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Nichts verschenken!

  • Samstag, 24. Februar 2018 @ 15:16
Service Mit Antrag beim Finanzamt oder Online können sich Unselbständige über den Steuerausgleich durchschnittlich 270 Euro Steuern zurückholen. Laut „GeldStandard“ (23.2.2017) erhalten so jährlich 3,4 Mio. Lohnsteuerpflichtige 918 Mio. Euro zurück, weitere 2,5 Mio. verzichten mangels Antrag hingegen auf 675 Mio. Euro Rückzahlung. Dabei können Sonderausgaben für Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen, Schaffung oder Sanierung von Wohnraum sowie Kirchen- und Gewerkschaftsbeiträge geltend gemacht werden. Spenden an gemeinnützige NGOs werden seit 2017 automatisch an das Finanzamt gemeldet.

Als Werbungskosten werden Kosten für Aus- und Weiterbildungen, Umschulungen, Sprachkurse, Fachliteratur oder Arbeitsmittel, wenn nicht vom Dienstgeber finanziert, Spitals-, Kur- oder Begräbniskosten, Kosten für auswärtige Berufsausbildung von Kindern und wegen Behinderung berücksichtigt.

Als außergewöhnliche Belastungen können Kinderfreibeträge, Kinderbetreuungskosten oder Alimente für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, weiters Kosten durch Krankheit, Kur, Pflegeheim oder Behinderung geltend gemacht werden.

Beschäftigte und Arbeitslose, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer, wohl aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sowie geringfügig Beschäftigte mit einem Bruttoverdienst von weniger als 438,05 Euro (2018) monatlich, erhalten eine Gutschrift von bis zu 400 Euro als „Negativsteuer“, Pensionist_innen 110 Euro. Diese Gutschrift erfolgt automatisch, wenn bis Juni kein Antrag gestellt wurde.

Informationen zum Steuerausgleich gibt es auf der Infoseite www.holdirdeingeldzurueck.at der Wiener Arbeiterkammer.