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Arbeitsrecht-Tipp: Kündigung durch Arbeitgeber

  • Montag, 18. Juni 2007 @ 12:28
Service Von Siegfried Pötscher

Eine Kündigung ist die Erklärung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen .Wirksam wird die Kündigung mit ihrem Zugang. Das heißt, die Kündigungsfrist beginnt mit der mündlichen Mitteilung oder mit der Übergabe des Kündigungsschreibens bzw. dessen Zugang durch die Post zu laufen. Um rechtswirksam zu werden, bedarf die Kündigung keiner besonderen Form (mündlich, schriftlich, eingeschrieben usw.) und auch keiner Begründung. Doch es gibt auch Ausnahmen, z.B. im Vertragsbedienstetengesetz. Auch Kollektiv- oder Arbeitsverträge können anders bestimmen.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde, muss dieser vor dem Aussprechen einer Kündigung vom Arbeitgeber informiert werden. Der Betriebsrat hat das Recht, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Wurde der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht verständigt oder wurde die Frist zur Stellungnahme nicht abgewartet, ist eine zuvor abgegangene Kündigung rechtsunwirksam. Das heißt, das Arbeitsverhältnis wird nicht beendet.

Der Kündigungstermin ist der ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht – wie oft angenommen- der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird. Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin liegt. Welche Kündigungsfristen und - termine einzuhalten sind, regeln verschiedene Gesetze, Kollektiv – oder auch Arbeitsverträge.

Werden Kündigungsfristen und / oder-termine nicht eingehalten, wird das Arbeitsverhältnis trotzdem zum rechtswidrigen Zeitpunkt aufgelöst. Der Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin kann in diesem Fall allerdings verlangen, dass er/sie finanziell so gestellt, als ob er/sie zum richtigen Zeitpunkt gekündigt worden wäre (Kündigungsentschädigung):

Ein Arbeitnehmer kann auch während eines Krankenstandes gekündigt werden .Dauert aber der Krankenstand über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ,muss der Arbeitnehmer bis zum Ende des , längstens jedoch bis zum Ende Entgeltfortzahlungsanspruches, den er auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gehabt hätte, weiter entlohnt werden.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist Anspruch auf bezahlte Freizeit. Und zwar im Ausmaß von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dieser Anspruch entsteht erst auf Verlangen. Der Verbrauch ist einvernehmlich mit dem Arbeitgeber festzulegen.

Einzelne Arbeitnehmergruppen (vor allem Präsenzdiener, schwangere Arbeitnehmerinnen und Behinderte) können nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Entweder ist die Zustimmung des Gerichtes oder des Behindertenausschusses erforderlich.

In betriebsratsfähigen Betrieben (Firmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern) ist eine erfolgreiche Anfechtung unter bestimmten Voraussetzungen möglich (z.B. wegen Beitritts zur Gewerkschaft oder aus sozialwidrigen Gründen). Die Anfechtung (Klage beim Arbeitsgericht) hat das Ziel, eine Weiterbeschäftigung im Betrieb zu erreichen.

Der Arbeitgeber muss das bereits erarbeitete Entgelt auf jeden Fall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abrechnen und ausbezahlen. Dazu gehören: Gehalt oder Lohn, Überstunden, Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), offene Urlaubstage und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Abfertigung.