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Arbeitsrecht–Tipp: Behinderung

  • Dienstag, 1. April 2008 @ 08:04
Service Von Siegfried Pötscher

Für das Berufsleben kann es von Vorteil sein, wenn Personen mit Behinderung dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören. Begünstigte Behinderte haben unter anderem einen besonderen Kündigungsschutz, besondere Förderungen und eventuell Zusatzurlaub. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent können einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamts stellen. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch Sachverständige des Bundessozialamtes. Neben dem Grad der Behinderung muss der Antragsteller Österreichischer Staatsbürger oder EU – Bürger oder anerkannter Flüchtling sein. Weiters können Personen mit Behinderung einen Antrag stellen, die in einer Lehrausbildung; in einer Ausbildung zum Krankenpflegedienst; in einer Hebammenausbildung und nach Abschluss der Hochschulausbildung in einer berufsvorbereitenden Beschäftigung stehen.

Bei der Antragstellung sind ein formloser Antrag, ärztliche Befunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis mitzubringen. Somit wird ein sogenanntes Feststellungsverfahren eingeleitet, im Rahmen dessen der Grad der Behinderung durch ärztliche Sachverständige festgestellt wird.

Nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten zählen Personen , wenn sie sich noch in Schul – oder Berufsausbildung befinden (Ausnahme Lehrlinge ) oder das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen oder eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit beziehen oder eine Alterspension und nicht in Beschäftigung stehen oder wegen der Schwere der Behinderung nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können; auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht geeignet sind.

Begünstigte Behinderte haben einen erhöhten Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Dienstgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen muss. Während der ersten 6 Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses gilt der Kündigungsschutz nicht. Kein Schutz besteht bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses sowie bei einer berechtigten fristlosen Entlassung.

Förderungen im beruflichen Bereich: z.B. Dienstgeberlohnförderungen zur Erlangung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Mobilitätshilfen, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzadaptierungen, berufliche Aus- und Weiterbildung. Zusatzurlaub (sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist). Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent beim Finanzamt beantragt werden). Fahrpreisermäßigung (z.B. ab einem Grad der Behinderung von 70 Prozent auf Bahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen).