Arbeitsrecht–Tipp: Langzeitversicherte („Hacklerregelung“)
- Montag, 5. Februar 2007 @ 18:26
Von Siegfried Pötscher
Durch die „Hacklerregelung“ werden Personen mit sehr langer Versicherungsdauer von der Erhöhung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ausgenommen. Vorsicht! Ersatzmonate aufgrund von Arbeitslosengeld oder Krankengeld werden auf die 480/540 Beitragsmonate nicht angerechnet. Neuregelung: Der Personenkreis der diese Begünstigung in Anspruch nehmen kann, wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz auf männliche Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und weibliche Versicherte, die vor dem 1.1.1960 geboren sind, ausgedehnt und das Anfallsalter eingeschliffen.
Frauen geboren bis zum 30.6.1955: Pensionsantrittsalter 55 Jahre; 1.7.1955 bis 31.12.1955: 55 Jahre und 6 Monate; 1.1.1956 bis 31.12.1956: 56 Jahre; 1.1.1957 bis 31.12.1957: 57 Jahre; 1.1.1958 bis 31.12.1958: 58 Jahre; 1.1.1959 bis 31.12.1959: 59 Jahre
Männer geboren bis zum 30.6.1950: Pensionsantrittsalter 60 Jahre; 1.7.1950 bis 31.12.1950: 60 Jahre und 6 Monate; 1.1.1951 bis 31.12.1951: 61 Jahre; 1.1.1952 bis 31.12.1952: 62 Jahre; 1.1.1953 bis 31.12.1953: 63 Jahre; 1.1.1954 bis 31.12.1954: 64 Jahre
Kein bzw. geringer Abschlag: Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Hacklerregelung bis 31.12.2007 erfüllen, haben keine Abschläge. Werden die Anspruchsvoraussetzungen ab 1.1.2008 erfüllt, so sind die Abschläge auf das erhöhte Anfallsalter entsprechend der Pensionsreform 2003 zu ermitteln.
Nach Erreichen des erhöhten Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension ist unter Umständen ein Zuwarten auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Hacklerregelung deswegen sinnvoll, weil dann keine Abschläge mehr anfallen. Allenfalls ist auch ein Einkauf von Schulzeiten zu überlegen.
Durch die „Hacklerregelung“ werden Personen mit sehr langer Versicherungsdauer von der Erhöhung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ausgenommen. Vorsicht! Ersatzmonate aufgrund von Arbeitslosengeld oder Krankengeld werden auf die 480/540 Beitragsmonate nicht angerechnet. Neuregelung: Der Personenkreis der diese Begünstigung in Anspruch nehmen kann, wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz auf männliche Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und weibliche Versicherte, die vor dem 1.1.1960 geboren sind, ausgedehnt und das Anfallsalter eingeschliffen.
Frauen geboren bis zum 30.6.1955: Pensionsantrittsalter 55 Jahre; 1.7.1955 bis 31.12.1955: 55 Jahre und 6 Monate; 1.1.1956 bis 31.12.1956: 56 Jahre; 1.1.1957 bis 31.12.1957: 57 Jahre; 1.1.1958 bis 31.12.1958: 58 Jahre; 1.1.1959 bis 31.12.1959: 59 Jahre
Männer geboren bis zum 30.6.1950: Pensionsantrittsalter 60 Jahre; 1.7.1950 bis 31.12.1950: 60 Jahre und 6 Monate; 1.1.1951 bis 31.12.1951: 61 Jahre; 1.1.1952 bis 31.12.1952: 62 Jahre; 1.1.1953 bis 31.12.1953: 63 Jahre; 1.1.1954 bis 31.12.1954: 64 Jahre
Kein bzw. geringer Abschlag: Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Hacklerregelung bis 31.12.2007 erfüllen, haben keine Abschläge. Werden die Anspruchsvoraussetzungen ab 1.1.2008 erfüllt, so sind die Abschläge auf das erhöhte Anfallsalter entsprechend der Pensionsreform 2003 zu ermitteln.
Nach Erreichen des erhöhten Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension ist unter Umständen ein Zuwarten auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Hacklerregelung deswegen sinnvoll, weil dann keine Abschläge mehr anfallen. Allenfalls ist auch ein Einkauf von Schulzeiten zu überlegen.