AlVG-Novelle als Umsetzung der österreichischen Konzeption der Flexicurity
- Samstag, 13. Oktober 2007 @ 22:32
Der Verein ArbeitslosensprecherIn hat eine Kampagne gegen die Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) gestartet! Der Verein fordert auf, diese grausame AlVG-Novelle abzuwenden und an "Lieblingsabgeordnete" und GewerkschafterInnen, die Vertrauen genießen den nachstehenden Text und/oder auch einen anderen zu senden. Die Begutachtungsfrist dauert nur bis zum 19. Oktober 2007: Die neue Gesetzeslage hat den Sinn und Zweck, durch den Einsatz von sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten das Einkommen der Erwerbslosen auf ein Niveau zu drücken, das mit der Höhe des deutschen Hartz IV-Einkommens zu vergleichen ist. Niemand soll mehr ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Fürsorgeleistungen des Staates existieren können. Dies unter Bedingungen der permanenten und totalen Überwachung und Kontrolle.
Die mit 1.1. 2008 in Kraft tretenden Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und das damit verbundene Paket hinter diesen Gesetzen tragen die Signatur jener, die es bisher ziemlich gut verstanden haben, stets auf ihren eigenen Geldsäckel zu schauen und sich eingedenk möglicher schlechter Zeiten rechtzeitig erhebliche Aufbesserungen ihrer Pfründe haben zukommen lassen.
Das kostet natürlich etwas. Daher muss bei einer bestimmten Gruppe das Geld wieder hereingeholt werden. Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 2008 wird ein sogenanntes Huckepack-Gesetz: In Japan und China pflegte man den nicht mehr Arbeitsfähigen bzw. Dahinvegetierenden dadurch zu helfen, indem man sie huckepack auf dem Rücken in die Wüste trug, damit diese dort eines schnellen Todes sterben sollten.
Der österreichische politische Weg ist, wie immer, ein anderer. Der/die Betroffene soll ein sehr langes, qualvolles Siechtum erleiden. Die Anleitung zum Huckepack ist sehr gut versteckt in verklausulierten Textpassagen. Massive Verschlechterungen, kaum ausgewogene Zugeständnisse und entwürdigende und entmündigende Maßnahmen mit verschleierter Absicht vernichtender Treffsicherheit. Im Vorfeld werden bereits Geleise gelegt, die erahnen lassen, wohin sie führen werden.
Zu den Änderungen des AlVG 1977
Wir tragen keine Sorge, dass die Errungenschaft der Gleichstellung aller Erwerbstätigen in der Versicherung von den Politarchitekten der Novelle nicht entsprechend herausgestellt wird. Denn laut § 1, Abs. 8. werden freie Dienstnehmer den Dienstnehmern gleichgestellt und laut § 3 Erwerbstätige, für die bisher noch keine Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat, in die Versicherung einbezogen.
Einleitend wird gleich einmal die wöchentliche Mindestarbeitszeit, die man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, von bisher 16 auf 20 Stunden hinaufgesetzt. Für Kinder mit erhöhten Betreuungsbedarf gilt weiterhin keine Rücksicht. Zwar bleibt für Kinder bis zum 7. Lebensjahr die 16-Stunden-Regelung aufrecht, ab diesem Alter werden jedoch 4 Stunden der Betreuung wegradiert. Daher ist zu fordern, dass mit Einführung dieses Gesetzes gleichzeitig auch der gesetzlichen Rahmen zur sofortigen Bereitstellung einer kostenlosen Betreuungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 4 Stunden bis zum 1.1.2008 geschaffen wird.
§ 9 AlVG verwandelt alles in Arbeit und Armut
Dienstleister steigen zur Rechtshoheit auf: Das Gesetz ernennt die „vom AMS beauftragten, die Vermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2-7 des AMFG durchführenden Dienstleister“ zu Herren der Arbeitslosen. Denn wer mit dem Dienstleister zu keiner einvernehmlichen Vertragslösung kommt, kann von ihm jederzeit in das Sperrverfahren geschickt werden. Bei der Ausstattung solcher Arbeitshäuser sind Datenübermittlungen in größerem Stil zu erwarten.
In Abs. 2 wird der zumutbare Weg von bisher 2 Stunden bei Vollerwerbstätigkeit auf unendlich ausgedehnt, auch bei Teilzeit.
Abs. 7 Die befristeten Transitarbeitsplatz zumutbar in den sogenannten sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten werden zumutbare reguläre Arbeitsplätze zu Dumpinglöhnen ohne Kollektivvertrag. Diese Einrichtungen sind dem Kreis der „Geschützten Werkstätten“ zuzurechnen. Die dafür erforderliche Behinderung wird sich im Zuge der Arbeitstherapie zuversichtlich einstellen. Zu diesem Zweck hat man eine entsprechende Behindertenbetreuung, sachwalterschaftliche Vorkehrungen oder eine „Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose“ vorgesehen, wie sie in Form der „Aufsuchenden Betreuung“ mit Hausbesuchen und Begleitung beim Bewerbungsgespräch versuchsweise schon praktiziert wurden. Der Versuchsballon platzte und die Piloten, die wie Phönix aus der Asche gestartet waren, fielen unsanft auf den rechtlichen Boden der Erkenntnisse, den ihnen die Höchstgerichte bereiteten.
Damit dem Erklärungsnotstand, in den das AMS bisher häufig bei solchen Zuweisungen kam, Abhilfe geschaffen wird, braucht die Behörde ab 1.1. 2008 nichts mehr anzugeben. Der Willkür ist hiermit Tür und Tor geöffnet.
Auch der Sanktionsparagraph 10, Abs. 1, Z 1 erwähnt dezidiert „andere vom AMS beauftragte Dienstleister“, damit man erkennen kann, dass auch Hinz und Kunz für zukünftige Sanktionen legitimiert werden.
Dass mit der Gleichstellung von Selbständigen und Unselbständigen nunmehr Ernst gemacht wird, zeigt § 11: Denn auch Selbständige werden für die Niederlegung ihres Gewerbes im Bedarfsfall mit 4 Wochen Wartezeit auf Arbeitslosengeld bestraft.
Durch das Wegfallen des § 12, Abs.3, lit f und Abs. 4 ist der Ausblick aufs Studium grundsätzlich offen (sofern man die Studiengebühren bezahlen kann). Doch die Anhebung der Verfügbarkeit auf 20 Stunden wird für eine offenbar gewünschte soziale Selektion sorgen. Und die dramatischen Verschlechterungen beim Zugang zur Arbeitslosenversicherung für junge Arbeitslose trüben auch diese Aussicht. Wo bisher bei bis zu 25-jährigen nur 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung zum Leistungsanspruch gereicht haben, ist die Altersgrenze nach § 14, Abs. 1 für den erleichterten Zugang nun auf 21 Jahre heruntergesetzt worden. Auch die Anrechnung von Kurszeiten wird ersatzlos gestrichen.
§ 14, Abs. 4, lit.a Bei der Anrechnung der erworbenen Zeiten auf die Anwartschaft wird an Stelle der Selbstversicherung der Begriff „Sonstige Zeiten“ gesetzt. Er birgt gewisse Geheimnisse. Der Phantasie öffnet sich hier ein weites Feld und manches ließe sich assoziieren.
§ 15, Abs. 1 und 2 bietet die 5-Jahresklausel: Die Rahmenfristverlängerung, der Zeitraum, für den der Anspruch auf AlVG-Leistungen bestehen bleibt (Ausbildungszeiten, Militärdienst etc.) wird von 3 Jahren auf 5 Jahre hinaufgesetzt. Dies klingt ganz gut. Doch müssen nach Abs. 5 Gewerbetreibende und Bauern, die bislang unbeschränkt ihren Anspruch erhalten konnten, einen verminderten Schutz in Kauf nehmen. Sie müssen mindestens 5 Jahre vorher arbeitslosenversicherungspflichtige Beiträge eingezahlt haben. Das gleiche gilt nach § 15, Abs. 8 für ausländische Zeiten, die durch staatliche Abkommen geregelt sind.
§ 20, Abs. 3 machen sich auch weiterhin kirchliche Vorstellungen über den Zweck von Ehe und Partnerschaft breit. Denn der Anspruch des Familienzuschlages (30€) – für Ehegatten, deren Verdienst um keinen € über der Geringfügigkeitsgrenze liegen dürfen – ist an das Vorhandensein eines Kindes geknüpft. Darüberhinaus wird das Recht auf ein eigenständiges Einkommen der PartnerIn bzw. des Partners auf eine Weise unterminiert, die wir aus der Geschichte kennen. Denn die Änderung des § 20 erinnert in gewisser Weise an den „Frauenparagraphen“ der dramatischen AlV-Reform des Jahres 1931, das Frauen auf den Verdienst des Mannes zurückwarf. Fortschritt des Jahres 2008: Die Entrechtung ist gegendert.
Auch § 21, Abs.1 gewährt Erwerbswillige keine Transparenz bezüglich der zu erwartenden Leistung. Durch das Zusammenrechnung der Bemessungsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt und anderen Entgelten kann es für die Festsetzung des Arbeitslosengeldes zu dramatischen Verringerungen kommen.
§ 25, Abs.2, 2. Satz Schwarzarbeit wird sich auch in Zukunft für den Unternehmer rechnen. Doch für den/die Arbeitslose/n kommt es zu einer Verdoppelung der Sanktion. Das heisst, dass die Behörde ohne jede weitere Prüfung 1 Monatsbezug zurückfordert.
§ 26, Abs. 1. Ziffer 1 Im Widerspruch zur erklärten Attraktivierung der Bildungskarenz, gelten dort nunmehr eine Mindeststundenanzahl von 20 Stunden statt 16. Jedoch ist diese Bildungskarenz (Wegfall von §26a) für die über 45-jährigen ab 1.1. 2008 genauso wenig finanziell abgesichert wie das Studium der meist Jüngeren, da das bisherige Bildungskarenzgeld in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes für die Älteren entfällt.
Zu guter Letzt muss nach allen Abwägungen festgestellt werden, dass dieses Gesetz in der Substanz untragbar ist. Der ohnehin schon kümmerlich Rechtsbestand, der noch schützte, wird gekappt, Eingriffe in das Privatleben, in die Selbstbestimmung werden gesetzlich pardoniert, sodass dieses Gesetz einen direkten Konflikt mit den Grundfreiheiten und Menschenrechten darstellt. Die einzige Abhilfe gegen dieses Gesetzesmachwerk ist die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens.
Quelle: www.arbeitslosensprecherin.at