Vorsicht bei „Einvernehmlicher Auflösung/Kündigung“
- Dienstag, 5. Mai 2009 @ 08:31
In Zeiten wie diesen wird vielen Dienstnehmern die einvernehmliche Auflösung oder Kündigung des Dienstverhältnisses angeboten. Vor der Unterschriftsleistung sollten unbedingt die Rechtsexperten der Arbeiterkammer konsultiert werden, um zu prüfen, ob das Angebot der Firma mindestens die Ansprüche aus einer normalen Kündigung seitens des Dienstgebers abdeckt. Zu bedenken ist nämlich, dass im Falle der Kündigung die folgende Ansprüche bestehen:
- die Einhaltung der Kündigungsfrist (je nach Dienstjahren)
- der aliquote Anteil am Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- die Abfertigung alt (je nach Dienstzeit)
- eventuelle Gehaltssprünge während der Kündigungsfrist
- Abgeltung des Urlaubsüberhanges sowie der Zeitguthaben
- die Freistellung eines Arbeitstages pro Woche zur Arbeitssuche während der Kündigungszeit
GLB-Aichfeld
- die Einhaltung der Kündigungsfrist (je nach Dienstjahren)
- der aliquote Anteil am Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- die Abfertigung alt (je nach Dienstzeit)
- eventuelle Gehaltssprünge während der Kündigungsfrist
- Abgeltung des Urlaubsüberhanges sowie der Zeitguthaben
- die Freistellung eines Arbeitstages pro Woche zur Arbeitssuche während der Kündigungszeit
GLB-Aichfeld