Arbeitsrecht-Tipp: Der Arbeitsvertrag (Zweiter Teil)
- Dienstag, 3. Februar 2009 @ 07:44
Von Siegfried Pötscher
Beim Werkvertrag verpflichtet sich jemand (der Werkunternehmer) zur Herstellung eines Werkes für einen anderen (Werkbesteller). Merkmale eines Werkvertrages sind: Auf Erfolg ausgerichtet, Erfolgsgarantie, keine persönliche Arbeitspflicht, Verwendung eigener Arbeitsmittel, der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation des Werkbestellers eingegliedert, keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit.
Lässt sich zum Beispiel jemand von einem Schneidermeister einen Anzug nähen, entsteht zwischen dem Schneidermeister und dem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den Anzug tatsächlich näht und dem Schneidermeister besteht jedoch ein Arbeitsvertrag.
Bei einem freien Dienstvertrag verpflichtet jemand zu Leistungen, wobei weder die Merkmale des Arbeitsvertrages, noch die des Werkvertrages voll ausgeprägt sind. Seit 1.7.2004 haben freie Dienstnehmer Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels (§ 1164a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch): Weiters kommt ab 1.1.2008 das neue Abfertigungsrecht auf freie Dienstverhältnisse zur Anwendung.
Merkmale des freien Dienstvertrages sind: Der freie Mitarbeiter übernimmt keine Erfolgsgarantie. Die persönliche Abhängigkeit ist, wenn überhaupt, nur schwach ausgeprägt. Freie Mitarbeiter sind nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert. Freie Mitarbeiter haben in der Regel die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Seit dem 1.1.2008 sind freie Dienstnehmer, sofern sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, arbeitslosenversichert.
Für selbstständig erwerbstätige Personen (z.B.: Werkvertragsnehmer) gibt es ab dem 1.1.2009 die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Ob ein Arbeitsvertrag oder eine andere Vertragsart (freie Mitarbeit, Werkvertrag…) vorliegt, hängt davon ab, welche der Vertragsmerkmale (persönliche Arbeitspflicht, Erfolgsgarantie….) überwiegen. Wie der Vertrag bezeichnet wird, ist bedeutungslos.
Arbeitsrechtliche Gesetze gelten in der Regel nur für echte „ Arbeitnehmer „ – nicht jedoch für freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer. So haben z.B. nur „echte“ Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf fünf oder sechs Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Beim Werkvertrag verpflichtet sich jemand (der Werkunternehmer) zur Herstellung eines Werkes für einen anderen (Werkbesteller). Merkmale eines Werkvertrages sind: Auf Erfolg ausgerichtet, Erfolgsgarantie, keine persönliche Arbeitspflicht, Verwendung eigener Arbeitsmittel, der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation des Werkbestellers eingegliedert, keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit.
Lässt sich zum Beispiel jemand von einem Schneidermeister einen Anzug nähen, entsteht zwischen dem Schneidermeister und dem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den Anzug tatsächlich näht und dem Schneidermeister besteht jedoch ein Arbeitsvertrag.
Bei einem freien Dienstvertrag verpflichtet jemand zu Leistungen, wobei weder die Merkmale des Arbeitsvertrages, noch die des Werkvertrages voll ausgeprägt sind. Seit 1.7.2004 haben freie Dienstnehmer Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels (§ 1164a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch): Weiters kommt ab 1.1.2008 das neue Abfertigungsrecht auf freie Dienstverhältnisse zur Anwendung.
Merkmale des freien Dienstvertrages sind: Der freie Mitarbeiter übernimmt keine Erfolgsgarantie. Die persönliche Abhängigkeit ist, wenn überhaupt, nur schwach ausgeprägt. Freie Mitarbeiter sind nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert. Freie Mitarbeiter haben in der Regel die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Seit dem 1.1.2008 sind freie Dienstnehmer, sofern sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, arbeitslosenversichert.
Für selbstständig erwerbstätige Personen (z.B.: Werkvertragsnehmer) gibt es ab dem 1.1.2009 die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Ob ein Arbeitsvertrag oder eine andere Vertragsart (freie Mitarbeit, Werkvertrag…) vorliegt, hängt davon ab, welche der Vertragsmerkmale (persönliche Arbeitspflicht, Erfolgsgarantie….) überwiegen. Wie der Vertrag bezeichnet wird, ist bedeutungslos.
Arbeitsrechtliche Gesetze gelten in der Regel nur für echte „ Arbeitnehmer „ – nicht jedoch für freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer. So haben z.B. nur „echte“ Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf fünf oder sechs Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.