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AK-Wahlrecht mit Reformbedarf

  • Montag, 8. Juli 2013 @ 12:12
Arbeiterkammer Schieflastig ist das Wahlrecht für die neun österreichischen Arbeiterkammern, deren Vollversammlungen 2014 nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode neu gewählt werden. Bei der letzten Wahl im Jahre 2009 waren 2,68 Millionen kammerumlagepflichtige Beschäftigte (in der Hoheitsverwaltung tätige Menschen sind nicht AK-Mitglied) wahlberechtigt. Die Vollversammlungen sind länderweise unterschiedlich groß, im Burgenland 50, in Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je 70, in Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark je 110 und in Wien 180 Mandate.

Abgesehen von einer Anhebung der Mandatszahl in Vorarlberg von 50 auf 70 im Jahre 1984 blieb die Größe der Vollversammlungen seit 1949 unverändert, während sich die Beschäftigtenzahlen sehr unterschiedlich entwickelten. Und so ergibt sich, dass im Burgenland schon auf 1.477 Wahlberechtigte ein Mandat entfällt, in Oberösterreich hingegen 4.466, also dreimal soviel.

Bei Zugrundelegung des gesamtösterreichischen Durchschnitts sind also die Kammervollversammlungen in Salzburg etwas, in Burgenland, Kärnten und Vorarlberg deutlich überdimensioniert, in der Steiermark und Tirol entspricht die Vertretung in etwa dem bundesweiten Schnitt, während die Vertretungskörperschaften in Niederösterreich, Oberösterreich und Wien bedingt durch das starke wirtschaftliche Wachstum und damit der Beschäftigtenzahlen deutlich größer sein müssten.

Analog zur Relation von Wahlberechtigten und Mandaten schlägt sich dieses Missverhältnis auch im konkreten Wahlergebnis nieder. Abhängig von der Wahlbeteiligung, die sich 2009 zwischen 38,1 Prozent in Salzburg und 53,0 Prozent in Tirol bewegte, kostete ein Mandat in Vorarlberg nur 657 Stimmen, in Oberösterreich hingegen 1.881, also rund dreimal soviel.

Ist die Größe der Kammervollversammlungen gestaffelt, so trifft das auf die formale Erfordernis für eine Kandidatur freilich nicht zu: Entweder fünf Mitglieder der amtierenden Vollversammlung oder mindestens 300 Wahlberechtigte müssen einen Wahlvorschlag unterschreiben, damit er als gültig anerkannt wird. Auch hier wäre demnach Anpassungsbedarf durch Staffelung von Unterstützungserklärungen in Relation zur Zahl der Wahlberechtigten vorhanden.

Eine Verbesserung gab es mit der 1998 erfolgten Novellierung der AK-Wahlordnung, indem die bis 1994 gültige Aufsplitterung in drei Wahlkörper (ArbeiterInnen, Angestellte, Verkehrsbedienstete) endlich abgeschafft wurde. Diese hatte bekanntlich jahrzehntelang dazu geführt, dass alle kleineren Fraktionen benachteiligt wurden, weil ihre Stimmen vor allem im Wahlkörper Verkehrsbedienstete durch die geringe Zahl dort vergebener Mandate regelmäßig ohne Wirkung blieben.

Hingegen nützt die Ausweitung der Wahlzeit auf zwei Wochen in Verbindung mit der Einrichtung einer Unzahl von Betriebswahlsprengeln auch in kleineren Betrieben vor allem den großen Fraktionen die mit ihren Apparaten dies in die jeweilige Richtung kanalisieren können. Zahlreiche Betriebe, insbesondere solche in welche die Beschäftigten in vielen kleinen Dienststellen tätig sind, nützen daher auch die Möglichkeit der Briefwahl, deren Bedeutung insbesondere für Beschäftigte in Kleinbetrieben noch viel stärker beworben werden sollte.

Ungereimtheiten gibt es regelmäßig auch beim Wahlrecht von Arbeitslosen. Diese sind grundsätzlich zwar wahlberechtigt, werden allerdings nicht automatisch im WählerInnenverzeichnis erfasst, sondern müssen meist mühsam das ihnen gesetzlich zustehende Wahlrecht urgieren. Was im Zeitalter der EDV mehr als verwunderlich ist, wenn die Arbeiterkammer nicht imstande ist ihre Daten mit dem AMS abzugleichen.