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Arbeitsrecht-Tipp: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)

  • Mittwoch, 17. Februar 2010 @ 09:24
Service Von Siegfried Pötscher

Bei einer Insolvenz von ArbeitgeberInnen sind die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen (bis auf im Gesetz geregelten Ausnahmen) gesichert. Insolvenzentgelt steht zu, wenn ArbeitgeberInnen auf Grund eines Insolvenztatbestandes nicht mehr in der Lage ist, die offenen Ansprüche der ArbeitnehmerInnen zu bezahlen. Auf Insolvenz-Entgelt haben alle ArbeitnehmerInnen (auch Lehrlinge), freie DienstnehmerInnen, HeimarbeiterInnen sowie deren Hinterbliebene oder Erben Anspruch. Werkvertragsnehmer, atypische Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag, ArbeitnehmerInnen die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband stehen haben jedoch keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt. GesellschafterInnen, denen beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht haben ebenfalls keinen Anspruch.

ArbeitnehmerInnen erhalten Insolvenz-Entgelt für laufende Entgelte (Löhne, Gehälter, Überstunden usw.), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), allfällige Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung höchstens bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von 8.220 Euro (ab 1. Jänner 2010). Dieser Betrag ist abhängig von der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Davon werden die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie eine vorläufige pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent abgezogen. Die endgültige Lohnsteuer wird vom Finanzamt im Zuge der verpflichtenden ArbeitnehmerInnenveranlagung im Jahr nach der Auszahlung des Insolvenz-Entgeltes festgesetzt, dabei kann es entweder zu Lohnsteuer-Nachforderungen oder zu Rückerstattungen durch das Finanzamt kommen.

Für gesetzliche Abfertigungsansprüche erhalten Betroffene das Insolvenz- Entgelt pro Monatsbetrag Abfertigung bis brutto 4.110 Euro (ab 1. Jänner 2010) ungekürzt. Steht ein höherer Monatsbetrag zu, erhalten sie darüber hinaus nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch nicht mehr als brutto 6.165 Euro (ab 1. Jänner 2010). Die Lohnsteuer beträgt sechs Prozent.

Die offenen Forderungen sind im Konkurs und im Ausgleich beim zuständigen Gericht anzumelden. ArbeitnehmerInnen sind im Gegensatz zu anderen GläubigerInnen nicht auf die bloße Quote angewiesen. Sie erhalten die offenen Forderungen (bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen) als Insolvenz-Entgelt ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass ArbeitnehmerInnen ihre Forderungen bei Gericht anmelden und bei der IEF-Service GmbH (Insolvenz-Entgelt-Fonds) beantragen.

Siegfried Pötscher ist GLB-Aktivist in Linz und war früher Voest-Betriebsrat