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Arbeitsrecht-Tipp: Abfertigung Neu

  • Freitag, 27. Oktober 2006 @ 15:06
Service Von Siegfried Pötscher

Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt. Eine Sonderregelung gibt es für Bauarbeiter sowie Arbeitnehmer mit Wiedereinstellungsgarantie. Bestehende Arbeitsverhältnisse können durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das neue Abfertigungsmodell umgestellt werden. Die Anzahl der bis zum vereinbarten Umstiegszeitpunkt erworbenen Monatsentgelte wird festgestellt und bildet bei einer späteren Auflösung des Dienstverhältnisses einen Abfertigungsanspruch nach altem Recht. Für die Dienstzeit nach dem Umstiegszeitpunkt gilt neues Recht.

Das neue System lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen aus. Ab dem zweiten Monat des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgeltes (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Diese leitet ihn an eine Abfertigungskasse weiter. Der Abfertigungsanspruch richtet sich an die Abfertigungskasse.

Für folgende Zeiten sind auch Abfertigungsbeiträge zu entrichten: Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst, Mutterschutz und Krankenstand, Zeit des Kinderbetreuungsgeld – Bezuges sowie bei Bildungskarenz und Sterbebegleitung.

Bemessungsgrundlage und Abfertigungsbeitrag müssen auf dem Lohnzettel aufscheinen. Die Abfertigungskasse ist außerdem verpflichtet über den Stand des Kontos jährlich schriftlich zu informieren.

Es besteht eine Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung. Voraussetzungen dafür sind eine mindesten dreijährige Einzahlung von Beiträgen und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses – ausgenommen Selbstkündigung, unberechtigter vorzeitiger Austritt und verschuldete fristlose Entlassung.

Es bestehen folgende Wahlmöglichkeiten: Belassen in der Abfertigungskasse oder Übertragung in die Kasse des neuen Arbeitgebers sowie die Überweisung in Zusatzpensionsversicherung, Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskasse.

Das Wahlrecht muss innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich wahrgenommen werden. Geschieht das nicht, wird das Geld in der Abfertigungskasse weiter veranlagt.

Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch. Sie muss schriftlich geltend gemacht werden. Zwei Monate danach hat die Auszahlung zu erfolgen.

Bei Pensionierung kann zwischen der Auszahlung der Abfertigung, einer Rentenversicherung, der Veranlagung in Pensionsinvestmentfondanteilen oder in einer Pensionskasse gewählt werden.

Bei Auszahlung ist die Abfertigung wie bisher mit sechs Prozent versteuert. Erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei (gilt ab 2006).

Vom Wahlrecht muss innerhalb von zwei Monaten Gebrauch gemacht werden, andernfalls wird die Abfertigung ausbezahlt.

Höhe der Abfertigung: Gesetzlich garantiert ist jedenfalls die Summe der eingezahlten Abfertigungsbeiträge. Die Höhe hängt ganz wesentlich davon ab, wie viel Zinsen die Veranlagung der Beiträge einbringt. Verringert wird der Abfertigungsanspruch um die Verwaltungskosten, die zwischen ein und 3,5 Prozent der Beiträge ausmachen dürfen.