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Belegschaftsvertretung im Visier

  • Sonntag, 19. Februar 2017 @ 08:41
Meinung Leo Furtlehner zur Bedeutung von Betriebsräten

„Betriebsräte dürfen länger dienen“ titelte die Fraktion Christlicher Gewerkschafter (FCG) Wien am 12. Dezember 2016 via APA-OTS. Anlass dafür war, dass ab 2017 die Funktionsperiode für alle ab diesem Zeitpunkt gewählten Betriebsratskörperschaften von vier auf fünf Jahre verlängert wird. Laut FCG „können nun die Leistungen der BR-Körperschaften für die Mitarbeiter_innen in den Betrieben deutlich verbessert und ein zu rascher Wechsel erfahrener Betriebsräte verhindert werden“. Wirklich „erfahrene Betriebsräte“, die im Interesse der Kolleg_innen handeln, brauchen freilich keine Angst haben, nicht wiedergewählt zu werden.

Mit dieser Verlängerung wird angesichts einer rapid wachsenden Fluktuation in den Betrieben die Wahlmöglichkeit für die Beschäftigten einmal mehr eingeschränkt. Längst vergessen ist, dass die Wahlperiode bis in die 1960er Jahre noch zwei und bis in die 1980er Jahre drei Jahre betrug bis sie auf vier Jahre verlängert wurde. Weil aber Lohnabhängige immer seltener bis zur Pensionierung durchgehend in einem Betrieb beschäftigt sind, können sie zunehmend erst nach mehreren Jahren erstmals aktiv wie passiv ihr Wahlrecht ausüben.

Wenn überhaupt - arbeiteten 2006 noch 63 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb mit Betriebsrat, so waren es 2016 nur noch 49 Prozent. Und es sind beileibe nicht nur Klein- und Mittelunternehmen (KMU) ohne Betriebsrat, sondern zunehmend auch Großbetriebe und Niederlassungen multinationaler Konzerne.

Oft wollen sich keine Beschäftigten für die Wahl eines Betriebsrates engagieren. Damit sind immer stärker auch die Gewerkschaften konfrontiert. Die von der neoliberalen Ideologie „Jeder ist sich selbst der Nächste“ genährte Ansicht „Ich regle meine Angelegenheiten direkt mit dem Chef, dazu brauche ich weder Betriebsrat noch Gewerkschaft“ ist weit verbreitet. Freilich ein Trugschluss, wie sich in Krisenfällen, bei Kündigungen oder Pleiten erweist.

Nicht selten verhindern aber auch Vorstand oder Eigentümer mit aller Macht, dass sich ein Betriebsrat etabliert. Oft mit vorsorglicher Kündigung von potenziellen Kandidaten, die ohne Rückendeckung durch die Gewerkschaft zu früh ihre Absicht erkennen lassen. Dabei handelt es sich bei einem Betriebsrat keineswegs um eine revolutionäre Institution, sondern um eine Einrichtung, die in einer demokratischen Gesellschaft selbstverständlich und für Unternehmen, denen Grund- und Menschenrechte nicht fremd sind, akzeptabel sein müsste.

2009 feierte der ÖGB den 90. Jahrestag der Beschlussfassung des Betriebsrätegesetzes durch den Nationalrat am 15. Mai 1919. Der GLB sah darin freilich „keinen Anlass für Jubelmeldungen, sondern für Reformbedarf zur Stärkung der Position von Betriebsrät_innen“. Wie nämlich zahlreiche Fälle gelungener oder versuchter Verhinderungen der Wahl von Betriebsräten beweisen, ist das – zwischen 1934 und 1945 vom Austrofaschismus und vom NS-Faschismus aufgehobene, 1947 neu beschlossene und 1974 im Arbeitsverfassungsgesetz aufgegangene – Betriebsrätegesetz keineswegs der vom ÖGB bejubelte „Meilenstein“ oder „Erfolgsmodell“.

Die Versuche Frank Stronachs in Magna-Unternehmen anstelle gewählter Betriebsräte nach undurchsichtigen Kriterien ausgewählte Vertrauenspersonen zu setzen, der Skandal bei Servus-TV des Milliardärs Dietrich Mateschitz und jüngst bei der Drogerie-Kette Müller zeigen, wie verfehlt solcher Jubel ist. Auch wird durch Auslagerungen und Umstrukturierungen die Stellung früher starker Betriebsratskörperschaften geschwächt bzw. die Mitbestimmung überhaupt eliminiert.

Laut Umfragen des „Arbeitsklima-Index“ der oö Arbeiterkammer ist die Einkommenszufriedenheit und Konfliktlösung in Unternehmen mit Betriebsräten deutlich besser als in solchen ohne solche. Laut ÖGB gibt es aktuell rund 66.000 Betriebsrät_innen und Personalvertreter_innen in 8.000 Körperschaften. Damit haben freilich nur etwa 14 Prozent der österreichischen Unternehmen mit fünf oder mehr Beschäftigten eine solche Belegschaftsvertretung.

Um dem seit 1919 geltenden Anspruch auf eine gewählte Interessenvertretung in den Betrieben Rechnung zu tragen, wäre es nach Meinung des GLB sinnvoll, gemeinsam mit der Arbeiterkammerwahl in Betrieben ohne Vertretung eine Betriebsratswahl auszuschreiben, womit die technische Durchführung von Wahlen erleichtert und im Zuge der AK-Wahlkampagne sich auch leichter Kandidat_innen für die Betriebsräte finden würden. Möglich wäre auch das deutsche Modell, bei dem alle vier Jahre für einen Zeitraum von zwei Monaten Wahlen ausgeschrieben werden.

Notwendig sind auch wirksame Maßnahmen, um Schikanen oder gezieltes Mobbing von Unternehmensleitungen gegen Beschäftigte, die sich für die Wahl eines Betriebsrates engagieren, zu verhindern. Es darf nicht akzeptiert werden, dass Unternehmerwillkür das selbstverständliche Recht der Wahl eines Betriebsrates ungestraft verhindert. Erinnert sei dabei an die empörten Reaktionen der Wirtschaftskammer auf das „Schwarzbuch“ der oö Arbeiterkammer über solche Fälle. Wenn es sich dabei nur um „schwarze Schafe“ handelt, dann soll die WKO solchen Mitgliedsunternehmen deutlich machen, dass auch sie sich an den Rechtsstaat zu halten haben, anstatt gegen die Veröffentlichung solcher Fälle zu wettern.

Leo Furtlehner ist verantwortlicher Redakteur der „Arbeit“