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Behindertenvertretung im Betrieb

  • Montag, 8. Juli 2013 @ 12:00
Service Von Magdalena Hovorka

Warum ist eine eigene Behindertenvertretung im Betrieb sinnvoll und erforderlich? Der Betriebsrat vertritt doch ALLE im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen! Eine eigene Vertretung in Form von Behindertenvertrauenspersonen (BVP) zu wählen ist wichtig und sinnvoll. Daher sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, da die BVP selbst dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören und dadurch ein besonderes Verständnis für die Anliegen von behinderten ArbeitnehmerInnen hat und Hilfestellung für die nachhaltige Integration in die Arbeitswelt gibt.

Die Behindertenvertretung ist eine aktive Ergänzung des Betriebsrates. Eine gute Vertretung ALLER ArbeitnehmerInnen ist eine gute Zusammenarbeit von Betriebsrat und BVP. Der Betriebsrat hat die BVP bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Dieser Grundsatz ist immer mitzudenken!

Die BVP hat ein unmittelbares Vertretungsrecht gegenüber den ArbeitgeberInnen. Seit der arbeitsrechtlichen Änderung vom 1. Jänner 2011 dürfen BVP an allen Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses, sowie an den Ausschüssen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Diese Gesetzesänderung ist besonders wesentlich, da nun die BVP als Vertretung der behinderten ArbeitnehmerInnen sich bei diesen Sitzungen zu Themen äußern kann, wo die Auswirkungen auf behinderte ArbeitnehmerInnen sonst womöglich nicht bedacht werden

Aufgaben der BVP

Die Aufgaben der Behindertenvertretung sind im Behinderteneinstellungsgesetz aufgezählt. Sie nimmt die wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Interessen der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen wahr. Diese umfassende Interessenwahrnehmungspflicht ist jener des Betriebsrates nachgebildet.

Überwachung der Einhaltung von Gesetzen

Die BVP haben darauf zu achten, dass die ArbeitgeberInnen Rücksicht auf die Behinderung der ArbeitnehmerInnen nehmen, dass der Lohn aufgrund der Behinderung nicht gekürzt wird, dass der besondere Kündigungsschutz eingehalten wird, dass ein eventueller Zusatzurlaub gewährt wird, dass der Arbeitsplatz behindertengerecht adaptiert wird, dass die ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Die Behindertenvertretung kann die Beseitigung von Barrieren oder Missständen, die nicht den besonderen Bedürfnissen der behinderten ArbeitnehmerInnen entsprechen, direkt bei den ArbeitgeberInnen einfordern. Und die BVP hat ein unmittelbares Vorschlagsrecht im Bereich der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung von behinderten ArbeitnehmerInnen.

Weiters besitzen die BVP laut § 22A ABS 9 BEINSTG ein Informationsrecht. Seit dem 1. Jänner 2011 ist der Betriebsinhaber verpflichtet, sich mit der BVP (StellvertreterIn) zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat er die BVP über das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen, Arbeitsunfälle und Krankmeldungen von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.

Magdalena Hovorka ist Betriebsrätin und Behindertenvertrauensperson bei Wieder Wohnen