Die Dinge sind nicht das, was sie scheinen
- Sonntag, 7. Juni 2020 @ 15:07
Ein Leserbrief von Christian Aichmayr zum Thema Arbeitslosengeld
Beim Arbeitslosengeld wird immer davon ausgegangen, dass die Bezugshöhe 55 Prozent des letzten Nettobezuges beträgt. Das stimmt aber nicht – die sogenannte Nettoersatzrate ist im Regelfall allemal weniger! Denn: Das Arbeitsmarktservice greift z. B. im Juni 2020 auf den Verdienst des Jahres 2018 zurück, keineswegs auf den aktuellen Letztbeszug des Jahres 2020. Und wenn seit 2018 in der Zwischenzeit zwei Gehaltsvalorisierungen mit Jahresbeginn 2019 und Jahresbeginn 2020 sowie möglicherweise noch eine Vorrückung im Gehaltsschema stattgefunden hat, liegt ist die Differenz des aktuellen Gehaltes mit jenem vor zwei Jahren schon durchaus spürbar.
So habe ich z. B. folgende Berechnung angestellt: Ausgehend von einem Bruttogehalt von 2.500 Euro im Jahr 2018, ergibt sich beim Arbeitslosengeldrechner des Bundesrechnungszentrums ein Tagsatz von 52,74 Euro. Dieser Tagsatz würde aber – wenn ich nun wie vorhin beschrieben zwei jährliche Valorisierungen von je 3 Prozent sowie eine Gehaltsvorrückung von Brutto 40 Euro ansetze, aktuell bei 56,82 Euro liegen.
Somit bekommt eine arbeitslose Person in diesem Fall keineswegs die 55 Prozent des Letztgehaltes sondern lediglich 51 Prozent! Nur bei eher ganz niedrigen Arbeitslosenbezügen wo Ergänzungszuschläge zum Tragen kommen, können die 55 Prozent stimmen – möglicherweise könnten es in Einzelfällen sogar mehr als die 55 Prozent sein. Beim überwiegenden Teil der arbeitslosen Menschen entsprechen die 55 Prozent niemals der Realität.
Christian Aichmayr ist Lebens- und Sozialberater, Mediator und Gemeinderat in Rutzenham
Beim Arbeitslosengeld wird immer davon ausgegangen, dass die Bezugshöhe 55 Prozent des letzten Nettobezuges beträgt. Das stimmt aber nicht – die sogenannte Nettoersatzrate ist im Regelfall allemal weniger! Denn: Das Arbeitsmarktservice greift z. B. im Juni 2020 auf den Verdienst des Jahres 2018 zurück, keineswegs auf den aktuellen Letztbeszug des Jahres 2020. Und wenn seit 2018 in der Zwischenzeit zwei Gehaltsvalorisierungen mit Jahresbeginn 2019 und Jahresbeginn 2020 sowie möglicherweise noch eine Vorrückung im Gehaltsschema stattgefunden hat, liegt ist die Differenz des aktuellen Gehaltes mit jenem vor zwei Jahren schon durchaus spürbar.
So habe ich z. B. folgende Berechnung angestellt: Ausgehend von einem Bruttogehalt von 2.500 Euro im Jahr 2018, ergibt sich beim Arbeitslosengeldrechner des Bundesrechnungszentrums ein Tagsatz von 52,74 Euro. Dieser Tagsatz würde aber – wenn ich nun wie vorhin beschrieben zwei jährliche Valorisierungen von je 3 Prozent sowie eine Gehaltsvorrückung von Brutto 40 Euro ansetze, aktuell bei 56,82 Euro liegen.
Somit bekommt eine arbeitslose Person in diesem Fall keineswegs die 55 Prozent des Letztgehaltes sondern lediglich 51 Prozent! Nur bei eher ganz niedrigen Arbeitslosenbezügen wo Ergänzungszuschläge zum Tragen kommen, können die 55 Prozent stimmen – möglicherweise könnten es in Einzelfällen sogar mehr als die 55 Prozent sein. Beim überwiegenden Teil der arbeitslosen Menschen entsprechen die 55 Prozent niemals der Realität.
Christian Aichmayr ist Lebens- und Sozialberater, Mediator und Gemeinderat in Rutzenham