Arbeitsrecht–Tipp: Selbstkündigung
- Dienstag, 3. April 2007 @ 16:08
Von Siegfried Pötscher
Eine mündliche Kündigung ist grundsätzlich bei ArbeiterInnen und Angestellten möglich. Ausnahmen können einzelne Kollektiv- oder Dienstverträge vorsehen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine Kündigung immer schriftlich und eingeschrieben an den Arbeitgeber zu übersenden. Ein Kündigungsgrund braucht nicht angegeben zu werden. Bei einer selbst verursachten Auflösung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld frühestens nach einer Sperrfrist von vier Wochen. Der Entgeltanspruch kann sich durch eine längere Urlaubsersatzleistung oder eine längere Kündigungsentschädigung noch weiter verzögern.
Ist man sechs Wochen durchgehend, oder im letzten Jahr mindestens ein halbes Jahr krankenversichert, läuft die Krankenversicherung drei Wochen nach der Kündigung weiter. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf ärztliche Behandlung, aber kein Anspruch auf Krankengeld.
Bei einer Dienstnehmerkündigung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit für Arbeitssuche. Der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Kollektivvertrag können allerdings einen Anspruch auf bezahlte Freizeit auch bei „ Selbstkündigung“ vorsehen. Es ist daher ratsam, in den Arbeitsvertrag oder den Kollektivvertrag Einsicht zu nehmen.
Der konkrete Zeitpunkt, wann die allfällige Freizeit in Anspruch genommen wird, ist zu vereinbaren. Diese Zeit darf nicht vom Urlaubsguthaben abgezogen werden. Wird während der Kündigungsfrist auch Urlaub vereinbart, ist darauf zu achten, dass die Freizeit ebenfalls geltend gemacht wird. Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber die Möglichkeit ArbeitnehmerInnen unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei zu stellen.
Beim Abfertigungsanspruch ist zwischen Abfertigung „alt“ und „neu“ zu unterscheiden. Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben und nicht durch schriftliche Vereinbarung ins neue Abfertigungsmodell umgestellt wurden (altes Recht): Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer geht der gesetzliche Anspruch auf Abfertigung verloren. Arbeitsverhältnissen, die ab 1. Jänner 2003 beginnen fallen unter das „neue“ Abfertigungsmodell (= neues Recht).
Inanspruchnahme von Resturlaub während der Kündigungsfrist ist zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn zu vereinbaren. Kommt keine Urlaubsvereinbarung zu Stande so ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Ausnahme ist ein allfälliger Anspruch auf bezahlte Freizeit für Arbeitssuche.
Eine mündliche Kündigung ist grundsätzlich bei ArbeiterInnen und Angestellten möglich. Ausnahmen können einzelne Kollektiv- oder Dienstverträge vorsehen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine Kündigung immer schriftlich und eingeschrieben an den Arbeitgeber zu übersenden. Ein Kündigungsgrund braucht nicht angegeben zu werden. Bei einer selbst verursachten Auflösung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld frühestens nach einer Sperrfrist von vier Wochen. Der Entgeltanspruch kann sich durch eine längere Urlaubsersatzleistung oder eine längere Kündigungsentschädigung noch weiter verzögern.
Ist man sechs Wochen durchgehend, oder im letzten Jahr mindestens ein halbes Jahr krankenversichert, läuft die Krankenversicherung drei Wochen nach der Kündigung weiter. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf ärztliche Behandlung, aber kein Anspruch auf Krankengeld.
Bei einer Dienstnehmerkündigung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit für Arbeitssuche. Der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Kollektivvertrag können allerdings einen Anspruch auf bezahlte Freizeit auch bei „ Selbstkündigung“ vorsehen. Es ist daher ratsam, in den Arbeitsvertrag oder den Kollektivvertrag Einsicht zu nehmen.
Der konkrete Zeitpunkt, wann die allfällige Freizeit in Anspruch genommen wird, ist zu vereinbaren. Diese Zeit darf nicht vom Urlaubsguthaben abgezogen werden. Wird während der Kündigungsfrist auch Urlaub vereinbart, ist darauf zu achten, dass die Freizeit ebenfalls geltend gemacht wird. Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber die Möglichkeit ArbeitnehmerInnen unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei zu stellen.
Beim Abfertigungsanspruch ist zwischen Abfertigung „alt“ und „neu“ zu unterscheiden. Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben und nicht durch schriftliche Vereinbarung ins neue Abfertigungsmodell umgestellt wurden (altes Recht): Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer geht der gesetzliche Anspruch auf Abfertigung verloren. Arbeitsverhältnissen, die ab 1. Jänner 2003 beginnen fallen unter das „neue“ Abfertigungsmodell (= neues Recht).
Inanspruchnahme von Resturlaub während der Kündigungsfrist ist zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn zu vereinbaren. Kommt keine Urlaubsvereinbarung zu Stande so ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Ausnahme ist ein allfälliger Anspruch auf bezahlte Freizeit für Arbeitssuche.