AK-Wahl 2009: Wählen – aber wie?
- Freitag, 16. Januar 2009 @ 08:33
Bei der alle fünf Jahre stattfindenden Arbeiterkammerwahl wird in jedem der neun Bundesländer eine Vollversammlung gewählt. Diese hat im Burgenland 50, in Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg 70, in Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark 110 und in Wien 180 Mitglieder. Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag in einem AK-Umlagepflichtigen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten mit einem Mindestalter von 15 Jahren. In der Hoheitsverwaltung (Bundes- und Landes- und Gemeindebedienstete, LehrerInnen, Polizei, Justiz) Beschäftigte sind nicht wahlberechtigt (jedoch sind Beschäftigte in Spitälern, Verkehrsbetrieben oder Seniorenheimen wahlberechtigt).
Weiters sind auch freie DienstnehmerInnen, Arbeitslose (bis zu 52 Wochen, wenn in AMS-geförderten Maßnahmen wie Stiftung auch länger arbeitslos), geringfügige Beschäftigte und Karenzierte.
Wie kommt man in das Wählerverzeichnis?
Während „normal“ Beschäftigte von der Arbeiterkammer in Abstimmung mit der zuständigen Sozialversicherung und dem AMS automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, ist das bei Arbeitslosen, Lehrlingen, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte sowie karenzierten ArbeitnehmerInnen nicht unbedingt der Fall.
Auf der Website der jeweiligen Arbeiterkammer kann mit Eingabe von Sozialversicherungsnummer und Familiennamen abgefragt werden, ob man im Wählerverzeichnis registriert ist. Ist das nicht der Fall, besteht innerhalb der Einspruchsfrist die Möglichkeit sich hineinzureklamieren.
Die Gruppe der sonstigen Wahlberechtigten wird vom Wahlbüro schriftlich über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wählerliste informiert. Der Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste muss bis zur entsprechenden Frist im Wahlbüro einlangen. Die Wählerliste wird für einen Zeitraum von fünf Tagen aufgelegt.
In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, dass AK-Zugehörige, Betriebsräte und wahlwerbende Gruppen Einspruch erheben, wenn sie selbst oder andere ArbeitnehmerInnen, von denen die AK-Zugehörigkeit angenommen wird, in der Wählerliste fehlen oder wenn sie der Ansicht sind, dass jemandem das AK-Wahlrecht zu Unrecht zuerkannt wurde. Die Hauptwahlkommission entscheidet, ob die Einsprüche gerechtfertigt sind. Danach wird die endgültige Wählerliste erstellt.
Wann und wo wird gewählt?
Die Wahlzeit ist länderweise unterschiedlich zwischen Jänner und Mai 2009 und dauert etwa zwei Wochen. Gewählt wird soweit es organisatorisch möglich und zweckmäßig ist, in Betriebswahlsprengeln. In diesem Fall erfolgt die Stimmabgabe am Arbeitsort. Bitte dazu die entsprechenden Aushänge und Informationen in den Betrieben beachten oder beim Betriebsrat nachfragen.
Wahlberechtigte, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, werden in einem allgemeinen Wahlsprengel zusammengefasst. Diese Wahlberechtigten erhalten automatisch eine Wahlkarte mit der sie entweder mittels Briefwahl oder persönlich vor einer Wahlkommission ihre Stimme abgeben können.
Wie wird im Betrieb gewählt?
Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission. Die Wahlzeit im Betriebswahlsprengel wird innerhalb des Wahltermins frei festgelegt, wobei berücksichtigt wird, dass für alle Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts im Betrieb gewährleistet ist. Wahlberechtigte, die während der Wahlzeit voraussichtlich nicht im Betrieb sind, können sich eine Wahlkarte ausstellen lassen.
Für die Wahlberechtigten eines Betriebswahlsprengels erfolgt die Information über die genauen Wahlzeiten und Wahlorte per Post und durch Anschlag im Betrieb. Wollen WahlkartenwählerInnen ihre Stimme abgeben, ist dies nicht mehr im Betrieb, sondern nur mehr in einem öffentlichen Wahllokal oder per Post möglich.
Die Wahl in einem Betriebswahlsprengel soll höchstens drei Tage dauern. Bei Schichtbetrieben oder Arbeitsstätten außerhalb des Betriebsstandortes kann die Wahlzeit aber auch länger sein.
Wie wird per Briefwahl oder mit Wahlkarte gewählt?
Im allgemeinen Wahlsprengel, der sich über das jeweilige Bundesland erstreckt, sind alle Wahlberechtigten erfasst, die nicht einem Betriebswahlsprengel zugeordnet sind. Dieser Gruppe von Wahlberechtigten wird vom Wahlbüro automatisch eine Wahlkarte zugesandt, mit der sie in den Wahllokalen des allgemeinen Sprengels oder per Briefwahl wählen können.
Die Wählerliste des allgemeinen Sprengels steht den Wahlkommissionen mittels EDV zur Verfügung. Mittels Eingabe in den Computer wird von der Sprengelwahlkommission in der Wählerliste ein Zeichen gesetzt, sobald ein Wähler seine persönliche Stimmabgabe vorgenommen hat.
Hat jemand in einem Wahllokal persönlich gewählt, schickt aber gleichzeitig eine Briefwahlstimme, dann gilt nur die im Wahllokal abgegebene Stimme. Die Briefwahlstimme wird vernichtet. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass Doppelabstimmungen nicht möglich sind.
Bei der Briefwahl wird die Wahlkarte mit dem ausgefüllten Stimmzettel, der im Wahlkuvert verschlossen ist, an die hauptwahlkommission geschickt. Der Brief mit dem Wahlkuvert muss spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag einlangen.
Wie werden die Stimmen ausgezählt?
In den Betriebswahlsprengeln erfolgt keine Auszählung der Stimmen. Nach Beendigung der Wahlhandlung am letzten Wahltag sind die gesamten Wahlunterlagen unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission zu übermitteln. Dieser obliegt die Auszählung der Stimmen.
Die Auszählung der Wählerstimmen der Betriebswahlsprengel obliegt ausschließlich den Zweigwahlkommissionen. Diese haben die Wahlergebnisse der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im allgemeinen Wahlsprengel persönlich oder im Postweg abgegebenen Stimmen vorzunehmen und schließlich das Gesamtergebnis festzustellen.
Wer organisiert die Wahl?
Die Arbeiterkammerwahl wird länderweise von der Hauptwahlkommission sowie von Zweig- und Sprengelwahlkommissionen durchgeführt. Diese werden dabei vom Wahlbüro der Arbeiterkammer unterstützt.
Das Wahlbüro bereitet durch Kontaktaufnahme mit Betriebsinhabern und Betriebsräten die Festlegung der Betriebswahlsprengel vor, erstellt die Wählerliste, führt ein Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln, stellt Wahlkarten aus, führt die Bürogeschäfte der Hauptwahlkommission und der Zweigwahlkommissionen.
Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär und zehn weiteren, von den im jeweiligen AK-Vorstand vertretenen Fraktionen nominierten Mitgliedern. Die HWK schreibt die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung aus, legt die Wahlkreise und Wahlsprengel fest, führt die AK-Wahl im allgemeinen Wahlsprengel durch, entscheidet über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und über Einsprüche gegen die Wählerliste, stellt das Abstimmungsergebnis des allgemeinen Wahlsprengels und der Briefwahl sowie das endgültige Gesamtergebnis fest und macht das Wahlergebnisses und die Zuweisung der Mandate in der Vollversammlung nach dem d´Hondt´schen Verfahren bekannt.
Für jeden Wahlkreis wird eine Zweigwahlkommission, bestehend aus sieben Mitgliedern bestellt. Jedes Bundesland ist in Wahlkreise unterteilt, die überwiegend den politischen Bezirken entsprechen. Die ZWK legt Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln fest, stellt das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln und im Wahlkreis insgesamt fest.
Die Sprengelwahlkommissionen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Die SWK führen die Wahl in den Wahllokalen der Betriebswahlsprengel und des allgemeinen Wahlsprengels durch.
Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag in einem AK-Umlagepflichtigen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten mit einem Mindestalter von 15 Jahren. In der Hoheitsverwaltung (Bundes- und Landes- und Gemeindebedienstete, LehrerInnen, Polizei, Justiz) Beschäftigte sind nicht wahlberechtigt (jedoch sind Beschäftigte in Spitälern, Verkehrsbetrieben oder Seniorenheimen wahlberechtigt).
Weiters sind auch freie DienstnehmerInnen, Arbeitslose (bis zu 52 Wochen, wenn in AMS-geförderten Maßnahmen wie Stiftung auch länger arbeitslos), geringfügige Beschäftigte und Karenzierte.
Wie kommt man in das Wählerverzeichnis?
Während „normal“ Beschäftigte von der Arbeiterkammer in Abstimmung mit der zuständigen Sozialversicherung und dem AMS automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, ist das bei Arbeitslosen, Lehrlingen, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte sowie karenzierten ArbeitnehmerInnen nicht unbedingt der Fall.
Auf der Website der jeweiligen Arbeiterkammer kann mit Eingabe von Sozialversicherungsnummer und Familiennamen abgefragt werden, ob man im Wählerverzeichnis registriert ist. Ist das nicht der Fall, besteht innerhalb der Einspruchsfrist die Möglichkeit sich hineinzureklamieren.
Die Gruppe der sonstigen Wahlberechtigten wird vom Wahlbüro schriftlich über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wählerliste informiert. Der Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste muss bis zur entsprechenden Frist im Wahlbüro einlangen. Die Wählerliste wird für einen Zeitraum von fünf Tagen aufgelegt.
In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, dass AK-Zugehörige, Betriebsräte und wahlwerbende Gruppen Einspruch erheben, wenn sie selbst oder andere ArbeitnehmerInnen, von denen die AK-Zugehörigkeit angenommen wird, in der Wählerliste fehlen oder wenn sie der Ansicht sind, dass jemandem das AK-Wahlrecht zu Unrecht zuerkannt wurde. Die Hauptwahlkommission entscheidet, ob die Einsprüche gerechtfertigt sind. Danach wird die endgültige Wählerliste erstellt.
Wann und wo wird gewählt?
Die Wahlzeit ist länderweise unterschiedlich zwischen Jänner und Mai 2009 und dauert etwa zwei Wochen. Gewählt wird soweit es organisatorisch möglich und zweckmäßig ist, in Betriebswahlsprengeln. In diesem Fall erfolgt die Stimmabgabe am Arbeitsort. Bitte dazu die entsprechenden Aushänge und Informationen in den Betrieben beachten oder beim Betriebsrat nachfragen.
Wahlberechtigte, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, werden in einem allgemeinen Wahlsprengel zusammengefasst. Diese Wahlberechtigten erhalten automatisch eine Wahlkarte mit der sie entweder mittels Briefwahl oder persönlich vor einer Wahlkommission ihre Stimme abgeben können.
Wie wird im Betrieb gewählt?
Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission. Die Wahlzeit im Betriebswahlsprengel wird innerhalb des Wahltermins frei festgelegt, wobei berücksichtigt wird, dass für alle Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts im Betrieb gewährleistet ist. Wahlberechtigte, die während der Wahlzeit voraussichtlich nicht im Betrieb sind, können sich eine Wahlkarte ausstellen lassen.
Für die Wahlberechtigten eines Betriebswahlsprengels erfolgt die Information über die genauen Wahlzeiten und Wahlorte per Post und durch Anschlag im Betrieb. Wollen WahlkartenwählerInnen ihre Stimme abgeben, ist dies nicht mehr im Betrieb, sondern nur mehr in einem öffentlichen Wahllokal oder per Post möglich.
Die Wahl in einem Betriebswahlsprengel soll höchstens drei Tage dauern. Bei Schichtbetrieben oder Arbeitsstätten außerhalb des Betriebsstandortes kann die Wahlzeit aber auch länger sein.
Wie wird per Briefwahl oder mit Wahlkarte gewählt?
Im allgemeinen Wahlsprengel, der sich über das jeweilige Bundesland erstreckt, sind alle Wahlberechtigten erfasst, die nicht einem Betriebswahlsprengel zugeordnet sind. Dieser Gruppe von Wahlberechtigten wird vom Wahlbüro automatisch eine Wahlkarte zugesandt, mit der sie in den Wahllokalen des allgemeinen Sprengels oder per Briefwahl wählen können.
Die Wählerliste des allgemeinen Sprengels steht den Wahlkommissionen mittels EDV zur Verfügung. Mittels Eingabe in den Computer wird von der Sprengelwahlkommission in der Wählerliste ein Zeichen gesetzt, sobald ein Wähler seine persönliche Stimmabgabe vorgenommen hat.
Hat jemand in einem Wahllokal persönlich gewählt, schickt aber gleichzeitig eine Briefwahlstimme, dann gilt nur die im Wahllokal abgegebene Stimme. Die Briefwahlstimme wird vernichtet. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass Doppelabstimmungen nicht möglich sind.
Bei der Briefwahl wird die Wahlkarte mit dem ausgefüllten Stimmzettel, der im Wahlkuvert verschlossen ist, an die hauptwahlkommission geschickt. Der Brief mit dem Wahlkuvert muss spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag einlangen.
Wie werden die Stimmen ausgezählt?
In den Betriebswahlsprengeln erfolgt keine Auszählung der Stimmen. Nach Beendigung der Wahlhandlung am letzten Wahltag sind die gesamten Wahlunterlagen unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission zu übermitteln. Dieser obliegt die Auszählung der Stimmen.
Die Auszählung der Wählerstimmen der Betriebswahlsprengel obliegt ausschließlich den Zweigwahlkommissionen. Diese haben die Wahlergebnisse der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im allgemeinen Wahlsprengel persönlich oder im Postweg abgegebenen Stimmen vorzunehmen und schließlich das Gesamtergebnis festzustellen.
Wer organisiert die Wahl?
Die Arbeiterkammerwahl wird länderweise von der Hauptwahlkommission sowie von Zweig- und Sprengelwahlkommissionen durchgeführt. Diese werden dabei vom Wahlbüro der Arbeiterkammer unterstützt.
Das Wahlbüro bereitet durch Kontaktaufnahme mit Betriebsinhabern und Betriebsräten die Festlegung der Betriebswahlsprengel vor, erstellt die Wählerliste, führt ein Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln, stellt Wahlkarten aus, führt die Bürogeschäfte der Hauptwahlkommission und der Zweigwahlkommissionen.
Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär und zehn weiteren, von den im jeweiligen AK-Vorstand vertretenen Fraktionen nominierten Mitgliedern. Die HWK schreibt die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung aus, legt die Wahlkreise und Wahlsprengel fest, führt die AK-Wahl im allgemeinen Wahlsprengel durch, entscheidet über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und über Einsprüche gegen die Wählerliste, stellt das Abstimmungsergebnis des allgemeinen Wahlsprengels und der Briefwahl sowie das endgültige Gesamtergebnis fest und macht das Wahlergebnisses und die Zuweisung der Mandate in der Vollversammlung nach dem d´Hondt´schen Verfahren bekannt.
Für jeden Wahlkreis wird eine Zweigwahlkommission, bestehend aus sieben Mitgliedern bestellt. Jedes Bundesland ist in Wahlkreise unterteilt, die überwiegend den politischen Bezirken entsprechen. Die ZWK legt Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln fest, stellt das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln und im Wahlkreis insgesamt fest.
Die Sprengelwahlkommissionen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Die SWK führen die Wahl in den Wahllokalen der Betriebswahlsprengel und des allgemeinen Wahlsprengels durch.