AK-Wahl: GLB zieht vor den Kadi
- Dienstag, 6. Januar 2009 @ 08:37
Schon vor der Wahl kündigt der Gewerkschaftliche Linksblock (GLB) an die AK-Wahlordnung vor den Kadi zu ziehen. „Die Wahlanfechtung ist notwendig um die AK-Wahlordnung verfassungskonform umzugestalten und demokratischer zu machen“, erklärte heute Josef Stingl, Spitzenkandidat des GLB. Worum geht`s?
1. Die Hauptwahlkommission hat bei ihrer 2. Sitzung die Kollegin Danari Haidegger vom GLB-Wahlvorschlag gestrichen: „Die Wahlwerberin Haidegger Danari (Listenplatz 9) ist mangels Vollendung des 19. Lebensjahres am Stichtag nicht wählbar und daher zu streichen“, heißt es im Protokoll der besagten Sitzung.
In der Bundesverfassung ist bei der Nationalratswahl das aktive Wahlrecht mit 16 Jahren und das passive Wahlrecht mit 18 Jahren am Wahltag verankert. Bei Landtags- und Gemeinderatswahlen sieht die Verfassung die Gesetzgebung beim aktiven und passiven Wahlrecht die Verfassungsbestimmungen der Nationalratswahl als maximale Höchstaltersbeschränkung vor. Das heißt, bei Landtags- und Gemeinderatswahlen müssen WahlwerberInnen ab der Volljährigkeit zum passiven Wahlrecht zugelassen werden.
Die AK-Wahlen sind nach der EU-Wahl, Bundespräsidentenwahl und Nationalratswahl die viertgrößte Wahl Österreichs. Aus diesem Umstand, aus dem Umstand dass das Arbeiterkammergesetz und die Arbeiterkammerwahlordnung der Beschlussfassung des Parlaments unterliegt und dem Umstand, dass sich die derzeit gültige AK-Wahlordnung im § 29 außer bei Wählbarkeitsalter durchaus auf die Nationalratsordnung bezieht ist die verfassungskonformität der Arbeiterwahlordnung nicht gegeben: „Wählbar in eine Arbeiterkammer sind, in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“
Der Gewerkschaftliche Linksblock findet den § 29 AKWO der das Passives Wahlrecht für alle kammerzugehörigen ArbeitnehmerInnen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben beschränkt, verfassungswidrig und wird daher die Tiroler AK-Wahl vom 2. bis 13. März beim anfechten.
2. Laut § 20, und 21 AKWO werden ArbeitnehmerInnen, von denen im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, automatisch in die Wählerliste. Wahlberechtigt, aber nicht automatisch in die Wählerliste aufgenommen, sind Arbeitslose, Lehrlinge, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte sowie karenzierte Arbeitnehmer. Diese Gruppe der sonstigen Wahlberechtigten wird vom Wahlbüro über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wählerliste informiert. Und können dann laut § 23 AKWO sich selbst, oder durch BetriebsrätInnen und wahlwerbenden Gruppen ins WählerInnenverzeichnis reklamieren. Die Hauptwahlkommission entscheidet, ob die Einsprüche gerechtfertigt sind. Danach wird die endgültige Wählerliste erstellt.
Der Einreichfrist für endet laut § 30 (1) zwei Wochen nach dem Stichtag. Im § 32 heißt es: „Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen und der Listenführer spätestens eine Woche nach Abschluß im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.“ Dieser Vorgang geschah in Tirol schon bei der 2. Sitzung am 15. Dezember 2008. Das Protokoll vermerkt: „Die Wahlvorschläge werden im Sinne des § 32 AKWO (…) abgeschlossen.“
Auf dem jetzt gültigen „Wahlvorschlag des Gewerkschaftlichen Linksblock Tirol (GLB)“ befinden sich die zum Stichtag arbeitslosen KollegInnen Bernhard Hotz und Tobias Wagner, der sich am Stichtag auf Umschulung befindliche Markus Illetschko und der Krankenpflegeschüler Rafael Wagner – die anderen Wahlvorschläge wurden von uns nicht auf Grund mangelnder Daten nicht auf „sonstige Wahlberechtigte nach § 21 AKWO“ geprüft.
Die Einsicht in das WählerInnenverzeichnis für das Einspruchsverfahren nach § 23 AKWO wurde in Tirol laut der AK-Homepage (http://www.ak-tirol.com/www-398-IP-42476.html#E267763) für den Zeitraum von 12. bis 17. Jänner 2009, also rund einem Monat nach der Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge festgelegt.
Sollten die Kollegen Hotz, Wagner und Illetschko (wie gesagt, Liste muss nicht vollständig sein), bzw. die VertreterInnen der wahlwerbenden Gruppen den Termin zum Antrag ins WählerInnenverzeichnis versäumen, bzw. geht er Antrag am Postweg verloren, dann tritt der verfassungsbedenkliche Situation ein, dass der/die betroffene WahlwerberIn gewählt werden und ArbeiterkammerrätIn werden – und das ohne das er/sie im WählerInnenverzeichnis erfasst ist und aktiv wählen kann.
Der Gewerkschaftliche Linksblock TiroL (GLB) findet den Tiroler AK-Wahlakt daher verfassungswidrig und wird die AK-Wahl daher anfechten.
Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken hat der GLB auch noch zahlreiche demokratiepolitische Bedenken bei der aktuellen Arbeiterkammerwahlordnung, wie beispielsweise die notwendige Anzahl der Unterstützungsunterschriften (300 je Körperswchaft), bzw. die Zahl der unterstützungs-KammerrätInnen (5 je Körperschaft). Während die Größe der Vollversammlung nach der Anzahl der Kammerzugehörigen je Bundesland mit 50 bis 180 KammerrätInnen abgestimmt ist, ist die Anzahl der Unterstützungen star. Das heißt für das Bundesland Wien beispielsweise, dass für die Einreichung eines Wahlvorschlages die Unterschriften von 2,78 Prozent der KammerrätInnen reicht und im Burgenland 10 Prozent notwendig sind.
„Unser Ziel ist es, dass mit der Wahlanfechtung, anlog der vor zehn Jahren stattgefundenen Wahlanfechtung in Vorarlberg (http://www.potential.at/aktuell/030508heimat.htm), die Arbeiterkammerwahlordnung zur verfassungsrechtlichen Reparatur ans Parlament geschickt wird und dieses die Verfassungskonformität und die demokratiepolitisch bedenklichen Passagen beseitigt. Sollte der Sozialminister, wie 1999 Sozialministerin Lore Hostasch der Berufung nicht stattgeben, werden wir wie damals die Tiroler List „Gemeinsam“ den Weg zum Verfassungsgerichtshof nicht scheuen“, so abschließend der Tiroler AK-Spitzenkandidat.
1. Die Hauptwahlkommission hat bei ihrer 2. Sitzung die Kollegin Danari Haidegger vom GLB-Wahlvorschlag gestrichen: „Die Wahlwerberin Haidegger Danari (Listenplatz 9) ist mangels Vollendung des 19. Lebensjahres am Stichtag nicht wählbar und daher zu streichen“, heißt es im Protokoll der besagten Sitzung.
In der Bundesverfassung ist bei der Nationalratswahl das aktive Wahlrecht mit 16 Jahren und das passive Wahlrecht mit 18 Jahren am Wahltag verankert. Bei Landtags- und Gemeinderatswahlen sieht die Verfassung die Gesetzgebung beim aktiven und passiven Wahlrecht die Verfassungsbestimmungen der Nationalratswahl als maximale Höchstaltersbeschränkung vor. Das heißt, bei Landtags- und Gemeinderatswahlen müssen WahlwerberInnen ab der Volljährigkeit zum passiven Wahlrecht zugelassen werden.
Die AK-Wahlen sind nach der EU-Wahl, Bundespräsidentenwahl und Nationalratswahl die viertgrößte Wahl Österreichs. Aus diesem Umstand, aus dem Umstand dass das Arbeiterkammergesetz und die Arbeiterkammerwahlordnung der Beschlussfassung des Parlaments unterliegt und dem Umstand, dass sich die derzeit gültige AK-Wahlordnung im § 29 außer bei Wählbarkeitsalter durchaus auf die Nationalratsordnung bezieht ist die verfassungskonformität der Arbeiterwahlordnung nicht gegeben: „Wählbar in eine Arbeiterkammer sind, in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“
Der Gewerkschaftliche Linksblock findet den § 29 AKWO der das Passives Wahlrecht für alle kammerzugehörigen ArbeitnehmerInnen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben beschränkt, verfassungswidrig und wird daher die Tiroler AK-Wahl vom 2. bis 13. März beim anfechten.
2. Laut § 20, und 21 AKWO werden ArbeitnehmerInnen, von denen im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, automatisch in die Wählerliste. Wahlberechtigt, aber nicht automatisch in die Wählerliste aufgenommen, sind Arbeitslose, Lehrlinge, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte sowie karenzierte Arbeitnehmer. Diese Gruppe der sonstigen Wahlberechtigten wird vom Wahlbüro über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wählerliste informiert. Und können dann laut § 23 AKWO sich selbst, oder durch BetriebsrätInnen und wahlwerbenden Gruppen ins WählerInnenverzeichnis reklamieren. Die Hauptwahlkommission entscheidet, ob die Einsprüche gerechtfertigt sind. Danach wird die endgültige Wählerliste erstellt.
Der Einreichfrist für endet laut § 30 (1) zwei Wochen nach dem Stichtag. Im § 32 heißt es: „Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen und der Listenführer spätestens eine Woche nach Abschluß im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.“ Dieser Vorgang geschah in Tirol schon bei der 2. Sitzung am 15. Dezember 2008. Das Protokoll vermerkt: „Die Wahlvorschläge werden im Sinne des § 32 AKWO (…) abgeschlossen.“
Auf dem jetzt gültigen „Wahlvorschlag des Gewerkschaftlichen Linksblock Tirol (GLB)“ befinden sich die zum Stichtag arbeitslosen KollegInnen Bernhard Hotz und Tobias Wagner, der sich am Stichtag auf Umschulung befindliche Markus Illetschko und der Krankenpflegeschüler Rafael Wagner – die anderen Wahlvorschläge wurden von uns nicht auf Grund mangelnder Daten nicht auf „sonstige Wahlberechtigte nach § 21 AKWO“ geprüft.
Die Einsicht in das WählerInnenverzeichnis für das Einspruchsverfahren nach § 23 AKWO wurde in Tirol laut der AK-Homepage (http://www.ak-tirol.com/www-398-IP-42476.html#E267763) für den Zeitraum von 12. bis 17. Jänner 2009, also rund einem Monat nach der Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge festgelegt.
Sollten die Kollegen Hotz, Wagner und Illetschko (wie gesagt, Liste muss nicht vollständig sein), bzw. die VertreterInnen der wahlwerbenden Gruppen den Termin zum Antrag ins WählerInnenverzeichnis versäumen, bzw. geht er Antrag am Postweg verloren, dann tritt der verfassungsbedenkliche Situation ein, dass der/die betroffene WahlwerberIn gewählt werden und ArbeiterkammerrätIn werden – und das ohne das er/sie im WählerInnenverzeichnis erfasst ist und aktiv wählen kann.
Der Gewerkschaftliche Linksblock TiroL (GLB) findet den Tiroler AK-Wahlakt daher verfassungswidrig und wird die AK-Wahl daher anfechten.
Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken hat der GLB auch noch zahlreiche demokratiepolitische Bedenken bei der aktuellen Arbeiterkammerwahlordnung, wie beispielsweise die notwendige Anzahl der Unterstützungsunterschriften (300 je Körperswchaft), bzw. die Zahl der unterstützungs-KammerrätInnen (5 je Körperschaft). Während die Größe der Vollversammlung nach der Anzahl der Kammerzugehörigen je Bundesland mit 50 bis 180 KammerrätInnen abgestimmt ist, ist die Anzahl der Unterstützungen star. Das heißt für das Bundesland Wien beispielsweise, dass für die Einreichung eines Wahlvorschlages die Unterschriften von 2,78 Prozent der KammerrätInnen reicht und im Burgenland 10 Prozent notwendig sind.
„Unser Ziel ist es, dass mit der Wahlanfechtung, anlog der vor zehn Jahren stattgefundenen Wahlanfechtung in Vorarlberg (http://www.potential.at/aktuell/030508heimat.htm), die Arbeiterkammerwahlordnung zur verfassungsrechtlichen Reparatur ans Parlament geschickt wird und dieses die Verfassungskonformität und die demokratiepolitisch bedenklichen Passagen beseitigt. Sollte der Sozialminister, wie 1999 Sozialministerin Lore Hostasch der Berufung nicht stattgeben, werden wir wie damals die Tiroler List „Gemeinsam“ den Weg zum Verfassungsgerichtshof nicht scheuen“, so abschließend der Tiroler AK-Spitzenkandidat.