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Service-Tipp: Glückspielverträge & Zahlscheingebühren

  • Montag, 4. Juli 2011 @ 12:29
Service Von Marco Fegerl

Mit den unterschiedlichsten Methoden versuchen Callcenter-MitarbeiterInnen zum übereilten Abschluss eines Glücksspielvertrags zu verleiten. Bis zum Beginn dieses Jahres konnte man nur unter bestimmten Voraussetzungen von solchen Verträgen binnen einer Woche zurücktreten. Durch das am 1. Mai 2011 in Kraft getretene Konsumentenschutzrechtsänderungsgesetz 2011 wurde hier vom Gesetzgeber eine Verbesserung der rechtlichen Lage herbeigeführt. Die Umsetzung dieser überfälligen Verbesserung war im Koalitionsübereinkommen (Regierungsprogramm 2008-2013, 121) bereits vorgesehen, doch erst 2011 umgesetzt worden. Gemäß dem neu eingefügten § 5 Abs. 4 Kosumentenschutzgesetz gilt folgendes:

Verträge, die während eines unerbetenen Werbeanrufes im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden sind nichtig. Wobei sich nur der Verbraucher auf die Ungültigkeit des Vertrages berufen kann. Die Gewinnzusage des anrufenden Unternehmers bleibt somit grundsätzlich durchsetzbar.

Diese Änderung im Gesetz hat zwar zu einer leichten Entspannung in dem Bereich geführt, doch sind Callcentermitarbeiter offensichtlich „bauernschlau“ und haben dafür eine Lösung entwickelt. Den nach dem 1. Mai angerufenen Konsumenten wird erklärt, dass dieser seit einem vor dem Mai liegenden Zeitpunkt, einen Vertrag mit dem Unternehmen bereits abgeschlossen hätte. Dem Konsument, welcher meist nicht weiss wie ihm geschieht, wird in der Folge die Kündigung des Vertrages angeboten.

Der Trick der Abzocker ist nun dem Kunden einzureden, dass er den Vertrag bereits vor Inkrafttreten der neuen Schutznorm abgeschlossen habe. Erklärt nun der Konsument die Kündigung, so bestätigt er damit grundsätzlich das Bestehen eines „älteren“ Vertrages, da nur bestehende Verträge gekündigt werden können.

Um dieser Gefahr zu entgehen empfielt es sich bei solchen Anrufen ohne Worte aufzulegen. Geben Sie dem Abzocker keine Chance sich verunsichern zu lassen. Überdies sind unerbetene Werbeanrufe verboten und sollten, so ferne sich die Telefonnummer des Anrufers noch ermitteln lässt, im zuständigen Fernmeldebüro gemeldet werden.

Zahlscheingebühren

Viele Unternehmen versuchen in den letzten Jahren ihre Einnahmen durch Zahlscheingebühren oder ähnliche Entgelte zu erhöhen. Auf diese Entwicklung reagierte die Europäische Union mit der Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG). Diese Richtline führte zwei Jahre nach Erlassung zur Umsetzung im Rahmen des Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Österreich.

Nun könnte man meinen, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes per 1. November 2009 der anfangs erwähnten Vorgangsweise ein Riegel vorgeschoben worden wäre. Doch hat der österreichische Gesetzgeber in der Fomulierung offenbar gewisse Unschärfen hinterlassen, was die Unternehmer bis heute dazu verleitet, lieber durch endlosen Rechtsstreit Zeit zu gewinnen. Obwohl es schon einige Entscheidungen zur Zulässigkeit der genannten Gebühren gibt, welche nach meiner Kenntnis alle zu Gunsten des Konsumenten endeten, wird es wohl noch Jahre bis zur endgültigen „Aufgabe“ der Unternehmen dauern. Bis dahin werden diese wohl weiter versuchen ihre „Sonderentgelte“ einzuheben.

Da es zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine absolute Rechtssicherheit gibt kann ich hier nur folgende Empfehlung abgeben: Erklären sie schriftlich und in Form eines Einschreibens, dass Sie die geforderte Gebühr ab sofort nur noch unter Vorbehalt einer späteren rechtlichen Klärung leisten.

Damit eröffnet sich die Möglichkeit, ab Eintritt von Rechtssicherheit, die nach der schriftlichen Erklärung geleisteten Gebühren zurück zu fordern. Bei weiterführenden Fragen oder konkreten Problemen sollten Sie sich an die Arbeiterkammer oder den Verein für Konsumenteninformation wenden.

Marco Fegerl ist GLB-Aktivist in Niederösterreich