Arbeitsrecht-Tipp: Der Arbeitsvertrag (Dritter Teil)
- Dienstag, 7. April 2009 @ 07:43
Von Siegfried Pötscher
Arbeitspapiere die bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen sind Arbeitsbescheinigung, Abmeldung von der Krankenkasse, Arbeits- und Entgeltbestätigung, Lohnzettel, Arbeitszeugnis sowie Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind ArbeitgeberInnen verpflichtet eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Diese wird für die Beanspruchung des Arbeitslosengeldes benötigt. Ab 1.1.2008 sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, DienstnehmerInnen bereits vor Arbeitsantritt bei der Krankenkasse anzumelden. Die Abmeldung haben DienstgeberInnen binnen sieben Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen. Außerdem sind sie verpflichtet, eine von der Krankenkasse bestätigten An- und Abmeldung (Kopie) zu übergeben. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind sie weiters verpflichtet einen Lohnzettel (L16 )auszustellen .
ArbeitgeberInnen müssen auf Verlangen der ArbeitnehmerInnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis (Endzeugnis) ausstellen. Ein Zeugnis hat Angaben über die Dauer des Dienstverhältnisses und die ausgeübten Tätigkeiten zu enthalten. Unzulässig sind Angaben, welche die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erschweren.
Nach dem Einkommenssteuergesetz sind DienstgeberInnen verpflichtet eine Gehalts- bzw. Lohnabrechnung auszustellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten: Bruttobezüge, Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung, Sozialversicherungsbeitrag, Lohnsteuer, Bemessungsgrundlage für den Mitarbeitervorsorgebeitrag (Abfertigung neu), Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen ArbeitgeberInnen eine Endabrechnung ausstellen. Diese entspricht der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung.
Arbeitspapiere die bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen sind Arbeitsbescheinigung, Abmeldung von der Krankenkasse, Arbeits- und Entgeltbestätigung, Lohnzettel, Arbeitszeugnis sowie Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind ArbeitgeberInnen verpflichtet eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Diese wird für die Beanspruchung des Arbeitslosengeldes benötigt. Ab 1.1.2008 sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, DienstnehmerInnen bereits vor Arbeitsantritt bei der Krankenkasse anzumelden. Die Abmeldung haben DienstgeberInnen binnen sieben Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen. Außerdem sind sie verpflichtet, eine von der Krankenkasse bestätigten An- und Abmeldung (Kopie) zu übergeben. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind sie weiters verpflichtet einen Lohnzettel (L16 )auszustellen .
ArbeitgeberInnen müssen auf Verlangen der ArbeitnehmerInnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis (Endzeugnis) ausstellen. Ein Zeugnis hat Angaben über die Dauer des Dienstverhältnisses und die ausgeübten Tätigkeiten zu enthalten. Unzulässig sind Angaben, welche die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erschweren.
Nach dem Einkommenssteuergesetz sind DienstgeberInnen verpflichtet eine Gehalts- bzw. Lohnabrechnung auszustellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten: Bruttobezüge, Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung, Sozialversicherungsbeitrag, Lohnsteuer, Bemessungsgrundlage für den Mitarbeitervorsorgebeitrag (Abfertigung neu), Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen ArbeitgeberInnen eine Endabrechnung ausstellen. Diese entspricht der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung.