Arbeitsrecht-Tipp: Arbeitszeit und Ruhezeit
- Dienstag, 24. Juni 2008 @ 07:51
Von Siegfried Pötscher
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) geht von einer Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche aus. Kollektivverträge sehen jedoch eine verkürzte Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Wochenstunden) vor. Bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage gibt es viele Ausnahmen. Es ist zum Beispiel eine tägliche Normalarbeitszeit von neun Stunden erlaubt, wenn dadurch eine verlängerte Wochen(end)ruhe erreicht wird („kurzer Freitag“). Außerdem darf in Zusammenhang mit der Einarbeitung von „Fenstertagen“ die tägliche Normalarbeitszeit während eines Zeitraums von 13 Wochen zehn Stunden pro Tag betragen. Bei zulässiger Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes, bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft, Vereinbarung von Gleitzeit usw. kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auch mehr als 40 Stunden betragen. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn zu vereinbaren.
Ab sechs Stunden Arbeitzeit pro Tag steht eine halbstündige Pause zu. In bestimmten Fällen kann diese Pause in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei Pausen zu je zehn Minuten geteilt werden. Pausen sind keine Arbeitszeit und werden daher nicht bezahlt.
ArbeitnehmerInnen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. Während dieser Zeit darf nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der im Arbeitsruhegesetz aufgezählten Ausnahmen zulässig ist.
Die Wochenendruhe beginnt für alle ArbeitnehmerInnen spätestens Samstag um 13 Uhr, bei unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten spätestens Samstag 15 Uhr beginnen. Ausnahmen gelten für Schichtbetriebe, bei abweichenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen und bei Einarbeiten von „Fenstertagen“ .
Wochenruhe und Wochenendruhe nennt man wöchentliche Ruhezeit. ArbeitnehmerInnen die während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden, haben in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe. ArbeitnehmerInnen haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen null und sechs Uhr des Feiertags beginnen muss. Bei Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag müssen zusätzlich zum Feiertagsentgelt die gearbeiteten Stunden bezahlt werden.
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) geht von einer Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche aus. Kollektivverträge sehen jedoch eine verkürzte Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Wochenstunden) vor. Bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage gibt es viele Ausnahmen. Es ist zum Beispiel eine tägliche Normalarbeitszeit von neun Stunden erlaubt, wenn dadurch eine verlängerte Wochen(end)ruhe erreicht wird („kurzer Freitag“). Außerdem darf in Zusammenhang mit der Einarbeitung von „Fenstertagen“ die tägliche Normalarbeitszeit während eines Zeitraums von 13 Wochen zehn Stunden pro Tag betragen. Bei zulässiger Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes, bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft, Vereinbarung von Gleitzeit usw. kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auch mehr als 40 Stunden betragen. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn zu vereinbaren.
Ab sechs Stunden Arbeitzeit pro Tag steht eine halbstündige Pause zu. In bestimmten Fällen kann diese Pause in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei Pausen zu je zehn Minuten geteilt werden. Pausen sind keine Arbeitszeit und werden daher nicht bezahlt.
ArbeitnehmerInnen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. Während dieser Zeit darf nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der im Arbeitsruhegesetz aufgezählten Ausnahmen zulässig ist.
Die Wochenendruhe beginnt für alle ArbeitnehmerInnen spätestens Samstag um 13 Uhr, bei unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten spätestens Samstag 15 Uhr beginnen. Ausnahmen gelten für Schichtbetriebe, bei abweichenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen und bei Einarbeiten von „Fenstertagen“ .
Wochenruhe und Wochenendruhe nennt man wöchentliche Ruhezeit. ArbeitnehmerInnen die während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden, haben in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe. ArbeitnehmerInnen haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen null und sechs Uhr des Feiertags beginnen muss. Bei Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag müssen zusätzlich zum Feiertagsentgelt die gearbeiteten Stunden bezahlt werden.