Arbeitsrecht-Tipp: Arbeitsverhältnis im Fall der Insolvenz
- Dienstag, 20. April 2010 @ 13:28
Von Siegfried Pötscher
Das Unternehmen geht in Konkurs, was passiert mit dem Arbeitsplatz? Die ArbeitnehmerInnen sind verunsichert. Keine Auswirkung auf das aufrechte Dienstverhältnis hat die Insolvenz zunächst nicht. Die Insolvenzeröffnung beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis. Im Konkursverfahren besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Masseverwalter hat die ArbeitgeberInnenrechte und- pflichten wahrzunehmen. Nur der Masseverwalter kann das Arbeitsverhältnis lösen. Neben den arbeitsrechtlichen bestehen auch noch konkursspezifische Lösungsrechte. Die ArbeitnehmerInnen können im Konkursverfahren nur gegenüber dem Masseverwalter (in seiner Funktion als Arbeitgeber) eine Lösung des Arbeitsverhältnisses erklären.
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens wird das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht aus arbeitsrechtlichen Gründen, sondern auf Grund besonderer Auflösungsmöglichkeiten beendet. Innerhalb eines Monats kann der Masseverwalter laut Konkursordnung kündigen bzw. die ArbeitnehmerInnen den vorzeitigen Austritt erklären, wenn der Beschluss, mit dem die Schließung Unternehmens angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, öffentlich in der Insolvenzdatei bekannt gemacht ist.
Auch wenn in der Berichtstagsatzung kein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf unbestimmte Zeit getroffen wird, dürfen ArbeitnehmerInnen gekündigt werden. Sofern nur die Schließung eines Betriebsteiles oder eines Unternehmensbereiches (Teilschließung) angeordnet wurde, bezieht sich das außerordentliche Kündigungs- bzw. Austrittsrecht nur auf die in diesem Bereich beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Hat das Konkursgericht in der Berichtstagsatzung die Unternehmensfortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, besteht für die ArbeitnehmerInnen kein außerordentliches Austrittsrecht. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters besteht nur für DienstnehmerInnen in einzuschränkenden Bereichen.
Im Ausgleichsverfahren behält der Ausgleichsschuldner im Gegensatz seine Geschäftsfähigkeit, sodass er weiterhin Ansprechpartner für die ArbeitnehmerInnen ist. es ist der Ausgleichsschuldner, der auch nach Ausgleichseröffnung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wahrnimmt. Der Ausgleichsschuldner wird allerdings vom Ausgleichsverwalter überwacht. Wesentliche Geschäfte oder Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung des Ausgleichsverwalters, so unter anderem die Kündigung der ArbeitnehmerInnen. Für die ArbeitnehmerInnen besteht nur dann ein Austrittsrecht, wenn der Arbeitgeber die laufend fällig werdenden nach Ausgleichseröffnung nicht mehr bezahlt.
Im Falle einer Konkursabweisung bleibt das Dienstverhältnis unverändert aufrecht. Es gibt nur die arbeitsrechtlichen Beendigungsmöglichkeiten. Ungeachtet der insolvenzspezifischen Auflösungsmöglichkeiten stehen die arbeitsrechtlichen Lösungsarten auch nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren zur Verfügung (z. B. Kündigung, einvernehmliche Auflösung, usw.).
Siegfried Pötscher ist GLB-Aktivist in Linz und war früher Voest-Betriebsrat
Das Unternehmen geht in Konkurs, was passiert mit dem Arbeitsplatz? Die ArbeitnehmerInnen sind verunsichert. Keine Auswirkung auf das aufrechte Dienstverhältnis hat die Insolvenz zunächst nicht. Die Insolvenzeröffnung beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis. Im Konkursverfahren besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Masseverwalter hat die ArbeitgeberInnenrechte und- pflichten wahrzunehmen. Nur der Masseverwalter kann das Arbeitsverhältnis lösen. Neben den arbeitsrechtlichen bestehen auch noch konkursspezifische Lösungsrechte. Die ArbeitnehmerInnen können im Konkursverfahren nur gegenüber dem Masseverwalter (in seiner Funktion als Arbeitgeber) eine Lösung des Arbeitsverhältnisses erklären.
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens wird das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht aus arbeitsrechtlichen Gründen, sondern auf Grund besonderer Auflösungsmöglichkeiten beendet. Innerhalb eines Monats kann der Masseverwalter laut Konkursordnung kündigen bzw. die ArbeitnehmerInnen den vorzeitigen Austritt erklären, wenn der Beschluss, mit dem die Schließung Unternehmens angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, öffentlich in der Insolvenzdatei bekannt gemacht ist.
Auch wenn in der Berichtstagsatzung kein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf unbestimmte Zeit getroffen wird, dürfen ArbeitnehmerInnen gekündigt werden. Sofern nur die Schließung eines Betriebsteiles oder eines Unternehmensbereiches (Teilschließung) angeordnet wurde, bezieht sich das außerordentliche Kündigungs- bzw. Austrittsrecht nur auf die in diesem Bereich beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Hat das Konkursgericht in der Berichtstagsatzung die Unternehmensfortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, besteht für die ArbeitnehmerInnen kein außerordentliches Austrittsrecht. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters besteht nur für DienstnehmerInnen in einzuschränkenden Bereichen.
Im Ausgleichsverfahren behält der Ausgleichsschuldner im Gegensatz seine Geschäftsfähigkeit, sodass er weiterhin Ansprechpartner für die ArbeitnehmerInnen ist. es ist der Ausgleichsschuldner, der auch nach Ausgleichseröffnung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wahrnimmt. Der Ausgleichsschuldner wird allerdings vom Ausgleichsverwalter überwacht. Wesentliche Geschäfte oder Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung des Ausgleichsverwalters, so unter anderem die Kündigung der ArbeitnehmerInnen. Für die ArbeitnehmerInnen besteht nur dann ein Austrittsrecht, wenn der Arbeitgeber die laufend fällig werdenden nach Ausgleichseröffnung nicht mehr bezahlt.
Im Falle einer Konkursabweisung bleibt das Dienstverhältnis unverändert aufrecht. Es gibt nur die arbeitsrechtlichen Beendigungsmöglichkeiten. Ungeachtet der insolvenzspezifischen Auflösungsmöglichkeiten stehen die arbeitsrechtlichen Lösungsarten auch nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren zur Verfügung (z. B. Kündigung, einvernehmliche Auflösung, usw.).
Siegfried Pötscher ist GLB-Aktivist in Linz und war früher Voest-Betriebsrat