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Das Kündigungstor ist offen

  • Freitag, 30. November 2018 @ 17:40
Meinung
Heike Fischer über die Neuregelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Zum Entgelt zählen alle regelmäßigen Einkommensbestandteile aus dem Dienstverhältnis, die nicht Aufwandsentschädigung sind: Also Gehalt, Überstundenabgeltung, Zulagen und Zuschläge für regelmäßige Nacht- bzw. Wochenend- und Feiertagsarbeit, 13./14. Monatsbezug usw. Bei Krankheit und Urlaub haben Angestellte Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wer etwa regelmäßig Überstunden leistet, bekommt nicht nur das Gehalt in voller Höhe, sondern auch den Durchschnitt der regelmäßig geleisteten Überstunden.

Was ändert sich?

Mit 1. Juli 2018 ist ein einheitliches Regime der Entgeltfortzahlung (EFZ) in Kraft getreten, das für ArbeiterInnen und Angestellte gilt. Die Neuregelung kommt allerdings erst auf Dienstverhinderungen, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenem Arbeitsjahr eingetreten sind, zur Anwendung.

Beispiel 1: Ein Arbeitsjahr dauert von Mai bis Mai. Im Mai 2019 beginnt somit ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag und die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis erst ab Mai 2019 anwendbar.

Beispiel 2: Ein Arbeitsjahr dauert von August bis August. Im August 2018 beginnt somit ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag und die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis ab August 2018 anwendbar.

Beispiel 3: Ein neuer Dienstnehmer tritt am 15. Juli ein. Für neue Dienstverhältnisse gilt sowieso ab 1. Juli die neue Regelung.

Was ist neu?

Nach der Neuregelung gibt es sechs Wochen volle EFZ im Krankheitsfall bzw. acht Wochen nach Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit bereits nach einem Dienstjahr statt wie bisher nach fünf Dienstjahren, zehn Wochen nach 15 Dienstjahren und zwölf Wochen nach 25 Dienstjahren. Danach gebührt wie bisher für vier Wochen eine halbe EFZ.

Diese EFZ-Ansprüche beziehen sich auf das Arbeitsjahr. Sind die dargestellten Ansprüche für das betreffende Arbeitsjahr ausgeschöpft, so steht nur mehr Krankengeld zu. Beginnt allerdings ein neues Arbeitsjahr, so entsteht der gesetzliche EFZ-Anspruch in vollem Umfang wieder neu.

Was bedeutet das?

Im Sozialbereich wurde bisher bei längeren Krankenstand eher selten gekündigt. Das hatte mit dem Anspruch „als soziales Unternehmen selbst sozial zu den Beschäftigten zu sein“ zu tun, aber auch weil nach der Zeit des EFZ-Anspruches kranke DienstnehmerInnen dem Unternehmen kaum noch etwas gekostet haben. Krankenstandsvertretungen gibt es ohnehin nur selten. Das fehlende Personal tragen die anderen KollegInnen schon irgendwie mit.

Nun aber muss der Dienstgeber nach Ablauf eines Arbeitsjahres wieder EFZ leisten. Das wird er bei der miesen finanziellen Ausstattung und der Abhängigkeit von Kostenträgern, die wiederum vom politischen Willen abhängig sind, ganz sicher nicht tun. Begründung: nicht leistbar! Also wird gekündigt werden, was das Zeug hält. Irgendwann kann ja wieder jemand neu eingestellt werden, der möglichst wenige Dienstjahre auf dem Buckel hat und somit weniger kostet.

Das Kündigungstor ist sperrangelweit geöffnet! Beschämend ist, dass es Geschäftsführungen im Sozialbereich gibt, die das den BetriebsrätInnen schon angedeutet haben. Und die zunehmende Zahl an KollegInnen, die an psychischer Erschöpfung oder Burnout erkranken, wird unter diesem Druck auch nicht weniger werden.

Heike Fischer ist Diplompädagogin, Betriebsratsvorsitzende im Diakonie Zentrum Spattstraße und GLB-Landesvorsitzende in OÖ