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Unternehmen schulden den Krankenkassen 925,9 Millionen Euro

  • Donnerstag, 11. Mai 2006 @ 09:03
News Mit 925,9 Millionen Euro haben die Rückstände von Sozialversicherungsbeiträgen der Unternehmer bei den Krankenkassen im Jahre 2005 einen neuen Rekordwert erreicht. Im Jahre 2002 waren diese Rückstände noch bei „nur“ 845 Millionen Euro gelegen. Die Hälfte dieser Außenstände sind Beiträge von DienstnehmerInnen, welche von den Unternehmen im Wege der Lohn- und Gehaltsverrechnung abgezogen, aber nicht an die Krankenkassen abgeführt wurden. Die Summe der als uneinbringlich geltenden Außenstände hat sich von 1998 bis 2005 von 55 auf 155 Millionen Euro fast verdreifacht: „Wären die für 2005 als uneinbringlich eingestuften 155 Millionen Euro eingebracht worden, hätten die Krankenkassen nicht ein Defizit von 32, sondern ein Plus von 123 Millionen Euro verzeichnet“, meint Karin Antlanger, Bundesvorsitzendes der Fraktion Gewerkschaftlicher Linksblock im ÖGB (GLB).

Während die Versicherten immer stärker mit Eigenleistungen und Selbstbehalten belastet werden, schaut die Regierung dem kriminellen Treiben mancher Unternehmer jahrelang tatenlos zu und ermuntert sie durch diese Untätigkeit geradezu, Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen. Der Löwenanteil der ausstehenden Beiträge wird als billiges Darlehen offensichtlich jahrelang gestundet oder wegen Nichteinbringlichkeit als indirekte Subvention gewährt. Als besonders empörend bezeichnet der GLB, das laut Sozialministerium mit Strafanträgen „allerdings eher sorgsam umgegangen wird, um die Unternehmen nicht zu kriminalisieren“.

Aus der Sicht der Lohnabhängigen – denen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sofort im Wege der Lohn- und Gehaltsverrechnung abgezogen werden – ist eine solche Stundung und Bagatellisierung krimineller Praktiken durch Nichtabführung gesetzlicher Beiträge völlig uneinsichtig. Der GLB fordert daher entsprechende Befugnisse, um eine raschen Einhebung der Beiträge zu erwirken. Unternehmen die notorisch Sozialversicherungsbeiträge – insbesondere nur treuhändisch zu verwaltende Beiträge der DienstnehmerInnen – nicht abführen muss die Konzession oder Gewerbeberechtigung entzogen werden.