliche Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, also z.B. der geschiedene Vater.
Neu: Begleitungsfreistellung
Ausdrücklich klargestellt wird, dass im Fall des Aufenthalts in einer Heil- und Pflegeanstalt von Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht.
Die neue „Begleitungsfreistellung“ gebührt für leibliche Kinder unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt, hingegen für Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten nur bei gemeinsamem Haushalt.
Um eine Begleitungsfreistellung in Anspruch nehmen zu können, genügt der bloße stationäre Aufenthalt des unter zehn Jahre alten Kindes, unabhängig von der Art und Schwere der Erkrankung. Der Arbeitnehmer muss für den Anspruch auf Begleitungsfreistellung die Notwendigkeit der Begleitung nicht nachweisen.
Altersteilzeit
Die Möglichkeit, bis zum gesetzlichen Pensionsalter (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, leistet einen Beitrag zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters.
Blockzeitvereinbarungen begründen künftig nur mehr unter der Voraussetzung, dass spätestens zu Beginn der Freizeitphase zusätzlich eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. In bereits bestehende Ansprüche wird nicht eingegriffen. Diese Regelung gilt für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die zur Gänze für Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 2012 zuerkannt werden (Beginn der Altersteilzeit ab Jänner 2013 oder später).
Urlaubsrecht
Das Urlaubsjahr kann ab 2013 auch in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung vom Arbeitsjahr auf einen anderen Jahreszeitraum umgestellt werden, wobei diesbezüglich die gleichen Voraussetzungen gelten (§ 2 Abs 4 Z 1 und Z 3 UrlG) wie bei einer Umstellung durch KV oder BV.
Abfertigung Neu
Eine Änderung des BMSVG ab 1. 1. 2013 führt dazu, dass die einvernehmliche Übertragung von Abfertigungsanwartschaften aus dem System der "Abfertigung Alt" in das betriebliche Vorsorgekassensystem (Vollübertritt nach § 47 Abs 3 BMSVG) auch über den 31. 12. 2012 hinaus zulässig ist.
Die neue Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt ab 1.1.2013 386,80 Euro im Monat und 29,70 Euro für einen Arbeitstag. Der monatliche Beitrag für die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter beträgt 54,59 Euro. Pflegefreistellung
Beim Anspruch auf Pflegefreistellung werden ab 1.1.2013 auch Patchwork-Familien berücksichtigt. Es wird auch klargestellt, dass für die Begleitung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ins Spital eine Pflegefreistellung gebührt.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
•bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Krankenpflegefreistellung) oder
•zur notwendigen Betreuung des Kindes, wenn die ständige Betreuungsperson ausfällt (Betreuungsfreistellung).
Ist der Freistellungsanspruch im Ausmaß einer Arbeitswoche verbraucht, so besteht ein weiterer Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer wegen der notwendigen Pflege seines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an der Arbeitsleistung verhindert ist (erweiterte Pflegefreistellung für Kinder unter 12 Jahren).Der Anspruch auf Krankenpflege- und Betreuungsfreistellung (inklusive der erweiterten Pflegefreistellung für Kinder unter 12 Jahren) wird ausgedehnt und steht künftig auch für leibliche Kinder des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten zu, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben. Den Anspruch bei notwendiger Betreuung des kranken Kindes erhält nun auch der leibliche Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, also z.B. der geschiedene Vater.
Neu: Begleitungsfreistellung
Ausdrücklich klargestellt wird, dass im Fall des Aufenthalts in einer Heil- und Pflegeanstalt von Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht.
Die neue „Begleitungsfreistellung“ gebührt für leibliche Kinder unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt, hingegen für Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten nur bei gemeinsamem Haushalt.
Um eine Begleitungsfreistellung in Anspruch nehmen zu können, genügt der bloße stationäre Aufenthalt des unter zehn Jahre alten Kindes, unabhängig von der Art und Schwere der Erkrankung. Der Arbeitnehmer muss für den Anspruch auf Begleitungsfreistellung die Notwendigkeit der Begleitung nicht nachweisen.
Altersteilzeit
Die Möglichkeit, bis zum gesetzlichen Pensionsalter (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, leistet einen Beitrag zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters.
Blockzeitvereinbarungen begründen künftig nur mehr unter der Voraussetzung, dass spätestens zu Beginn der Freizeitphase zusätzlich eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. In bereits bestehende Ansprüche wird nicht eingegriffen. Diese Regelung gilt für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die zur Gänze für Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 2012 zuerkannt werden (Beginn der Altersteilzeit ab Jänner 2013 oder später).
Urlaubsrecht
Das Urlaubsjahr kann ab 2013 auch in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung vom Arbeitsjahr auf einen anderen Jahreszeitraum umgestellt werden, wobei diesbezüglich die gleichen Voraussetzungen gelten (§ 2 Abs 4 Z 1 und Z 3 UrlG) wie bei einer Umstellung durch KV oder BV.
Abfertigung Neu
Eine Änderung des BMSVG ab 1. 1. 2013 führt dazu, dass die einvernehmliche Übertragung von Abfertigungsanwartschaften aus dem System der "Abfertigung Alt" in das betriebliche Vorsorgekassensystem (Vollübertritt nach § 47 Abs 3 BMSVG) auch über den 31. 12. 2012 hinaus zulässig ist.