Langsame Mühlen der Justiz
- Samstag, 24. Februar 2018 @ 14:42
Leo Furtlehner über kriminelle Praktiken am Bau
Dass der Kapitalismus eine kriminelle Komponente hat, ist nicht unbekannt. Wobei kriminell nicht einmal nur im Verstoß gegen Gesetze zu verstehen ist. Weil vielfach die Gesetze nach den Bedürfnissen des Profits maßgeschneidert sind oder einfach jede Menge Schlupflöcher offenlassen. Ganz davon abgesehen, dass Ansprüche erst gegen die Mühlen der Justiz durchgesetzt werden müssen.
Anschaulich zeigt das der vom „Kurier“ ausführlich berichtete Fall von 44 ungarischen Bauarbeitern, die seit über fünf Jahren auf den ihnen zustehenden Lohn von insgesamt 473.000 Euro warten. Die 44 haben bei der Errichtung des G3 Shopping Resorts in Gerasdorf für einen Subunternehmer des General-Auftragsgebers vom 30. Juli bis 31. Oktober 2012 täglich bis zu zehn Stunden gearbeitet. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) findet sich jedoch kein Nachweis für die „Verrichtung von Tätigkeiten“.
Fakt ist freilich, dass das Gebäude errichtet wurde, wie Rechtsanwalt Ingo Riß klarstellt. Er vertritt den Bauarbeiter Ferenc A. als Musterfall für die 44 vor Gericht. Dieser wurde 2012 vom damaligen Gesellschafter der Cristim Bau KG, einem gewissen Bela J., als Hilfsarbeiter für einen Mindestlohn von 9,61 Euro brutto pro Stunde eingestellt, arbeitete drei Monate, machte Überstunden, bekam aber nur 860 Euro netto ausgezahlt und wurde für den Rest auf später vertröstet. Ende Oktober 2012 klagte A. mit Unterstützung der Arbeiterkammer Wien knapp 10.000 Euro brutto ein. Am 13. Februar 2013 ging bei der Cristim Bau KG der rechtskräftige Zahlungsbefehl ein.
Zwei Wochen später wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Woraufhin Ferenc A. seine Ansprüche bei dem für solche Ausfälle geschaffenen Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) anmeldete. Im Juni 2014 lehnte der IEF den Antrag ab, weil an der letzten Geschäftsadresse der Cristim Bau KG kein Anhaltspunkt für einen Bürobetrieb vorgefunden werden konnte und auch kein Hinweis auf das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen vorliege. Es handle sich hier „um eine weitere der typischen Scheinformen im Baugewerbe“, die darauf ausgerichtet seien, weder Steuern abzuführen, noch Löhne auszuzahlen und Personen lediglich zum Schein anzumelden.
Das schlägt freilich dem Fass den Boden aus. Sollen Opfer solcher Gaunerfirmen nach deren konkursmäßigen Verschwinden einfach durch die Finger schauen? Ist der IEF nicht eben dafür da, Arbeitskräfte vor den Machenschaften von Scheinfirmen und ihren Machenschaften zu schützen? Rechtsanwalt Riß bezeichnete daher die Begründung des IEF als aktenwidrig.
Weil es nämlich einen abgestempelten Dienstvertrag zwischen der Cristim Bau KG und Ferenc A. gibt und das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen war. Weiters existiert ein vom Generalunternehmen ausgestellter Baustellenausweis mit Passfoto von Ferenc A. und dieser legte detaillierte Arbeitszeitlisten vor. Bloßgestellt wurde auch die WGKK, weil eine von der Baufirma abgestempelte und mit Eingangsstempel der Krankenkasse versehene Anmeldung zur Sozialversicherung existiert. Und eine weitere Subauftraggeberin für den Trockenbau bestätigt, dass sie mit der Cristim Bau KG in Geschäftsbeziehung gestanden sei.
Ferenc A. reichte gegen den Bescheid der IEF beim Arbeits- und Sozialgericht Klage ein. Am 10. November 2014 wurde das Verfahren dort jedoch unterbrochen und bei der WGKK ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet. Aber die Mühlen der Bürokratie mahlen langsam und zu Lasten der Betroffenen: Denn erst zwei Jahre (und eine Säumnisbeschwerde) später beschied die WGKK ohne weitere Ermittlungen, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
Der Widerspruch, dass von der WGKK 2012 die Sozialversicherungsanmeldung der 44 Betroffenen unbeanstandet angenommen wurde und die Krankenkasse auch ihre eigenen Forderungen an ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzverfahren gegen die Cristim Bau KG angemeldet hatte, wurde einfach vom Tisch gefegt.
Im Oktober 2017 legte Anwalt Riß Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sein Resümee: „Man bürdet den Arbeitern auf, den wirtschaftlichen Hintergrund des Unternehmens, das sie beschäftigt, zu erforschen. Anstatt die Haftung des Generalunternehmers so zu gestalten, dass dieser sich darum kümmern muss, ob seine Subunternehmen ordentlich angemeldet sind.“ Der Fall geht weiter, aber die Mühlen der Justiz und der Krankenkassenbürokratie mahlen bekanntlich langsam.
Leo Furtlehner ist verantwortlicher Redakteur der „Arbeit“
Dass der Kapitalismus eine kriminelle Komponente hat, ist nicht unbekannt. Wobei kriminell nicht einmal nur im Verstoß gegen Gesetze zu verstehen ist. Weil vielfach die Gesetze nach den Bedürfnissen des Profits maßgeschneidert sind oder einfach jede Menge Schlupflöcher offenlassen. Ganz davon abgesehen, dass Ansprüche erst gegen die Mühlen der Justiz durchgesetzt werden müssen.
Anschaulich zeigt das der vom „Kurier“ ausführlich berichtete Fall von 44 ungarischen Bauarbeitern, die seit über fünf Jahren auf den ihnen zustehenden Lohn von insgesamt 473.000 Euro warten. Die 44 haben bei der Errichtung des G3 Shopping Resorts in Gerasdorf für einen Subunternehmer des General-Auftragsgebers vom 30. Juli bis 31. Oktober 2012 täglich bis zu zehn Stunden gearbeitet. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) findet sich jedoch kein Nachweis für die „Verrichtung von Tätigkeiten“.
Fakt ist freilich, dass das Gebäude errichtet wurde, wie Rechtsanwalt Ingo Riß klarstellt. Er vertritt den Bauarbeiter Ferenc A. als Musterfall für die 44 vor Gericht. Dieser wurde 2012 vom damaligen Gesellschafter der Cristim Bau KG, einem gewissen Bela J., als Hilfsarbeiter für einen Mindestlohn von 9,61 Euro brutto pro Stunde eingestellt, arbeitete drei Monate, machte Überstunden, bekam aber nur 860 Euro netto ausgezahlt und wurde für den Rest auf später vertröstet. Ende Oktober 2012 klagte A. mit Unterstützung der Arbeiterkammer Wien knapp 10.000 Euro brutto ein. Am 13. Februar 2013 ging bei der Cristim Bau KG der rechtskräftige Zahlungsbefehl ein.
Zwei Wochen später wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Woraufhin Ferenc A. seine Ansprüche bei dem für solche Ausfälle geschaffenen Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) anmeldete. Im Juni 2014 lehnte der IEF den Antrag ab, weil an der letzten Geschäftsadresse der Cristim Bau KG kein Anhaltspunkt für einen Bürobetrieb vorgefunden werden konnte und auch kein Hinweis auf das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen vorliege. Es handle sich hier „um eine weitere der typischen Scheinformen im Baugewerbe“, die darauf ausgerichtet seien, weder Steuern abzuführen, noch Löhne auszuzahlen und Personen lediglich zum Schein anzumelden.
Das schlägt freilich dem Fass den Boden aus. Sollen Opfer solcher Gaunerfirmen nach deren konkursmäßigen Verschwinden einfach durch die Finger schauen? Ist der IEF nicht eben dafür da, Arbeitskräfte vor den Machenschaften von Scheinfirmen und ihren Machenschaften zu schützen? Rechtsanwalt Riß bezeichnete daher die Begründung des IEF als aktenwidrig.
Weil es nämlich einen abgestempelten Dienstvertrag zwischen der Cristim Bau KG und Ferenc A. gibt und das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen war. Weiters existiert ein vom Generalunternehmen ausgestellter Baustellenausweis mit Passfoto von Ferenc A. und dieser legte detaillierte Arbeitszeitlisten vor. Bloßgestellt wurde auch die WGKK, weil eine von der Baufirma abgestempelte und mit Eingangsstempel der Krankenkasse versehene Anmeldung zur Sozialversicherung existiert. Und eine weitere Subauftraggeberin für den Trockenbau bestätigt, dass sie mit der Cristim Bau KG in Geschäftsbeziehung gestanden sei.
Ferenc A. reichte gegen den Bescheid der IEF beim Arbeits- und Sozialgericht Klage ein. Am 10. November 2014 wurde das Verfahren dort jedoch unterbrochen und bei der WGKK ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet. Aber die Mühlen der Bürokratie mahlen langsam und zu Lasten der Betroffenen: Denn erst zwei Jahre (und eine Säumnisbeschwerde) später beschied die WGKK ohne weitere Ermittlungen, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
Der Widerspruch, dass von der WGKK 2012 die Sozialversicherungsanmeldung der 44 Betroffenen unbeanstandet angenommen wurde und die Krankenkasse auch ihre eigenen Forderungen an ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzverfahren gegen die Cristim Bau KG angemeldet hatte, wurde einfach vom Tisch gefegt.
Im Oktober 2017 legte Anwalt Riß Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sein Resümee: „Man bürdet den Arbeitern auf, den wirtschaftlichen Hintergrund des Unternehmens, das sie beschäftigt, zu erforschen. Anstatt die Haftung des Generalunternehmers so zu gestalten, dass dieser sich darum kümmern muss, ob seine Subunternehmen ordentlich angemeldet sind.“ Der Fall geht weiter, aber die Mühlen der Justiz und der Krankenkassenbürokratie mahlen bekanntlich langsam.
Leo Furtlehner ist verantwortlicher Redakteur der „Arbeit“