GLB sieht Reformbedarf beim AK-Wahlrecht
- Dienstag, 4. Februar 2014 @ 08:53
Das Wahlrecht für die neun österreichischen Arbeiterkammern ist schieflastig und daher reformbedürftig, meint GLB-Bundesvorsitzender Josef Stingl. Anpassungsbedarf besteht dabei sowohl bei der Größe der Vollversammlungen als auch bei den für eine Kandidatur erforderlichen Unterstützungserklärungen. Bei der letzten Wahl im Jahre 2009 waren 2,68 Millionen kammerumlagepflichtige Beschäftigte (in der Hoheitsverwaltung tätige Menschen sind nicht AK-Mitglied) wahlberechtigt. Die Vollversammlungen sind länderweise unterschiedlich groß, im Burgenland 50, in Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je 70, in Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark je 110 und in Wien 180 Mandate.
Abgesehen von einer Anhebung der Mandatszahl in Vorarlberg von 50 auf 70 im Jahre 1984 blieb die Größe der Vollversammlungen seit 1949 unverändert, während sich die Beschäftigtenzahlen sehr unterschiedlich entwickelten. Und so ergibt sich, dass bei einem bundesweiten Schnitt von 3.186 im Burgenland schon auf 1.477 Wahlberechtigte ein Mandat entfällt, in Oberösterreich hingegen auf 4.466, also dreimal so viel. Analog kostete 2009 bei einem bundesweiten Schnitt von 1.236 ein Mandat im Burgenland nur 657, in Oberösterreich hingegen mit 1.881 Stimmen das dreifache.
Bei Zugrundelegung des gesamtösterreichischen Durchschnitts sind also die Kammervollversammlungen in Salzburg etwas, in Burgenland, Kärnten und Vorarlberg deutlich überdimensioniert, in der Steiermark und Tirol entspricht die Vertretung in etwa dem bundesweiten Schnitt, während die Vertretungskörperschaften in Niederösterreich, Oberösterreich und Wien bedingt durch das starke wirtschaftliche Wachstum und damit der Beschäftigtenzahlen größer sein müssten.
Ist die Größe der Kammervollversammlungen gestaffelt, trifft das auf die formale Erfordernis für eine Kandidatur nicht zu: Entweder fünf Mitglieder der amtierenden Vollversammlung oder mindestens 300 Wahlberechtigte müssen einen Wahlvorschlag unterschreiben, damit er als gültig anerkannt wird. Auch hier wäre demnach Anpassungsbedarf durch eine länderweise Staffelung gegeben.
Eine Verbesserung gab es mit der 1998 erfolgten Novellierung der AK-Wahlordnung, indem die bis 1994 gültige Aufsplitterung in drei Wahlkörper (ArbeiterInnen, Angestellte, Verkehrsbedienstete) endlich abgeschafft wurde. Diese hatte bekanntlich jahrzehntelang dazu geführt, dass alle kleineren Fraktionen benachteiligt wurden, weil ihre Stimmen vor allem im Wahlkörper Verkehrsbedienstete durch die geringe Zahl dort vergebener Mandate regelmäßig ohne Wirkung blieben.
Hingegen nützt die Ausweitung der Wahlzeit auf zwei Wochen in Verbindung mit der Einrichtung zahlreicher Betriebswahlsprengel auch in kleineren Betrieben vor allem den großen Fraktionen die mit ihren Apparaten dies in die jeweilige Richtung kanalisieren können. Zahlreiche Betriebe, insbesondere solche in welche die Beschäftigten in vielen kleinen Dienststellen tätig sind, nützen daher auch die Möglichkeit der Briefwahl: „Sinnvoll wäre auch ein bundesweit einheitlicher Wahltermin statt der derzeit praktizierten Aufsplitterung über einen Zeitraum von fünf Monaten“ meint Stingl abschließend.
Abgesehen von einer Anhebung der Mandatszahl in Vorarlberg von 50 auf 70 im Jahre 1984 blieb die Größe der Vollversammlungen seit 1949 unverändert, während sich die Beschäftigtenzahlen sehr unterschiedlich entwickelten. Und so ergibt sich, dass bei einem bundesweiten Schnitt von 3.186 im Burgenland schon auf 1.477 Wahlberechtigte ein Mandat entfällt, in Oberösterreich hingegen auf 4.466, also dreimal so viel. Analog kostete 2009 bei einem bundesweiten Schnitt von 1.236 ein Mandat im Burgenland nur 657, in Oberösterreich hingegen mit 1.881 Stimmen das dreifache.
Bei Zugrundelegung des gesamtösterreichischen Durchschnitts sind also die Kammervollversammlungen in Salzburg etwas, in Burgenland, Kärnten und Vorarlberg deutlich überdimensioniert, in der Steiermark und Tirol entspricht die Vertretung in etwa dem bundesweiten Schnitt, während die Vertretungskörperschaften in Niederösterreich, Oberösterreich und Wien bedingt durch das starke wirtschaftliche Wachstum und damit der Beschäftigtenzahlen größer sein müssten.
Ist die Größe der Kammervollversammlungen gestaffelt, trifft das auf die formale Erfordernis für eine Kandidatur nicht zu: Entweder fünf Mitglieder der amtierenden Vollversammlung oder mindestens 300 Wahlberechtigte müssen einen Wahlvorschlag unterschreiben, damit er als gültig anerkannt wird. Auch hier wäre demnach Anpassungsbedarf durch eine länderweise Staffelung gegeben.
Eine Verbesserung gab es mit der 1998 erfolgten Novellierung der AK-Wahlordnung, indem die bis 1994 gültige Aufsplitterung in drei Wahlkörper (ArbeiterInnen, Angestellte, Verkehrsbedienstete) endlich abgeschafft wurde. Diese hatte bekanntlich jahrzehntelang dazu geführt, dass alle kleineren Fraktionen benachteiligt wurden, weil ihre Stimmen vor allem im Wahlkörper Verkehrsbedienstete durch die geringe Zahl dort vergebener Mandate regelmäßig ohne Wirkung blieben.
Hingegen nützt die Ausweitung der Wahlzeit auf zwei Wochen in Verbindung mit der Einrichtung zahlreicher Betriebswahlsprengel auch in kleineren Betrieben vor allem den großen Fraktionen die mit ihren Apparaten dies in die jeweilige Richtung kanalisieren können. Zahlreiche Betriebe, insbesondere solche in welche die Beschäftigten in vielen kleinen Dienststellen tätig sind, nützen daher auch die Möglichkeit der Briefwahl: „Sinnvoll wäre auch ein bundesweit einheitlicher Wahltermin statt der derzeit praktizierten Aufsplitterung über einen Zeitraum von fünf Monaten“ meint Stingl abschließend.