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ArbeitnehmerInnenveranlagung nützen!

  • Donnerstag, 27. Januar 2011 @ 08:00
Service Mit Antrag beim zuständigen Finanzamt oder Online können sich Unselbständige über die ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher Jahresausgleich) durchschnittlich 200 Euro Steuern zurückholen. Geltend gemacht werden können bis zu fünf Jahre rückwirkend etwa Absetzbeträge für Unterhaltsleistungen, Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Personenversicherungen, Schaffung von Wohnraum, Kirchenbeiträge oder Breitband-Internetzugänge. Als Werbungskosten werden Spitals-, Kur- oder Begräbniskosten, Kosten für auswärtige Berufsausbildung von Kindern und erhöhte Kosten wegen Behinderung anerkannt.

Geringfügig Beschäftigte erhalten auf Antrag eine Steuergutschrift als „Negativsteuer“ bis zu 110 Euro.