125 Jahre Arbeitsinspektion in Österreich
- Mittwoch, 21. Oktober 2009 @ 08:31
Von Christian Gaishofer
Im Jänner 1884 nahmen die ersten Arbeitsinspektoren, damals noch als Gewerbeinspectoren bezeichnet, ihre Tätigkeit auf. Alice Ritter wurde 1906 als erste Frau in der Gewerbeinspektion in Wien eingesetzt.
Der 1. Weltkrieg war durch eine Aufweichung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gekennzeichnet. Die Gewerbeinspektoren konnten ihrer Kontrolltätigkeit aufgrund der Einberufungen von Beamten zum Kriegsdienst bzw. durch die Belastung von kriegsnotwendigen Tätigkeiten nicht mehr in ausreichendem Maß nachkommen. In der Ersten Republik war es vordringlichstes Ziel der Gewerbeinspektoren den wertvollsten Besitz des geschrumpften kleinen Staates eine gesunde ArbeiterInnenschaft gegen Unfalls- und Krankheitsgefahren zu schützen. Nach dem Verlust der Eigenstaatlichkeit Österreichs im Jahre 1938 wurden wie in Deutschland die Berufsgenossenschaften eingerichtet und deren Unfallsverhütungsvorschriften eingeführt.
Am 3. Juli 1947 wurde das neue Arbeitsinspektionsgesetz beschlossen und die Unfallsverhütungsvorschriften verloren ihre Gültigkeit. Ein wichtiger Schritt in Richtung Arbeitnehmerschutz im heutigen Sinn war vollzogen. 1949 trat Österreich der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei, wobei im Übereinkommen Nr. 81 die Arbeitsaufsicht in Handel und Gewerbe geregelt wurde.
In weiterer Folge kam es zu einer konsequenten Weiterentwicklung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften, damit die Arbeitsinspektion den heutigen Anforderungen entsprechen kann und um auf neue Arbeitsformen und Technologien mit einer ständigen Weiterentwicklung reagieren zu können.
Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art mit Ausnahme von Land- und Forstwirtschaft, öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten (ausgenommen Bund), Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften und privaten Haushalte.
Die Zuständigkeit bei Arbeitnehmerschutz für Bedienstete des Landes bzw. der Gemeinden, soweit sie in der Verwaltung tätig sind geht vom Landeshauptmann bzw. vom Bürgermeister aus. Laut Bundesverfassung ist die Vollziehung in der Land- und Forstwirtschaft Landessache und obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion. Für Post, ÖBB und Flughäfen im gesamten Bundesgebiet ist die Verkehrsarbeitsinspektion zuständig. Die Arbeitsinspektion ist mit der Aufsicht über alle anderen Arbeitnehmer und die Bundesbediensteten in der Verwaltung betraut.
Die Aufgaben der Arbeitsinspektion sind die Überwachung der zum Schutz der ArbeitnehmerInnen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen. Insbesondere der Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit. Weiters der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen (Mutterschutz), der Beschäftigung von besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmerinnen. Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit, Arbeitsruhe und Heimarbeit, sowie Parteienstellung in Genehmigungsverfahren (z.B. gewerbebehördliche Genehmigungen) und Ausnahmeverfahren, Beratungen in Bauverfahren, unentgeltliche rechtsverbindliche Beratung in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, Kontrolle bei der Mitteilung von Missständen und Ermittlung bei Arbeitsunfällen.
Arbeitsinspektoren sind befugt Arbeitsstätten und Baustellen jederzeit zu betreten und zu überprüfen, in sämtlichen Unterlagen die den Arbeitnehmerschutz betreffen Einsicht zu nehmen, von Arbeitsstoffen Proben zu entnehmen und Untersuchungen zu veranlassen, Auskünfte von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen und Maschinen einzuholen, sowie Sofortmaßnahmen zu setzen und Strafantrag zu stellen.
Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben sind der Arbeitsinspektionsärztliche Dienst und für jedes Arbeitsinspektorat, HygienetechnikerIn, ArbeitsinspektorIn für Kinderarbeit und Jugendschutz und die Arbeitsinspektorin für Frauenarbeit und Mutterschutz.
Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wobei es im gesamten Bundesgebiet 19 Aufsichtsbezirke mit mindestens einem Arbeitsinspektorat pro Bundesland gibt (z.B. hat Wien sechs, Niederösterreich fünf, Oberösterreich drei und die Steiermark zwei Arbeitsinspektorate. Für Bauarbeiten gibt es ein besonderes Arbeitsinspektorat.
Christian Gaishofer ist Arbeitsinspektor in Wien
Im Jänner 1884 nahmen die ersten Arbeitsinspektoren, damals noch als Gewerbeinspectoren bezeichnet, ihre Tätigkeit auf. Alice Ritter wurde 1906 als erste Frau in der Gewerbeinspektion in Wien eingesetzt.
Der 1. Weltkrieg war durch eine Aufweichung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gekennzeichnet. Die Gewerbeinspektoren konnten ihrer Kontrolltätigkeit aufgrund der Einberufungen von Beamten zum Kriegsdienst bzw. durch die Belastung von kriegsnotwendigen Tätigkeiten nicht mehr in ausreichendem Maß nachkommen. In der Ersten Republik war es vordringlichstes Ziel der Gewerbeinspektoren den wertvollsten Besitz des geschrumpften kleinen Staates eine gesunde ArbeiterInnenschaft gegen Unfalls- und Krankheitsgefahren zu schützen. Nach dem Verlust der Eigenstaatlichkeit Österreichs im Jahre 1938 wurden wie in Deutschland die Berufsgenossenschaften eingerichtet und deren Unfallsverhütungsvorschriften eingeführt.
Am 3. Juli 1947 wurde das neue Arbeitsinspektionsgesetz beschlossen und die Unfallsverhütungsvorschriften verloren ihre Gültigkeit. Ein wichtiger Schritt in Richtung Arbeitnehmerschutz im heutigen Sinn war vollzogen. 1949 trat Österreich der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei, wobei im Übereinkommen Nr. 81 die Arbeitsaufsicht in Handel und Gewerbe geregelt wurde.
In weiterer Folge kam es zu einer konsequenten Weiterentwicklung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften, damit die Arbeitsinspektion den heutigen Anforderungen entsprechen kann und um auf neue Arbeitsformen und Technologien mit einer ständigen Weiterentwicklung reagieren zu können.
Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art mit Ausnahme von Land- und Forstwirtschaft, öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten (ausgenommen Bund), Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften und privaten Haushalte.
Die Zuständigkeit bei Arbeitnehmerschutz für Bedienstete des Landes bzw. der Gemeinden, soweit sie in der Verwaltung tätig sind geht vom Landeshauptmann bzw. vom Bürgermeister aus. Laut Bundesverfassung ist die Vollziehung in der Land- und Forstwirtschaft Landessache und obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion. Für Post, ÖBB und Flughäfen im gesamten Bundesgebiet ist die Verkehrsarbeitsinspektion zuständig. Die Arbeitsinspektion ist mit der Aufsicht über alle anderen Arbeitnehmer und die Bundesbediensteten in der Verwaltung betraut.
Die Aufgaben der Arbeitsinspektion sind die Überwachung der zum Schutz der ArbeitnehmerInnen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen. Insbesondere der Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit. Weiters der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen (Mutterschutz), der Beschäftigung von besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmerinnen. Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit, Arbeitsruhe und Heimarbeit, sowie Parteienstellung in Genehmigungsverfahren (z.B. gewerbebehördliche Genehmigungen) und Ausnahmeverfahren, Beratungen in Bauverfahren, unentgeltliche rechtsverbindliche Beratung in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, Kontrolle bei der Mitteilung von Missständen und Ermittlung bei Arbeitsunfällen.
Arbeitsinspektoren sind befugt Arbeitsstätten und Baustellen jederzeit zu betreten und zu überprüfen, in sämtlichen Unterlagen die den Arbeitnehmerschutz betreffen Einsicht zu nehmen, von Arbeitsstoffen Proben zu entnehmen und Untersuchungen zu veranlassen, Auskünfte von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen und Maschinen einzuholen, sowie Sofortmaßnahmen zu setzen und Strafantrag zu stellen.
Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben sind der Arbeitsinspektionsärztliche Dienst und für jedes Arbeitsinspektorat, HygienetechnikerIn, ArbeitsinspektorIn für Kinderarbeit und Jugendschutz und die Arbeitsinspektorin für Frauenarbeit und Mutterschutz.
Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wobei es im gesamten Bundesgebiet 19 Aufsichtsbezirke mit mindestens einem Arbeitsinspektorat pro Bundesland gibt (z.B. hat Wien sechs, Niederösterreich fünf, Oberösterreich drei und die Steiermark zwei Arbeitsinspektorate. Für Bauarbeiten gibt es ein besonderes Arbeitsinspektorat.
Christian Gaishofer ist Arbeitsinspektor in Wien