Willkommen bei GLB - Gewerkschaftlicher Linksblock (Alte Website - Archiv seit Mai 2023) 

Arbeitsrecht-Tipp: Krankenstand

  • Montag, 2. November 2009 @ 10:30
Service Von Siegfried Pötscher

Erkranken ArbeitnehmerInnen (AN), stellen sich viele Fragen, so auch die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren. Welche Rechte und Pflichten im Krankheitsfall haben AN gegenüber ArbeitgeberInnen (AG)? AN sind verpflichtet unverzüglich die Arbeitsverhinderung (Krankenstand) mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf in der Firma, am besten vor Arbeitsbeginn. Anschließend sollte man unverzüglich einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. AG haben das Recht von den AN eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen. In der Bestätigung müssen Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung angeführt sein, wobei unter Angabe der Ursache nicht die Diagnose gemeint ist – AN müssen nicht anführen woran sie leiden, sie müssen nur sagen, ob sie an einer Krankheit leiden oder einen Unfall erlitten haben.

Kommen AN den Melde- und Nachweispflichten nicht nach, dann treffen sie nachteilige Folgen: Für die Dauer der Säumnis verlieren sie den Anspruch auf Entgelt. Das heißt, AG müssen den Lohn bzw. das Entgelt für die Dauer des Versäumnisses nicht bezahlen.

Keinesfalls dürfen AG jedoch das Arbeitsverhältnis durch fristlose Entlassung beenden, wenn AN ihrer Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen muss auch für einen eintägigen Krankenstand eine Krankenstandsbestätigung gebracht werden. In einigen Betrieben ist aber für die ersten drei Krankenstandstage keine Bestätigung erforderlich. Wissen AN nicht, was in ihrer Firma üblich ist, sollten sie sich auch für einen kurzen Krankenstand krank schreiben lassen.

Wer krank ist und nicht arbeiten kann, sollte dies auch nicht tun, um seine Gesundheit nicht zu gefährden. Ob eine Arbeitsverhinderung vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt, und es hängt auch von der Art der Tätigkeit ab.

Im Krankenstand haben AN alles zu tun, um so rasch als möglich gesund zu werden. Das bedeutet, wenn jemand aufgrund eines grippalen Infekts oder einer Grippe im Krankenstand ist, darf er sich nicht im Freien aufhalten bzw. dies auf das Allernötigste beschränken (Arztbesuche, Gang zur Apotheke). AN sind während des Krankenstandes nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt, sie können auch während des Krankenstandes vom Arbeitgeber gekündigt werden. Es sind die auch sonst geltenden Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. AG ersparen sich dadurch auch nichts, da sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bei Kündigung im Krankenstand diesen bezahlen müssen, soweit AN noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Während des Krankenstandes erhalten AN vom AG ihren Lohn bzw. Gehalt weiter bezahlt. Diese Zahlung wird Entgeltfortzahlung genannt. Die Dauer der Fortzahlungsfrist ist nach Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelt.

ArbeiterInnen haben in den ersten fünf Jahren einen Anspruch auf sechs Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt. Dieser Anspruch steht pro Arbeitsjahr zu. Zusätzlich haben ArbeiterInnen für jeden Arbeitsunfall einen Anspruch auf jeweils maximal acht Wochen.

Angestellte haben ebenfalls in den ersten fünf Jahren Anspruch auf sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Der Anspruch ist nicht auf das Arbeitsjahr abgestellt. Erkranken Angestellte neuerlich, dann bekommen sie aber noch einmal den halben Grundanspruch dazu, das heißt weitere sechs Wochen halbe und vier Wochen Viertel Entgeltfortzahlung.

Ist die Entgeltfortzahlungspflicht des AG beendet hat man Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Erhält man halbe Entgeltfortzahlung vom AG gibt es auch halbes Krankengeld. Bei Viertelzahlung gibt es bereits volles Krankengeld. Dieses gibt es bis zu maximal 52 Wochen. Sind AN dann noch immer nicht arbeitsfähig, ist ein Antrag auf Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen, eventuell auch ein Antrag auf Pensionsbevorschussung beim Arbeitsmarktservice.

Erkranken AN im Urlaub, dann werden die Tage der Erkrankung dann auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn der Krankenstand länger als drei Tage dauert. Voraussetzung ist jedoch, dass AN dies den AG unverzüglich am vierten Tag meldet und nach Wiederantritt der Arbeit unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis/eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.

Bei Erkrankung im Urlaub im Ausland ist überdies neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Diese behördliche Bestätigung erspart man sich, wenn man in einer öffentlichen Krankenanstalt behandelt wurde und deren Bestätigung vorlegt.