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Pensionsreformen bei den ÖBB

  • Samstag, 10. April 2010 @ 14:03
Vida Von Franz Grün

Seit dem Jahr 1997 wurde die Pensionsregelung für unkündbare ÖBB-Bedienstete viermal reformiert. Dies jedes Mal zu Ungunsten der zu Recht murrenden EisenbahnerInnen welche unter gänzlich anderen Voraussetzungen ihren Dienst bei den Österreichischen Bundesbahnen begannen. Hiezu kommt die allgegenwärtige Hetzkampagne diverser Staatssekretäre (Kukacka, Lopatka) gegen die EisenbahnerInnen welche von diversen Massenblättern allzu gerne aufgegriffen wird. Die Bundesbahn-Pensionsordnung regelt die Ruhegenussansprüche von Bundesbahnbeamten und deren Hinterbliebene. 1997 wurde zwischen dem Vorstand der ÖBB und der Personalvertretung die Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages, die Pensionsanpassung nach § 108 ASVG ab 1.1.2000, die Einführung von Ruhensbestimmungen ab 2001 und die Einführung eines Durchrechnungszeitraumes ab 2003 ausverhandelt.

Im Jahr 2000 wurde vom Nationalrat das Pensionsreformgesetz 2000 welches die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen beinhaltet (Bundesbahn-Pensionsgesetz) beschlossen. Dieses brachte eine Verlängerung der Dienstzeit um 18 Monate eine weitere Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge sowie die Neuregelung der Witwen(r)pension (Kürzungsbestimmungen bei eigenem Einkommen). Einer Verfassungsgerichtsbeschwerde wurde positiv beschieden - das Gesetz wegen formaler Mängel aufgehoben - der Nationalrat beschließt daraufhin das Pensionsreformgesetz 2001 welches inhaltlich keine Veränderung erfuhr. Es blieb also bei den Verschlechterungen aus dem Jahr 2000.

Das Budgetbegleitgesetz 2003 brachte dann eine Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 61 1/2 Jahre und 42 Dienstjahre. Gleichzeitig wird der Durchrechnungszeitraum beginnend ab 2003 auf 40 Jahre stufenweise angehoben. Und wieder wurde der Pensionssicherungsbeitrag angehoben.

Das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 beinhaltet die Neuschaffung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), die schrittweise Angleichung des Pensionsrechtes an das APG (allerdings ohne Abfertigung), die Berücksichtigung der Schwerarbeiterregelung, die Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt (4,2 Prozent pro Jahr) und die Änderung der Pensionssicherungsbeiträge.

Für das vom Staatssekretär Lopatka heftig kritisierte durchschnittliche Pensionsantrittsalter von 52 Jahren kommen zwei Aspekte in Betracht. Die über eigenes Ansuchen wegen körperlichen oder geistigen Gebrechen pensionierten Beamten. Hier entscheiden jedoch weder die Beamten noch die ÖBB sondern ausschließlich unabhängige Ärzte.

Die zweite Möglichkeit ist der zeitliche Ruhestand wenn durch organisatorische Änderungen die Dienstleistung des Beamten entbehrlich wird. Diese organisatorischen Änderungen liegen im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen und werden diesen von der jeweiligen Regierung als Eigentümervertreter vorgegeben. Diese Regelung findet man nicht nur bei den ÖBB sondern in ähnlicher Form überall wo unkündbare Mitarbeiter beschäftigt sind.

Insgesamt gesehen gab es also für die Beamten der ÖBB in Bezug auf das Pensionsrecht seit 1997 wesentliche Verschlechterungen bei wesentlich höheren Beitragszahlungen (siehe Tabelle).

Franz Grün ist Bundessekretär des GLBvida