Zu wenig mit Kunst verdient? – Die Strafe folgt auf dem Fuß!
- Dienstag, 16. Mai 2006 @ 08:51
Von Thomas Schulz
Seit 1. Jänner 2001 gibt es den so genannten Künstlersozialversicherungsfond (KSVF). KünstlerInnen bekommen einen Zuschuss zur Pensionsversicherung gewährt, wenn sie im Jahr mehr als aktuell 3997,92 Euro und weniger als 19.621,67 Euro aus selbstständiger (künstlerischer) Arbeit verdienen. Die Aufnahmekriterien dafür sind sehr eng gefasst. Den zuletzt publizierten Daten vom Dezember 2004 zufolge waren es 5808 KünstlerInnen, die Zuschüsse erhielten. In diesem Jahr wurden vom KSVF die Anträge von 3500 EmpfängerInnen aus dem ersten Jahr 2001 überprüft. Dies hatte für 600 Kulturschaffende dramatische Folgen. Da sie weniger als 3997,92 Euro verdient haben, müssen sie die Zuschüsse zur Pensionsversicherung zurückzahlen!
Das KSVF - Gesetz ignoriert die Lebensrealität von KünstlerInnen. Einschränkungen der Erwerbstätigkeit (z.B. durch Kinderbetreuungspflichten oder Krankheit sowie in Mutterschutzzeiten) werden zur doppelten sozialen Falle. Aber auch einkommensteuerbefreite Stipendien und Preise sind nun ein finanzielles Risiko: Wer zwar widmungsgemäß von diesem Geld lebt und arbeitet, aber zusätzlich nicht ausreichend Gewinn erwirtschaftet, muss ebenfalls den Zuschuss zurückzahlen.
Und auch KünstlerInnen, die in die künstlerische Arbeit investieren, haben mit finanziellen Sanktionen zu rechnen. Liegt der Gewinn am Jahresende unter der für den Zuschuss vorgegebenen Mindesteinkommensgrenze, sind Rückzahlungsforderungen des Künstlersozialversicherungsfonds die Folge. Denn für den Fonds zählt lediglich das Ergebnis im Einkommensteuerbescheid.
Der Fond finanziert sich aus Beiträgen der Kabelbetreiber, aus dem Verkauf von Sat-Receivern und aus einem jährlichen Zuschuss des Bundes von 3 Millionen Euro. Dieser Zuschuss wurde aber schon im Jahr 2003 vom Bund eingefroren. Trotzdem konnte der Fond in den letzten Jahren ein Guthaben von mehreren Millionen Euro ansammeln. Angesichts dieser Rücklagen in Millionenhöhe, eines ohnehin restriktiv klein gehaltenen Personenkreises von Berechtigten und angesichts der zusätzlich geschaffenen sozialen Härten für die Betroffenen widerspricht eine solche Praxis dem Grundzweck des Fonds.
Beim bundesdeutschen Gegenstück dazu, der Künstlersozialversicherungskasse, wird grundsätzlich auf Rückforderungen im Falle des Unterschreitens der Einkommensuntergrenze verzichtet, weil der Verwaltungsaufwand zu groß wäre und diese Praxis nicht rentabel!
Was bezweckt die KSVF bzw. unsere Bundesregierung damit? Bei einem Pressegespräch, zu dem der Kulturrat Österreich Ende März geladen hatte, sagte die Schriftstellerin Marlene Streeruwitz:“ Dieses Kunstvernichtungsgesetz beabsichtigt eine Behinderung der freien und kritischen Kunstausübung!" Wer sich dazu entschließe, am Existenzminimum künstlerisch tätig zu sein, müsse die volle staatliche Unterstützung finden. "Nun aber sollen wir zum Objekt der Bürokratie und damit mundtot gemacht werden!"
Auch für den ebenfalls anwesenden Gerhard Ruiss (IG Autorinnen Autoren) ist der Fonds "eine skandalöse Einrichtung". "Seit Jahrzehnten bekannte Kunstschaffende müssen nachweisen, dass sie künstlerisch etwas leisten und auf unerträgliche Weise ihre Vermögensverhältnisse offen legen. Der Überwachungsstaat lässt grüßen!"
Der GLB schließt sich daher an die Forderungen des Kulturrates Österreich an, die lauten:
- Aufhebung der Option, bereits geleistete Zuschüsse des Künstlersozialversicherungsfonds bei Nicht-Erreichen der Mindesteinkommensgrenze zurückzufordern.
- Streichung der Mindesteinkommensgrenze aus künstlerischer Tätigkeit als Anspruchsvoraussetzung für einen Zuschuss aus dem Künstlersozialversicherungsfonds
- Ausweitung der grundsätzlich Bezugsberechtigten auf Kunst- und Kulturschaffende.
- Streichung der z.T. nach fragwürdigen Kriterien bewerteten "künstlerischen Befähigung" als Anspruchsbegründung. Voraussetzung für eine Förderung der sozialen Absicherung darf nicht eine von außen postulierte Qualität sein, sondern die berufspezifische Arbeitsituation von Kunst- und Kulturschaffenden.
- Ausweitung des EinzahlerInnenkreises in den Künstlersozialversicherungsfonds auf alle regelmäßigen AuftraggeberInnen von Kunst- und Kulturschaffenden sowie auf kommerzielle InfrastrukturanbieterInnen zum "Konsum" von Kunst und Kultur (Änderungen im "Künstlersozialversicherungsfondsgesetz" und "Kunstförderungsbeitragsgesetz" notwendig).
- Verpflichtende Beitragsleistung des Bundes an den Künstlersozialversicherungsfonds.
- Ausweitung des Zuschusses auf alle Zweige der Pflichtversicherung (Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung statt Beschränkung auf Pensionsversicherung).
- Angleichung der oberen Einkommensgrenze (maximale Gesamteinkünfte) an die Höchstbemessungsgrundlage.
- Festlegung der Höhe des Zuschusses auf einen Fixbetrag für jene KünstlerInnen, deren Einkommen unter der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt: Dieser Fixbetrag soll 50% der Versicherungsbeiträge ausmachen, die sich rechnerisch aus einem Einkommen in der Höhe der halben Höchstbeitragsgrundlage ergeben.
- Festlegung der Höhe des Zuschusses auf 50 Prozent der Beitragsleistung für jene Künstler/innen, deren Einkommen über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt.
Quelle: http://kulturrat.at/
Seit 1. Jänner 2001 gibt es den so genannten Künstlersozialversicherungsfond (KSVF). KünstlerInnen bekommen einen Zuschuss zur Pensionsversicherung gewährt, wenn sie im Jahr mehr als aktuell 3997,92 Euro und weniger als 19.621,67 Euro aus selbstständiger (künstlerischer) Arbeit verdienen. Die Aufnahmekriterien dafür sind sehr eng gefasst. Den zuletzt publizierten Daten vom Dezember 2004 zufolge waren es 5808 KünstlerInnen, die Zuschüsse erhielten. In diesem Jahr wurden vom KSVF die Anträge von 3500 EmpfängerInnen aus dem ersten Jahr 2001 überprüft. Dies hatte für 600 Kulturschaffende dramatische Folgen. Da sie weniger als 3997,92 Euro verdient haben, müssen sie die Zuschüsse zur Pensionsversicherung zurückzahlen!
Das KSVF - Gesetz ignoriert die Lebensrealität von KünstlerInnen. Einschränkungen der Erwerbstätigkeit (z.B. durch Kinderbetreuungspflichten oder Krankheit sowie in Mutterschutzzeiten) werden zur doppelten sozialen Falle. Aber auch einkommensteuerbefreite Stipendien und Preise sind nun ein finanzielles Risiko: Wer zwar widmungsgemäß von diesem Geld lebt und arbeitet, aber zusätzlich nicht ausreichend Gewinn erwirtschaftet, muss ebenfalls den Zuschuss zurückzahlen.
Und auch KünstlerInnen, die in die künstlerische Arbeit investieren, haben mit finanziellen Sanktionen zu rechnen. Liegt der Gewinn am Jahresende unter der für den Zuschuss vorgegebenen Mindesteinkommensgrenze, sind Rückzahlungsforderungen des Künstlersozialversicherungsfonds die Folge. Denn für den Fonds zählt lediglich das Ergebnis im Einkommensteuerbescheid.
Der Fond finanziert sich aus Beiträgen der Kabelbetreiber, aus dem Verkauf von Sat-Receivern und aus einem jährlichen Zuschuss des Bundes von 3 Millionen Euro. Dieser Zuschuss wurde aber schon im Jahr 2003 vom Bund eingefroren. Trotzdem konnte der Fond in den letzten Jahren ein Guthaben von mehreren Millionen Euro ansammeln. Angesichts dieser Rücklagen in Millionenhöhe, eines ohnehin restriktiv klein gehaltenen Personenkreises von Berechtigten und angesichts der zusätzlich geschaffenen sozialen Härten für die Betroffenen widerspricht eine solche Praxis dem Grundzweck des Fonds.
Beim bundesdeutschen Gegenstück dazu, der Künstlersozialversicherungskasse, wird grundsätzlich auf Rückforderungen im Falle des Unterschreitens der Einkommensuntergrenze verzichtet, weil der Verwaltungsaufwand zu groß wäre und diese Praxis nicht rentabel!
Was bezweckt die KSVF bzw. unsere Bundesregierung damit? Bei einem Pressegespräch, zu dem der Kulturrat Österreich Ende März geladen hatte, sagte die Schriftstellerin Marlene Streeruwitz:“ Dieses Kunstvernichtungsgesetz beabsichtigt eine Behinderung der freien und kritischen Kunstausübung!" Wer sich dazu entschließe, am Existenzminimum künstlerisch tätig zu sein, müsse die volle staatliche Unterstützung finden. "Nun aber sollen wir zum Objekt der Bürokratie und damit mundtot gemacht werden!"
Auch für den ebenfalls anwesenden Gerhard Ruiss (IG Autorinnen Autoren) ist der Fonds "eine skandalöse Einrichtung". "Seit Jahrzehnten bekannte Kunstschaffende müssen nachweisen, dass sie künstlerisch etwas leisten und auf unerträgliche Weise ihre Vermögensverhältnisse offen legen. Der Überwachungsstaat lässt grüßen!"
Der GLB schließt sich daher an die Forderungen des Kulturrates Österreich an, die lauten:
- Aufhebung der Option, bereits geleistete Zuschüsse des Künstlersozialversicherungsfonds bei Nicht-Erreichen der Mindesteinkommensgrenze zurückzufordern.
- Streichung der Mindesteinkommensgrenze aus künstlerischer Tätigkeit als Anspruchsvoraussetzung für einen Zuschuss aus dem Künstlersozialversicherungsfonds
- Ausweitung der grundsätzlich Bezugsberechtigten auf Kunst- und Kulturschaffende.
- Streichung der z.T. nach fragwürdigen Kriterien bewerteten "künstlerischen Befähigung" als Anspruchsbegründung. Voraussetzung für eine Förderung der sozialen Absicherung darf nicht eine von außen postulierte Qualität sein, sondern die berufspezifische Arbeitsituation von Kunst- und Kulturschaffenden.
- Ausweitung des EinzahlerInnenkreises in den Künstlersozialversicherungsfonds auf alle regelmäßigen AuftraggeberInnen von Kunst- und Kulturschaffenden sowie auf kommerzielle InfrastrukturanbieterInnen zum "Konsum" von Kunst und Kultur (Änderungen im "Künstlersozialversicherungsfondsgesetz" und "Kunstförderungsbeitragsgesetz" notwendig).
- Verpflichtende Beitragsleistung des Bundes an den Künstlersozialversicherungsfonds.
- Ausweitung des Zuschusses auf alle Zweige der Pflichtversicherung (Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung statt Beschränkung auf Pensionsversicherung).
- Angleichung der oberen Einkommensgrenze (maximale Gesamteinkünfte) an die Höchstbemessungsgrundlage.
- Festlegung der Höhe des Zuschusses auf einen Fixbetrag für jene KünstlerInnen, deren Einkommen unter der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt: Dieser Fixbetrag soll 50% der Versicherungsbeiträge ausmachen, die sich rechnerisch aus einem Einkommen in der Höhe der halben Höchstbeitragsgrundlage ergeben.
- Festlegung der Höhe des Zuschusses auf 50 Prozent der Beitragsleistung für jene Künstler/innen, deren Einkommen über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt.
Quelle: http://kulturrat.at/