Arbeitskräfteüberlassung
- Dienstag, 1. Januar 2013 @ 15:35
Aufgrund einer EU-Richtlinie musste das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) überarbeitet werden.
Schluss mit der Tagelöhnerei
Das Gesetz verpflichtet Überlasser, ihre ArbeitnehmerInnen spätestens 14 Tage im Vorhinein über das Ende eines Einsatzes zu informieren, wenn sie länger als drei Monate überlassen waren. Damit ist endlich Schluss mit der Praxis, KollegInnen heute zu informieren, dass sie morgen nicht mehr gebraucht werden oder wo anders eingesetzt werden. Mehr Information über Entlohnung
Die „Einsatzinformation“ vor Beginn jeder Überlassung muss ab 2013 auch die Einstufung im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes enthalten und Grundlohn sowie Zulagen, Zuschläge und dergleichen müssen jeweils getrennt ausgewiesen werden. Es muss die zu verrichtende Arbeit angeführt werden, die voraussichtliche Dauer des Einsatzes und gegebenenfalls, dass es sich um auswärtige Arbeit handelt.
Innerbetriebliche Besserstellungen bei Arbeitszeit und Urlaub
Wenn im Einsatzbetrieb verkürzte Arbeitszeiten gelten oder Pausen bezahlt werden, wenn es zusätzliche Urlaubstage (z.B. für behinderte ArbeitnehmerInnen) gibt, wenn an manchen Tagen früher Schluss ist - dann gilt dies ab 1. Jänner 2013 auch für die LeiharbeiterInnen. Auch in Betriebsurlaube müssen sie dann einbezogen werden. Innerbetriebliche Gleichstellungen Auch bei Kantine, Sozialleistungen usw. durch gleiche Preise für alle in der Betriebskantine, gleiche Sozialunterstützungen und bei langen Überlassungen (ab 4 Jahre) auch eine gleiche Einbeziehung in Pensionskassen bzw. betriebliche Kollektivversicherungen.
Bessere Unterstützung in Stehzeiten - der „Sozial- und Weiterbildungsfonds“ kommt! LeiharbeiterInnen sind leider mit vielen und unvorhersehbaren Zeiten der Arbeitslosigkeit bedroht. Ab 2014 wird ein eigener, gesetzlich eingerichteter Fonds helfen: LeiharbeiterInnen werden bei Arbeitslosigkeit eine einmalige, schnelle Unterstützung bekommen, um den Einkommensabfall zu mildern. Der Fonds wird auch Arbeitgeber fördern, die während Stehzeiten das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten. Die nötigen Beiträge an den Fonds bezahlen alle Überlasser.
Weiters werden nun Beschäftiger verpflichtet, die Teilnahme überlassener Arbeitskräfte an internen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Der bestehende kollektivvertragliche Weiterbildungsfonds wird ab 2014 in den gesetzlichen Sozial- und Weiterbildungsfonds überführt und wird mit jährlich zwei Millionen Euro (ab 2018 1,5 Mio. Euro) und einer „Startfinanzierung“ vom AMS gefördert. Er steht dann auch überlassenen Angestellten offen. Damit sollen LeiharbeiterInnen sowohl Stehzeiten für Aus- und Weiterbildung nützen als auch Kurse zur Facharbeiterausbildung absolvieren können. Umfassender Schutz vor Diskriminierung - Keine 'Rückstellung' ohne guten Grund mehr!
Zeitarbeitskräfte sind besonders häufig sexistischen oder rassistischen Diskriminierungen ausgesetzt. Ihnen fällt es schwer sich dagegen zur Wehr zu setzen - zu einfach und schnell konnte bisher die Überlassung beendet werden. Damit ist Schluss: Kunden, die Diskriminierung zulassen, können künftig uneingeschränkt zur Verantwortung gezogen werden! Wenn sie jemanden aus unsachlichen Gründen (z.B. Alter, Geschlecht, Herkunft, 'Rechte eingefordert') zurückschicken haften sie dafür mit Schadenersatz inklusive Entschädigung für die Kränkung. Und sollte in der Folge der Überlasser mangels einer Einsatzmöglichkeit das Arbeitsverhältnis beenden, kann auch das angefochten werden. Aber: Keinesfalls einer „einvernehmlichen Auflösung“ zustimmen, damit bringt man sich um fast alle Ansprüche!
Besserer Schutz vor unlauterer Konkurrenz aus dem Ausland
Das neue Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass auch für aus dem Ausland überlassene Arbeitskräfte die bestehenden Kollektivverträge zur Gänze, inklusive dem gesamtem Rahmenrecht gelten - bisher war das rechtlich umstritten. Kernelemente des österreichischen Arbeitsrechts, insbesondere Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Feiertagen, aber auch Kündigungsfristen gelten nun ebenfalls. Und selbstverständlich müssen auch ausländische Überlasser in den Sozial- und Weiterbildungsfonds einzahlen und ausländische KollegInnen erhalten gleiche Leistungen aus dem Fonds!
Bessere Chancen auf Übernahme
Jede beim Kunden frei werdende Stelle muss ab 1. Jänner 2013 im Betrieb öffentlich ausgeschrieben werden und zwar ausdrücklich so, dass LeiharbeiterInnen dazu Zugang haben. LeiharbeiterInnen dürfen bei der Besetzung nicht benachteiligt werden.
Schluss mit der Tagelöhnerei
Das Gesetz verpflichtet Überlasser, ihre ArbeitnehmerInnen spätestens 14 Tage im Vorhinein über das Ende eines Einsatzes zu informieren, wenn sie länger als drei Monate überlassen waren. Damit ist endlich Schluss mit der Praxis, KollegInnen heute zu informieren, dass sie morgen nicht mehr gebraucht werden oder wo anders eingesetzt werden. Mehr Information über Entlohnung
Die „Einsatzinformation“ vor Beginn jeder Überlassung muss ab 2013 auch die Einstufung im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes enthalten und Grundlohn sowie Zulagen, Zuschläge und dergleichen müssen jeweils getrennt ausgewiesen werden. Es muss die zu verrichtende Arbeit angeführt werden, die voraussichtliche Dauer des Einsatzes und gegebenenfalls, dass es sich um auswärtige Arbeit handelt.
Innerbetriebliche Besserstellungen bei Arbeitszeit und Urlaub
Wenn im Einsatzbetrieb verkürzte Arbeitszeiten gelten oder Pausen bezahlt werden, wenn es zusätzliche Urlaubstage (z.B. für behinderte ArbeitnehmerInnen) gibt, wenn an manchen Tagen früher Schluss ist - dann gilt dies ab 1. Jänner 2013 auch für die LeiharbeiterInnen. Auch in Betriebsurlaube müssen sie dann einbezogen werden. Innerbetriebliche Gleichstellungen Auch bei Kantine, Sozialleistungen usw. durch gleiche Preise für alle in der Betriebskantine, gleiche Sozialunterstützungen und bei langen Überlassungen (ab 4 Jahre) auch eine gleiche Einbeziehung in Pensionskassen bzw. betriebliche Kollektivversicherungen.
Bessere Unterstützung in Stehzeiten - der „Sozial- und Weiterbildungsfonds“ kommt! LeiharbeiterInnen sind leider mit vielen und unvorhersehbaren Zeiten der Arbeitslosigkeit bedroht. Ab 2014 wird ein eigener, gesetzlich eingerichteter Fonds helfen: LeiharbeiterInnen werden bei Arbeitslosigkeit eine einmalige, schnelle Unterstützung bekommen, um den Einkommensabfall zu mildern. Der Fonds wird auch Arbeitgeber fördern, die während Stehzeiten das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten. Die nötigen Beiträge an den Fonds bezahlen alle Überlasser.
Weiters werden nun Beschäftiger verpflichtet, die Teilnahme überlassener Arbeitskräfte an internen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Der bestehende kollektivvertragliche Weiterbildungsfonds wird ab 2014 in den gesetzlichen Sozial- und Weiterbildungsfonds überführt und wird mit jährlich zwei Millionen Euro (ab 2018 1,5 Mio. Euro) und einer „Startfinanzierung“ vom AMS gefördert. Er steht dann auch überlassenen Angestellten offen. Damit sollen LeiharbeiterInnen sowohl Stehzeiten für Aus- und Weiterbildung nützen als auch Kurse zur Facharbeiterausbildung absolvieren können. Umfassender Schutz vor Diskriminierung - Keine 'Rückstellung' ohne guten Grund mehr!
Zeitarbeitskräfte sind besonders häufig sexistischen oder rassistischen Diskriminierungen ausgesetzt. Ihnen fällt es schwer sich dagegen zur Wehr zu setzen - zu einfach und schnell konnte bisher die Überlassung beendet werden. Damit ist Schluss: Kunden, die Diskriminierung zulassen, können künftig uneingeschränkt zur Verantwortung gezogen werden! Wenn sie jemanden aus unsachlichen Gründen (z.B. Alter, Geschlecht, Herkunft, 'Rechte eingefordert') zurückschicken haften sie dafür mit Schadenersatz inklusive Entschädigung für die Kränkung. Und sollte in der Folge der Überlasser mangels einer Einsatzmöglichkeit das Arbeitsverhältnis beenden, kann auch das angefochten werden. Aber: Keinesfalls einer „einvernehmlichen Auflösung“ zustimmen, damit bringt man sich um fast alle Ansprüche!
Besserer Schutz vor unlauterer Konkurrenz aus dem Ausland
Das neue Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass auch für aus dem Ausland überlassene Arbeitskräfte die bestehenden Kollektivverträge zur Gänze, inklusive dem gesamtem Rahmenrecht gelten - bisher war das rechtlich umstritten. Kernelemente des österreichischen Arbeitsrechts, insbesondere Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Feiertagen, aber auch Kündigungsfristen gelten nun ebenfalls. Und selbstverständlich müssen auch ausländische Überlasser in den Sozial- und Weiterbildungsfonds einzahlen und ausländische KollegInnen erhalten gleiche Leistungen aus dem Fonds!
Bessere Chancen auf Übernahme
Jede beim Kunden frei werdende Stelle muss ab 1. Jänner 2013 im Betrieb öffentlich ausgeschrieben werden und zwar ausdrücklich so, dass LeiharbeiterInnen dazu Zugang haben. LeiharbeiterInnen dürfen bei der Besetzung nicht benachteiligt werden.