Arbeitsrecht-Tipp: Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG)
- Montag, 22. Oktober 2007 @ 09:12
Von Siegfried Pötscher
Im AVRAG wird gesetzlich sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen. Kündigungen sind unzulässig! Nur ausnahmsweise (z.B. neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen Verschlechterungen für den Arbeitnehmer, kann dieser sein Arbeitsverhältnis begünstigt, z.B. Abfertigung auch bei Selbstkündigung, beenden. Vorsicht beim Outsourcen: Es ist daher vor allem bei Betriebsteilerwerben darauf zu achten, ob die erworbene Einheit ein „Betriebsteil“ im Sinne des AVRAG sein könnte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betrachtet in den diesbezüglichen Entscheidungen auch kleinste Einheiten als Betriebsteil.
Im AVRAG fehlt vor allem die in der Richtlinie enthaltene Bestimmung, dass aus Anlass einer Unternehmensübertragung eine Kündigung nicht erfolgen darf, wenn nicht gleichzeitig wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe vorliegen. Kündigungsschutz anlässlich eines Betriebsüberganges existiert, obwohl er nicht im Gesetz steht.
Häufig erfolgt mit dem Betriebsübergang ein Wechsel des anzuwendenden Kollektivvertrages. Der Unternehmenserwerber muss den Arbeitnehmern nach dem Wechsel die Rechte aus dem alten Kollektivvertrag weiter gewähren, wenn die Regelungen für den Arbeitnehmer besser sind als die des neuen Kollektivvertrages. Mindestens ein Jahr lang ist der alte Kollektivvertrag anzuwenden.
Eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass diese Rechte nicht mehr gewährt werden, bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers und kann rechtswirksam frühestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang abgeschlossen werden. Für Unternehmenserwerber ist das genaue Studium der kollektivvertraglichen Regelungen über die Möglichkeiten, Dienstverhältnisse aufzulösen, unerlässlich. Auch der Bestandsschutz (Kündigungsschutz) eines Dienstverhältnisses wird nämlich miterworben. Das gleiche gilt für bestimmte betrieblicher Pensionszusagen.
Unternehmenserwerber und – veräußerer haften zu ungeteilter Hand für alle Arbeitnehmerforderungen bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges. Die AVRAG- Haftung des Erwerbers ist begrenzt: Er haftet nur für Forderungen, die er kannte oder kennen musste. Er haftet höchstens bis zum übernommenen Unternehmenswert. Die Haftung des Veräußerers ist zeitlich unbegrenzt und vertraglich nicht abdingbar. Das bedeutet, dass bei einer Unternehmensveräußerung letztlich auch der eventuelle Insolvenzfall des Erwerbers mitkalkuliert werden muss.
Im AVRAG wird gesetzlich sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen. Kündigungen sind unzulässig! Nur ausnahmsweise (z.B. neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen Verschlechterungen für den Arbeitnehmer, kann dieser sein Arbeitsverhältnis begünstigt, z.B. Abfertigung auch bei Selbstkündigung, beenden. Vorsicht beim Outsourcen: Es ist daher vor allem bei Betriebsteilerwerben darauf zu achten, ob die erworbene Einheit ein „Betriebsteil“ im Sinne des AVRAG sein könnte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betrachtet in den diesbezüglichen Entscheidungen auch kleinste Einheiten als Betriebsteil.
Im AVRAG fehlt vor allem die in der Richtlinie enthaltene Bestimmung, dass aus Anlass einer Unternehmensübertragung eine Kündigung nicht erfolgen darf, wenn nicht gleichzeitig wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe vorliegen. Kündigungsschutz anlässlich eines Betriebsüberganges existiert, obwohl er nicht im Gesetz steht.
Häufig erfolgt mit dem Betriebsübergang ein Wechsel des anzuwendenden Kollektivvertrages. Der Unternehmenserwerber muss den Arbeitnehmern nach dem Wechsel die Rechte aus dem alten Kollektivvertrag weiter gewähren, wenn die Regelungen für den Arbeitnehmer besser sind als die des neuen Kollektivvertrages. Mindestens ein Jahr lang ist der alte Kollektivvertrag anzuwenden.
Eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass diese Rechte nicht mehr gewährt werden, bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers und kann rechtswirksam frühestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang abgeschlossen werden. Für Unternehmenserwerber ist das genaue Studium der kollektivvertraglichen Regelungen über die Möglichkeiten, Dienstverhältnisse aufzulösen, unerlässlich. Auch der Bestandsschutz (Kündigungsschutz) eines Dienstverhältnisses wird nämlich miterworben. Das gleiche gilt für bestimmte betrieblicher Pensionszusagen.
Unternehmenserwerber und – veräußerer haften zu ungeteilter Hand für alle Arbeitnehmerforderungen bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges. Die AVRAG- Haftung des Erwerbers ist begrenzt: Er haftet nur für Forderungen, die er kannte oder kennen musste. Er haftet höchstens bis zum übernommenen Unternehmenswert. Die Haftung des Veräußerers ist zeitlich unbegrenzt und vertraglich nicht abdingbar. Das bedeutet, dass bei einer Unternehmensveräußerung letztlich auch der eventuelle Insolvenzfall des Erwerbers mitkalkuliert werden muss.