Service-Tipp: Rücktrittsrechte für KonsumentInnen
- Montag, 4. April 2011 @ 08:00
Von Marco Fegerl
Für bestimmte Fälle räumt das Konsumentenschutzrecht Rücktrittsrechte ein, die wichtigsten sind nachstehend kurz erläutert. Folgende Ausführungen gelten nur für Verträge zwischen Unternehmen und VerbraucherInnen. Allgemeines Rücktrittsrecht (§ 3 KSchG): Dieses erfasst entgegen der Bezeichnung nur einen relativ kleinen Teil der Vertragsschlüsse. Der Vertrag darf nicht in den vom Händler dauernd benützten Räumlichkeiten geschlossen werden. Dazu zählen auch Messen, etwa die Seniorenmesse. Überdies darf der Vertragsschluss nicht vom Verbraucher selbst angebahnt worden sein. Praktische Beispiele für die Anwendung sind das Haustürgeschäft mit einem unerwartet erschienen Vertreter für Staubsauger oder eine Werbefahrt. Nicht vom Rücktrittsrecht erfasst sind der Kauf in einem Supermarkt, auf einer Messe oder die bestellte Pizza. Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich eine Woche.
Rücktrittsrecht im Fernabsatz (§ 5e KSchG): Durch die Fernabsatzrichtlinie 1997 wurden in das österreichische Recht Rücktrittsrechte für Vertragsschlüsse über Telefon, Fax, Brief, Internet und andere Kommunikationsmittel eingebaut. Bei dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob VerbraucherInnen den Vertrag selbst anbahnen. Kein Rücktrittsrecht steht allerdings bei Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder sich nicht zur Rücksendung eignen zu. Auch Audio-, Video- und Softwareprodukte, welche entsiegelt wurden, periodische Druckschriften und Wett- und Lotteriedienstleistungen sind von dem Rücktrittsrecht nicht erfasst.
Abschließend wurden noch Dienstleistungen, deren Ausführung binnen sieben Werktagen vereinbarungsgemäß beginnen sollte und Leistungen, deren Preis von der Entwicklung an den Finanzmärkten abhängen ausgenommen. Praktische Beispiele für die Anwendung sind der Handykauf über Internet und die Bestellung eines Fernsehers mittels Bestellkarte bei einem Versandhaus. Vom Rücktrittsrecht nicht erfasst sind DVDs, welche man ansehen und dann zurücksenden möchte und wiederum die bestellte Pizza. Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich sieben Werktage.
Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG): ImmobilienmaklerInnen drängen sehr gerne zum Vertragsschluss bei Miete oder Kauf. Es wird bewusst Zeitdruck erzeugt, um bloß schnell zu einem Abschluss zu kommen. Um einer solchen Übereilung entgegen zu wirken gibt das Gesetz hier eine Rücktrittsmöglichkeit, sofern VerbraucherInnen am Tag der erstmaligen Besichtigung den Vertrag abschließt und er das Objekt zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses nutzen möchten. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche und gilt auch für den Maklervertrag, wodurch dieser die bereits erhaltene Provision rückerstatten muss. Mit dieser Bestimmung lässt sich unter den genannten Voraussetzungen auch eine Immobilie für eine Woche reservieren. Man sollte in diesem Fall aber nicht auf die rechtzeitige Rücktrittserklärung vergessen. Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich eine Woche.
Rücktrittsrecht beim Reiseveranstaltungsvertrag (§31c KSchG): Reiselustige können vom Vertrag zurücktreten, sofern ReiseveranstalterInnen vor Abreise wesentliche Vertragsbestandteile ändert. Leider ist die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen schwer zu ziehen und umgekehrt bedeutet es, dass der Reisende unwesentliche Änderungen hinnehmen muss.
Rücktrittsrecht beim Kreditvertrag (§ 12 VKrG): Durch die Verbraucherkreditvertragsrichtlinie 2008 wurden in das österreichische Recht Rücktrittsrechte für Kreditverträge zwischen Unternehmen und VerbraucherInnen eingeführt. Voraussetzungen für einen Rücktritt sind, dass der Kredit eine Laufzeit von mehr als drei Monaten und eine Mindesthöhe von Euro 200 hat. Überdies darf es keine hypothekarische Sicherung, also keine Eintragung im Grundbuch, geben. Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Rücktrittserklärungen sind aus Beweisgründen unbedingt mit Einschreiben/Rückschein zu versenden!
Bei weiterführenden Fragen oder konkreten Problemen bitte die Arbeiterkammer oder den Verein für Konsumenteninformation kontaktieren. Natürlich können Anfragen auch direkt an mich gesandt werden (marco.fegerl@gmx.at).
Marco Fegerl ist GLB-Aktivist in Niederösterreich.
Für bestimmte Fälle räumt das Konsumentenschutzrecht Rücktrittsrechte ein, die wichtigsten sind nachstehend kurz erläutert. Folgende Ausführungen gelten nur für Verträge zwischen Unternehmen und VerbraucherInnen. Allgemeines Rücktrittsrecht (§ 3 KSchG): Dieses erfasst entgegen der Bezeichnung nur einen relativ kleinen Teil der Vertragsschlüsse. Der Vertrag darf nicht in den vom Händler dauernd benützten Räumlichkeiten geschlossen werden. Dazu zählen auch Messen, etwa die Seniorenmesse. Überdies darf der Vertragsschluss nicht vom Verbraucher selbst angebahnt worden sein. Praktische Beispiele für die Anwendung sind das Haustürgeschäft mit einem unerwartet erschienen Vertreter für Staubsauger oder eine Werbefahrt. Nicht vom Rücktrittsrecht erfasst sind der Kauf in einem Supermarkt, auf einer Messe oder die bestellte Pizza. Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich eine Woche.
Rücktrittsrecht im Fernabsatz (§ 5e KSchG): Durch die Fernabsatzrichtlinie 1997 wurden in das österreichische Recht Rücktrittsrechte für Vertragsschlüsse über Telefon, Fax, Brief, Internet und andere Kommunikationsmittel eingebaut. Bei dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob VerbraucherInnen den Vertrag selbst anbahnen. Kein Rücktrittsrecht steht allerdings bei Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder sich nicht zur Rücksendung eignen zu. Auch Audio-, Video- und Softwareprodukte, welche entsiegelt wurden, periodische Druckschriften und Wett- und Lotteriedienstleistungen sind von dem Rücktrittsrecht nicht erfasst.
Abschließend wurden noch Dienstleistungen, deren Ausführung binnen sieben Werktagen vereinbarungsgemäß beginnen sollte und Leistungen, deren Preis von der Entwicklung an den Finanzmärkten abhängen ausgenommen. Praktische Beispiele für die Anwendung sind der Handykauf über Internet und die Bestellung eines Fernsehers mittels Bestellkarte bei einem Versandhaus. Vom Rücktrittsrecht nicht erfasst sind DVDs, welche man ansehen und dann zurücksenden möchte und wiederum die bestellte Pizza. Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich sieben Werktage.
Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG): ImmobilienmaklerInnen drängen sehr gerne zum Vertragsschluss bei Miete oder Kauf. Es wird bewusst Zeitdruck erzeugt, um bloß schnell zu einem Abschluss zu kommen. Um einer solchen Übereilung entgegen zu wirken gibt das Gesetz hier eine Rücktrittsmöglichkeit, sofern VerbraucherInnen am Tag der erstmaligen Besichtigung den Vertrag abschließt und er das Objekt zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses nutzen möchten. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche und gilt auch für den Maklervertrag, wodurch dieser die bereits erhaltene Provision rückerstatten muss. Mit dieser Bestimmung lässt sich unter den genannten Voraussetzungen auch eine Immobilie für eine Woche reservieren. Man sollte in diesem Fall aber nicht auf die rechtzeitige Rücktrittserklärung vergessen. Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich eine Woche.
Rücktrittsrecht beim Reiseveranstaltungsvertrag (§31c KSchG): Reiselustige können vom Vertrag zurücktreten, sofern ReiseveranstalterInnen vor Abreise wesentliche Vertragsbestandteile ändert. Leider ist die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen schwer zu ziehen und umgekehrt bedeutet es, dass der Reisende unwesentliche Änderungen hinnehmen muss.
Rücktrittsrecht beim Kreditvertrag (§ 12 VKrG): Durch die Verbraucherkreditvertragsrichtlinie 2008 wurden in das österreichische Recht Rücktrittsrechte für Kreditverträge zwischen Unternehmen und VerbraucherInnen eingeführt. Voraussetzungen für einen Rücktritt sind, dass der Kredit eine Laufzeit von mehr als drei Monaten und eine Mindesthöhe von Euro 200 hat. Überdies darf es keine hypothekarische Sicherung, also keine Eintragung im Grundbuch, geben. Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Rücktrittserklärungen sind aus Beweisgründen unbedingt mit Einschreiben/Rückschein zu versenden!
Bei weiterführenden Fragen oder konkreten Problemen bitte die Arbeiterkammer oder den Verein für Konsumenteninformation kontaktieren. Natürlich können Anfragen auch direkt an mich gesandt werden (marco.fegerl@gmx.at).
Marco Fegerl ist GLB-Aktivist in Niederösterreich.