GLB empfiehlt: ArbeitnehmerInnenveranlagung nutzen
- Mittwoch, 3. Februar 2010 @ 10:10
Auch heuer macht die Fraktion Gewerkschaftlicher Linksblock im ÖGB (GLB) wieder auf das enorme von den LohnsteuerzahlerInnen nicht genutzte Potential von Steuerrückzahlungen im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung (dem früheren Jahresausgleich) aufmerksam und fordert dazu auf, diese Möglichkeit jetzt zu nützen, auch wenn gesetzlich dazu eine Frist von fünf Jahren eingeräumt wird. Aus Unkenntnis über ihre Ansprüche verzichtet nämlich die Mehrheit der LohnsteuerzahlerInnen eine Veranlagung durch einen Antrag an das zuständige Wohnsitzfinanzamt durchzuführen und nimmt damit Rückzahlungen nicht in Anspruch die laut Arbeiterkammer rund 200 Millionen Euro betragen.
„Der Finanzminister kassiert auf diese Weise ein sattes Körberlgeld auf Kosten der LohnsteuerzahlerInnen“, so GLB-Bundesvorsitzende Karin Antlanger. Während Banken und Konzerne, Unternehmer und Freiberufler mit Hilfe von höchst findigen SteuerberaterInnen und extremer Nutzung von „Gestaltungsmöglichkeiten“ ihre Steuerleistung zunehmend gegen Null drücken, wird bei den Lohnabhängigen voll abkassiert.
Mit einer in Papierform oder auch Online möglichen Antragstellung auf die Veranlagung erhalten die AntragstellerInnen durchschnittlich 200 Euro, in manchen Fällen – etwa bei Wechsel des Dienstverhältnisses oder nicht ganzjähriger Beschäftigung – sogar über tausend Euro Steuerrückzahlung. Welche Möglichkeiten vorhanden sind zeigt eine Kampagne der Arbeiterkammer Niederösterreich, die 2004 mit einer konzentrierten „Rückholaktion“ durchschnittlich 750 Euro Rückzahlung für die 8.000 von der Aktion erfassten AntragstellerInnen erreichte.
Im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung können insbesondere Absetzbeträge für Unterhaltsleistungen sowie Sonderausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Personenversicherungen, Schaffung von Wohnraum, Kirchenbeiträge oder Breitband-Internetzugänge geltend gemacht werden. Als Werbungskosten werden Spitals-, Kur- oder Begräbniskosten, Kosten für auswärtige Berufsausbildung von Kindern und erhöhte Kosten wegen Behinderung berücksichtigt. Informationen über die Durchführung und Möglichkeiten gibt es in den Broschüren „10 Schritte zur Arbeitnehmerveranlagung“ und „Steuer sparen“ bei der Wiener Arbeiterkammer.
Geringfügig Beschäftigte mit einem Bruttoverdienst von weniger als 357,74 Euro (Stand 2009) erhalten auf Antrag eine Steuergutschrift als „Negativsteuer“ bis zu 110 Euro. AlleinverdienerInnen die den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nur teilweise nutzen können bekommen den Absetzbetrag auf Antrag ausbezahlt.
Wenn LohnsteuerzahlerInnen bei Berücksichtigung von Steuerminderungen im Wege der Lohnverrechnung eine ArbeitnehmerInnenveranlagung mit einem Nachforderungsbescheid des Finanzamtes erhalten, können sie die freiwillige ArbeitnehmerInnenveranlagung innerhalb eines Monats im Wege der Berufung schriftlich zurückziehen wodurch die Nachzahlung hinfällig ist, dies gilt allerdings nicht bei einer Pflichtveranlagung, etwa wenn mehrere Dienstgeber oder andere Zusatzeinkünfte vorliegen.
„Der Finanzminister kassiert auf diese Weise ein sattes Körberlgeld auf Kosten der LohnsteuerzahlerInnen“, so GLB-Bundesvorsitzende Karin Antlanger. Während Banken und Konzerne, Unternehmer und Freiberufler mit Hilfe von höchst findigen SteuerberaterInnen und extremer Nutzung von „Gestaltungsmöglichkeiten“ ihre Steuerleistung zunehmend gegen Null drücken, wird bei den Lohnabhängigen voll abkassiert.
Mit einer in Papierform oder auch Online möglichen Antragstellung auf die Veranlagung erhalten die AntragstellerInnen durchschnittlich 200 Euro, in manchen Fällen – etwa bei Wechsel des Dienstverhältnisses oder nicht ganzjähriger Beschäftigung – sogar über tausend Euro Steuerrückzahlung. Welche Möglichkeiten vorhanden sind zeigt eine Kampagne der Arbeiterkammer Niederösterreich, die 2004 mit einer konzentrierten „Rückholaktion“ durchschnittlich 750 Euro Rückzahlung für die 8.000 von der Aktion erfassten AntragstellerInnen erreichte.
Im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung können insbesondere Absetzbeträge für Unterhaltsleistungen sowie Sonderausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Personenversicherungen, Schaffung von Wohnraum, Kirchenbeiträge oder Breitband-Internetzugänge geltend gemacht werden. Als Werbungskosten werden Spitals-, Kur- oder Begräbniskosten, Kosten für auswärtige Berufsausbildung von Kindern und erhöhte Kosten wegen Behinderung berücksichtigt. Informationen über die Durchführung und Möglichkeiten gibt es in den Broschüren „10 Schritte zur Arbeitnehmerveranlagung“ und „Steuer sparen“ bei der Wiener Arbeiterkammer.
Geringfügig Beschäftigte mit einem Bruttoverdienst von weniger als 357,74 Euro (Stand 2009) erhalten auf Antrag eine Steuergutschrift als „Negativsteuer“ bis zu 110 Euro. AlleinverdienerInnen die den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nur teilweise nutzen können bekommen den Absetzbetrag auf Antrag ausbezahlt.
Wenn LohnsteuerzahlerInnen bei Berücksichtigung von Steuerminderungen im Wege der Lohnverrechnung eine ArbeitnehmerInnenveranlagung mit einem Nachforderungsbescheid des Finanzamtes erhalten, können sie die freiwillige ArbeitnehmerInnenveranlagung innerhalb eines Monats im Wege der Berufung schriftlich zurückziehen wodurch die Nachzahlung hinfällig ist, dies gilt allerdings nicht bei einer Pflichtveranlagung, etwa wenn mehrere Dienstgeber oder andere Zusatzeinkünfte vorliegen.