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Abfertigung-NEU: Wer profitiert?

  • Mittwoch, 23. März 2011 @ 15:00
Meinung Von Anita Kainz

Es gibt sie für alle ArbeitnehmerInnen, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind: die von den Sozialpartnern viel gepriesene „Abfertigung-NEU“.

Es ist zwar richtig, dass es mehr Anspruchsberechtigte (Selbstkündigung, freie DienstnehmerInnen sowie selbständig Erwerbstätige) gibt. Der Anspruch beginnt auch schon nach zwei Monaten und nicht erst nach drei Jahren wie bei der alten Abfertigung. Aber der Teufel steckt im Detail: Die Höhe der Abfertigung-NEU ist bedeutend geringer und die Auszahlung erfolgt nicht mehr automatisch.

Bei der alten Abfertigung waren die Ansprüche im Angestelltengesetz folgender Maßen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses geregelt: nach drei Jahren zwei, nach fünf Jahren drei, nach zehn Jahren vier, nach 15 Jahren sechs, nach 20 Jahren neun und nach 25 Jahren zwölf Monatsentgelte. Diese Abfertigung wurde vom Dienstgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses automatisch an den/die DienstnehmerIn ausbezahlt.

Bei der Abfertigung-NEU zahlt der Arbeitgeber ab dem zweiten Beschäftigungsmonat einen Beitragssatz (1,53 Prozent des jeweiligen Monatsentgeltes) an die Krankenkasse. Diese prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse (auch Vorsorgekasse genannt) weiter.

Keine automatische Auszahlung

Die Auszahlung der Abfertigung-NEU erfolgt nicht mehr automatisch. Das heißt, der/die DienstnehmerIn muss sie bei der Abfertigungskasse innerhalb von sechs Monaten schriftlich einfordern. Der Anspruch auf Auszahlung besteht aber erst nach drei Einzahlungsjahren bei Arbeitgeberkündigung, unverschuldeter Entlassung, berechtigtem Austritt, einvernehmlicher Auflösung, Zeitablauf, Mutterschaftsaustritt. Bei Selbstkündigung gibt es keine Auszahlung.

Die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskasse. Zur Höhe der Abfertigung: Gesetzlich garantiert ist jedenfalls die Summe der einbezahlten Abfertigungsbeiträge der Dienstgeber. Die Höhe hängt jedoch ganz wesentlich davon ab, wie viel Zinsen die Veranlagung der Beiträge einbringt. Verringert wird der Abfertigungsanspruch dann noch durch die Verwaltungskosten der Abfertigungskassen, die zwischen einem und 3,5 Prozent ausmachen dürfen.

Vorsorgekassen verdienen

Es ist somit ganz klar, wer von der Abfertigung-NEU am meisten profitiert. Richtig geraten, es sind die privaten Abfertigungskassen. Natürlich profitieren auch die Dienstgeber, weil sie in ihren Bilanzen keine Abfertigungsrückstellung mehr stehen haben und sich auch nicht mehr um die Auszahlung der Abfertigung kümmern müssen.

Die DienstnehmerInnen bekommen nicht nur weniger als bei der alten Regelung, sie müssen auch noch die Verwaltungskosten der Abfertigungskassen berappen. Außerdem müssen sie das ihnen zustehende Geld schriftlich anfordern, was bei häufigem – nicht immer freiwilligem – Firmenwechsel sehr aufwendig ist, da die Unternehmen verschiedene Abfertigungskassen verwenden.

Momentan liegen in den mittlerweile zehn Abfertigungskassen drei Milliarden Euro. Trotzdem jammern sie, dass die meisten Anspruchsberechtigten ihre Abfertigungen ausbezahlt haben wollen, statt sie zur Weiterveranlagung liegen zu lassen. Dabei wäre es interessant zu erfahren, wie viele DienstnehmerInnen ihre Abfertigungsansprüche aus Unwissenheit nicht einfordern.

Es ist höchste Zeit, dass die Gewerkschaft und die Arbeiterkammer verlangen, dass die Auszahlung der Abfertigungen automatisch erfolgt, oder zumindest jede/r DienstnehmerIn vom Anspruch verständigt werden muss.

Anita Kainz ist GLB-Aktivistin in Wien