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Vorrang für Kapitalfreiheit führt zu Lohn- und Sozialdumping

  • Donnerstag, 15. Mai 2008 @ 19:12
International Erklärung der AG betrieb&gewerkschaft DIE LINKE zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes EuGH vom 3. April 2008 zum Niedersächsischen Landesvergabegesetz • Der EuGH interpretiert die Entsenderichtlinie einseitig der EU-Kommission folgend

Der EuGH hat mit Urteil vom 3. April 2008 (Rüffert / Land Niedersachsen) entschieden, dass Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat der EU haben, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht mit Tariftreueklauseln verpflichtet werden dürfen, den für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigeren lokalen Tariflohn zu zahlen. Dieses sei mit dem Gemeinschaftsrecht der EU nicht vereinbar.

Damit bekommt die Dienstleistungsfreiheit als Grundfreiheit des Kapitals Vorrang vor den lokal existierenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Der EuGH legt die Entsenderichtlinie so aus, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nur Mindestlöhne festgelegt werden dürfen, nämlich gesetzlich festgelegte Mindestlohnsätze und Lohnsätze aus einem allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, da es in der Bundesrepublik Deutschland ein System zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen gibt.

Nach Auffassung des EuGH verstoßen demnach Tariftreueklauseln in Landesvergabegesetzen, nach denen z.B. bei öffentlichen Bauaufträgen die am Ort der Leistungserbringung gültigen, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigeren lokalen Tariflöhne, verpflichtend gezahlt werden müssen, gegen die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EG-Vertrag und gegen die Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie aus dem Jahr 1996. Mit Tariftreueklauseln würden ausländische Unternehmen ihren Wettbewerbsvorteil, den sie aufgrund niedriger Lohnkosten hätten, verlieren.

Dagegen legte Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen vom 20. September 2007 in der Rechtssache Rüffert / Land Niedersachsen dar, dass weder die Entsenderichtlinie noch Art. 49 EG-Vertrag dahingehend auszulegen wären, dass sie einer nationalen Maßnahme, wie die Bindung an örtliche Tarifverträge bei der öffentlichen Vergabe entgegenstehen würden: Nach dem 17. Erwägungsgrund der Entsenderichtlinie „ (dürfen) (d)ie im Gastland geltenden zwingenden Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz………. jedoch nicht der Anwendung von Arbeitsbedingungen die für die Arbeitnehmer günstiger sind, entgegenstehen“. Nach Art. 3 Abs. 7 der Entsenderichtlinie sei der verstärkte nationale Schutz zulässig. Es würde nach dem Niedersächsischen Landesvergabegesetz gewährleistet, dass die örtlichen und die entsandten Arbeitnehmer, die auf ein und derselben Baustelle tätig sind, den gleichen Lohn erhalten.

Dieses Günstigkeitsprinzip für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde vom EuGH jedoch als europarechtswidrig eingestuft. Auch nach der Vergaberichtlinie 2004/18 besteht die Möglichkeit, bei der öffentlichen Auftragsvergabe vergabefremde insbesondere soziale und umweltbezogene Erfordernisse mit einzubeziehen.

• Der EuGH fördert Lohndumping, Tarifflucht und Zweigstellen in Niedriglohnländern

Mit dem EuGH Urteil vom 3. April werden Mindestlöhne zur Obergrenze der Schutzstandards für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Tarifflucht von Unternehmen mit höheren Tariflöhnen gefördert. Die Ungleichstellung zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge fördert auch die Tendenz, Zweigunternehmen in Niedriglohngebieten innerhalb der EU zu gründen, um bestehende Tarifverträge umgehen zu können.

• Der EuGH schafft Vorrang für die Freiheiten des Marktes vor dem sozialen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Nach der Lissabonstrategie der Europäischen Union soll die EU bis 2010 zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt“ entwickelt werden. Um diese Wachstumsziele zu erreichen, sollen der Binnenmarkt für Dienstleistungen mit der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie vollständig geöffnet und öffentliche Dienstleistungen und Güter zunehmend privatisiert werden.

Zusätzlich will die EU unternehmensfreundlichere Rahmenbedingungen schaffen. Beschäftigte sollen ihre Flexibilität und Anpassungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt steigern. Das Flexicurity-Konzept soll in den Nationalstaaten umgesetzt werden. Diese neoliberale Wettbewerbspolitik soll im Lissabonner Vertrag festgeschrieben werden.

• Der EuGH trägt mit seinem Urteil zum Niedersächsischen Landesvergabegesetz zur Umsetzung dieser Binnenmarktziele bei, indem er Recht zu Gunsten der Unternehmen und zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer setzt.

Hiermit setzt der EuGH eine Linie in seiner Rechtsprechung fort. Beim Vaxholm-Urteil ging es um die Zulässigkeit von Blockaden von Baustellen ausländischer Unternehmen. Hier kam der EuGH 2007 zu dem Ergebnis, dass gewerkschaftliche Maßnahmen, mit denen ausländische Unternehmen gezwungen werden sollen, einem Tarifvertrag beizutreten, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen würden. In der Rechtssache „Viking Line“ ging es um die Umflaggung eines Schiffes. Diese sollte mit gewerkschaftlichen Maßnahmen verhindert und die Unterzeichnung eines Tarifvertrages erzwungen werden. Der EuGH sah hier eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit.

Die Rechtsprechung des EuGH entwickelt mit diesen drei Urteilen den europarechtlichen Grundsatz, den Grundfreiheiten des Kapitals (Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalsverkehrsfreiheit) den Vorrang vor den (sozialen) Grundrechten zu geben.

• Gegen die skandalösen EuGH-Urteile für die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer parlamentarisch und außerparlamentarisch aktiv werden! Für einen gesetzlichen Mindestlohn von 8 € plus jetzt erst recht!

Die Bundesregierung ist gefordert, den Abschluss von Flächentarifverträgen zu befördern, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären, und die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen sowie die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Entsendegesetz zu erleichtern.

Die Arbeitgeber sind gefordert, sich im Interesse ihrer Unternehmen für den Abschluss von Flächentarifverträgen einzusetzen.

Die Bundesregierung muss im Europäischen Rat und in der EU-Kommission die Initiative zur Erweiterung der Entsenderichtlinie um weitere Branchen ergreifen.

Der Bundesrat muss die Ratifizierung des Lissabonner Vertrages aussetzen, damit die Tariftreue europarechtskonform abgesichert werden kann. Soziale Rechte müssen Verfassungsrang bekommen. Nationale Sozialstandards müssen Vorrang haben vor unternehmerischen Freiheiten.

Die AG betrieb&gewerkschaft begrüßt den Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE vom 25.04.2008 an den Bundestag, die Bundesregierung zu beauftragen, das Ratifizierungsverfahren des Lissabonner Vertrages nicht fortzusetzen, sondern mindestens zuerst eine „Soziale Fortschrittsklausel“ zum Lissabonner Vertrag zu verhandeln, wie sie von den Gewerkschaften und dem Europäischen Gewerkschaftsbund EGB gefordert wurde. Diese „Soziale Fortschrittsklausel“ soll den Vorrang der sozialen Grundrechte vor den Grundfreiheiten des Kapitals (Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit) primärrechtlich gewährleisten.

• Die Bundesarbeitgemeinschaft betrieb&gewerkschaft begrüßt die Initiative der Landesarbeitsgemeinschaft betrieb&gewerkschaft in NRW für eine Petition an den Landtag von Nordrhein-Westfalen: „Tariftreue und Mindestlöhne bei öffentlichen Aufträgen – für ein neues Vergabegesetz in NRW“.

Mit der Petition wird der Landtag in NRW aufgefordert, ein Vergabegesetz zu beschließen, das Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen garantiert, Mindestlöhne über 8 € festschreibt, wichtige soziale und ökologische Kriterien einbezieht, eine wirksame Umsetzung und Kontrolle vorsieht und Sanktionsmöglichkeiten für Unternehmen, die sich nicht an Tariftreueregelungen halten.

Zusätzlich wird der Landtag in NRW aufgefordert, sich für eine Bundesratsinitiative einzusetzen, die die Bundesregierung auffordert, für die Aufnahme der Tariftreue in die EU-Vergaberichtlinie und EU-Entsenderichtlinie aktiv zu werden.

Auch die AG betrieb&gewerkschaft in Hamburg hat kürzlich eine Petition an die Hamburgische Bürgerschaft gestartet: „Keine Dumpinglöhne! Für ein demokratisches, soziales Europa! Tariftreue, Gleichstellung und Mindestlöhne - Das Hamburger Vergabegesetz muss weiter gelten und verbessert werden!

Die Bundesarbeitsgemeinschaft betrieb&gewerkschaft regt je nach Rechtslage in den anderen Bundesländern an, dass die Landesarbeitsgemeinschaften für entsprechende Petitionen oder andere Aktivitäten zur Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Initiative ergreifen.

Berlin, 15.05.2008

Infos: http://www.betriebundgewerkschaft.de/