Arbeitsrecht–Tipp: Urlaubsanspruch
- Dienstag, 5. Februar 2008 @ 15:38
Von Siegfried Pötscher
Als DienstnehmerIn hat man mindestens fünf Wochen Anspruch auf bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Bei Berechnung nach Werktagen (inkl. Samstag) haben sie Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum. Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (aliquot): Nach jeweils rund 13 Kalendertagen hat man Anspruch auf einen Urlaubstag. Nach rund zweieinhalb Monaten auf eine ganze Urlaubswoche.
Ab Beginn des siebenden Monats hat man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres. Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte haben ebenfalls Anspruch auf fünf bzw. sechs Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr.
Bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren sind es 30 Werktage (5 Wochen) pro Dienstjahr. Nach Vollendung des 25. Dienstjahres hat man 36 Werktage (sechs Wochen) Urlaubsanspruch. Für die Berechnung der 25 Dienstjahre sieht das Gesetz bestimmte Anrechnungsbestimmungen vor. Dienstnehmer müssen nicht alle 25 Jahre im selben Betrieb tätig gewesen sein, um Anspruch auf die sechste Urlaubswoche zu haben. (Angerechnet werden z.B. Schul- oder Studienzeiten und Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern in gewissem Ausmaß).
Durch Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag kann das Urlaubsjahr vom Arbeitsjahr (ab Eintrittsdatum) auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Bei einer Umstellung durch Einzelarbeitsvertrag darf jedoch keine Aliquotierung des Urlaubsanspruches für das „ Rumpfjahr „ erfolgen. Der Urlaub kann auch statt nach Werktagen (inkl. Samstagen) In reinen Arbeitstagen berechnet werden.
Der Urlaub sollte möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verbraucht werden. Wenn das aber nicht möglich ist, so wird ein nicht verbrauchter Urlaubsanspruch in das folgende Jahr übertragen. Zu einer Urlaubsverjährung kann es erst dann kommen, wenn sich Ansprüche in Höhe von drei vollen Urlaubsansprüchen angesammelt haben und ein vierter Urlaub entstehen würde. Mit jedem Urlaubsverbrauch wird zunächst immer der älteste noch offene Urlaub aufgebraucht.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes muss zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbart werden. Dabei ist sowohl auf die Erfordernisse des Betriebes als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers Rücksicht zu nehmen. der Urlaub soll möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres verbraucht werden können, in dem der Anspruch entstanden ist.
Kommt es zu keiner Einigung, so kann der Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt nur angetreten, wenn im Betrieb ein für sie zuständiger Betriebsrat vorhanden ist, sie den gewünschten Urlaubszeitpunkt mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben haben und mindestens zwölf Werktage (zwei Wochen) auf einmal verbrauchen wollen, trotz Beiziehung des Betriebsrates keine Einigung über den Termin zu Stande gekommen ist und der Unternehmer nicht zeitgerecht (frühestes acht, spätestens sechs Wochen vor dem Urlaubstermin) die Klage beim Arbeitsgericht eingebracht hat.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, muss auf jeden Fall eine Übereinstimmung mit dem Unternehmer erzielt werden – oder der Arbeitnehmer bringt beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Zustimmung zum Urlaubsverbrauch ein (bevor ein Urlaub zu verjähren droht!). Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen auf Verlangen mindestes zwölf Werktage (zwei Wochen) Urlaub in der Zeit zwischen 15. Juni und 15.September erhalten.
Als DienstnehmerIn hat man mindestens fünf Wochen Anspruch auf bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Bei Berechnung nach Werktagen (inkl. Samstag) haben sie Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum. Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (aliquot): Nach jeweils rund 13 Kalendertagen hat man Anspruch auf einen Urlaubstag. Nach rund zweieinhalb Monaten auf eine ganze Urlaubswoche.
Ab Beginn des siebenden Monats hat man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres. Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte haben ebenfalls Anspruch auf fünf bzw. sechs Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr.
Bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren sind es 30 Werktage (5 Wochen) pro Dienstjahr. Nach Vollendung des 25. Dienstjahres hat man 36 Werktage (sechs Wochen) Urlaubsanspruch. Für die Berechnung der 25 Dienstjahre sieht das Gesetz bestimmte Anrechnungsbestimmungen vor. Dienstnehmer müssen nicht alle 25 Jahre im selben Betrieb tätig gewesen sein, um Anspruch auf die sechste Urlaubswoche zu haben. (Angerechnet werden z.B. Schul- oder Studienzeiten und Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern in gewissem Ausmaß).
Durch Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag kann das Urlaubsjahr vom Arbeitsjahr (ab Eintrittsdatum) auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Bei einer Umstellung durch Einzelarbeitsvertrag darf jedoch keine Aliquotierung des Urlaubsanspruches für das „ Rumpfjahr „ erfolgen. Der Urlaub kann auch statt nach Werktagen (inkl. Samstagen) In reinen Arbeitstagen berechnet werden.
Der Urlaub sollte möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verbraucht werden. Wenn das aber nicht möglich ist, so wird ein nicht verbrauchter Urlaubsanspruch in das folgende Jahr übertragen. Zu einer Urlaubsverjährung kann es erst dann kommen, wenn sich Ansprüche in Höhe von drei vollen Urlaubsansprüchen angesammelt haben und ein vierter Urlaub entstehen würde. Mit jedem Urlaubsverbrauch wird zunächst immer der älteste noch offene Urlaub aufgebraucht.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes muss zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbart werden. Dabei ist sowohl auf die Erfordernisse des Betriebes als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers Rücksicht zu nehmen. der Urlaub soll möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres verbraucht werden können, in dem der Anspruch entstanden ist.
Kommt es zu keiner Einigung, so kann der Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt nur angetreten, wenn im Betrieb ein für sie zuständiger Betriebsrat vorhanden ist, sie den gewünschten Urlaubszeitpunkt mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben haben und mindestens zwölf Werktage (zwei Wochen) auf einmal verbrauchen wollen, trotz Beiziehung des Betriebsrates keine Einigung über den Termin zu Stande gekommen ist und der Unternehmer nicht zeitgerecht (frühestes acht, spätestens sechs Wochen vor dem Urlaubstermin) die Klage beim Arbeitsgericht eingebracht hat.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, muss auf jeden Fall eine Übereinstimmung mit dem Unternehmer erzielt werden – oder der Arbeitnehmer bringt beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Zustimmung zum Urlaubsverbrauch ein (bevor ein Urlaub zu verjähren droht!). Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen auf Verlangen mindestes zwölf Werktage (zwei Wochen) Urlaub in der Zeit zwischen 15. Juni und 15.September erhalten.