Arbeitsrecht-Tipp: Der Arbeitsvertrag (Erster Teil)
- Montag, 10. November 2008 @ 12:58
Von Siegfried Pötscher
Verpflichtet sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Dieser ist zweiseitig verbindlich, da beide Vertragsparteien (ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn) sowohl Rechte als auch Pflichten haben. Die Hauptpflicht von ArbeitgeberInnen besteht in der Bezahlung des Entgelts, jene der ArbeitnehmerInnen in der Arbeitsleistung. Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten, soweit durch Gesetz oder Kollektivvertrag diese Rechte nicht zwingend festgelegt sind (denn zwingendes Recht kann durch den Arbeitsvertrag nicht abgeändert werden). Wichtige Merkmale eines Arbeitsvertrages sind: Persönliche Abhängigkeit der ArbeitnehmerInnen (Weisungsrecht der ArbeitgeberInnen), persönliche Arbeitspflicht, Dauerschuldverhältnis, Arbeitsleistung auf Zeit und nicht auf einen bestimmten Erfolg, die Arbeitsmittel werden von den ArbeitgeberInnen zur Verfügung gestellt, wirtschaftliche Abhängigkeit der ArbeitnehmerInnen und ihre Eingliederung in die Organisation des Betriebes.
Normaler Weise ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages an keine bestimmte Form gebunden. Er kann mündlich, schriftlich oder schlüssig (z. B. indem jemand Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt und dieser die Leistungen annimmt) zustande kommen.
Da ArbeitnehmerInnen keinen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages haben, ist das Recht auf Ausstellung eines Dienstzettels von besonderer Bedeutung. Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Er dient der Beweissicherung. Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 2 AVRAG (Arbeitsvertragsanpassungsgesetz) sind ArbeitgeberInnen zur Ausstellung eines Dienstzettels verpflichtet.
Stellt der Dienstgeber keinen Dienstzettel aus, kann unter Fristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes dazu aufgefordert werden. Wird die Ausstellung verweigert, ist er mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchsetzbar.
Wichtig ist darauf zu achten, dass der Dienstzettel nicht von den mündlichen Vereinbarungen abweicht. Enthält der Dienstzettel Regelungen, die vom mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag abweichen (z. B. niedrigeres Entgelt,…) sind die ArbeitgeberInnen mittels eingeschriebenen Briefes darauf hinzuweisen und eine diesbezügliche Änderung zu fordern, damit nicht der Eindruck entsteht, die Änderung würde akzeptiert.
Sowohl die Vereinbarung bzgl. der Rückzahlung von Ausbildungskosten als auch die Vereinbarung von Konkurrenzklauseln ist zulässig! Daher soll versucht werden, unbedingt derartige Vereinbarungen zu streichen bzw. diesen auch mündlich nicht zuzustimmen. (Fortsetzung folgt)
Verpflichtet sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Dieser ist zweiseitig verbindlich, da beide Vertragsparteien (ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn) sowohl Rechte als auch Pflichten haben. Die Hauptpflicht von ArbeitgeberInnen besteht in der Bezahlung des Entgelts, jene der ArbeitnehmerInnen in der Arbeitsleistung. Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten, soweit durch Gesetz oder Kollektivvertrag diese Rechte nicht zwingend festgelegt sind (denn zwingendes Recht kann durch den Arbeitsvertrag nicht abgeändert werden). Wichtige Merkmale eines Arbeitsvertrages sind: Persönliche Abhängigkeit der ArbeitnehmerInnen (Weisungsrecht der ArbeitgeberInnen), persönliche Arbeitspflicht, Dauerschuldverhältnis, Arbeitsleistung auf Zeit und nicht auf einen bestimmten Erfolg, die Arbeitsmittel werden von den ArbeitgeberInnen zur Verfügung gestellt, wirtschaftliche Abhängigkeit der ArbeitnehmerInnen und ihre Eingliederung in die Organisation des Betriebes.
Normaler Weise ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages an keine bestimmte Form gebunden. Er kann mündlich, schriftlich oder schlüssig (z. B. indem jemand Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt und dieser die Leistungen annimmt) zustande kommen.
Da ArbeitnehmerInnen keinen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages haben, ist das Recht auf Ausstellung eines Dienstzettels von besonderer Bedeutung. Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Er dient der Beweissicherung. Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 2 AVRAG (Arbeitsvertragsanpassungsgesetz) sind ArbeitgeberInnen zur Ausstellung eines Dienstzettels verpflichtet.
Stellt der Dienstgeber keinen Dienstzettel aus, kann unter Fristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes dazu aufgefordert werden. Wird die Ausstellung verweigert, ist er mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchsetzbar.
Wichtig ist darauf zu achten, dass der Dienstzettel nicht von den mündlichen Vereinbarungen abweicht. Enthält der Dienstzettel Regelungen, die vom mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag abweichen (z. B. niedrigeres Entgelt,…) sind die ArbeitgeberInnen mittels eingeschriebenen Briefes darauf hinzuweisen und eine diesbezügliche Änderung zu fordern, damit nicht der Eindruck entsteht, die Änderung würde akzeptiert.
Sowohl die Vereinbarung bzgl. der Rückzahlung von Ausbildungskosten als auch die Vereinbarung von Konkurrenzklauseln ist zulässig! Daher soll versucht werden, unbedingt derartige Vereinbarungen zu streichen bzw. diesen auch mündlich nicht zuzustimmen. (Fortsetzung folgt)