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Arbeitsrecht-Tipp: Altersteilzeit

  • Samstag, 1. April 2006 @ 14:37
Service Von Siegfried Pötscher

Die Altersteilzeitregelung ermöglicht ArbeitnehmerInnen in den letzten Jahren vor dem Pensionsantritt weniger zu arbeiten. Antrittsvoraussetzungen:

Das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit beträgt:
- Im Jahr 2006 für Frauen 51,5 und für Männer 56,5 Jahre
- Im Jahr 2007 für Frauen 52 und für Männer 57 Jahre
- Im Jahr 2008 für Frauen 52,5 und für Männer 57,5 Jahre
- Im Jahr 2009 für Frauen 53 und für Männer 58 Jahre
- Im Jahr 2010 für Frauen 53,5 und für Männer 58,5 Jahre
- Im Jahr 2011 für Frauen 54 und für Männer 59 Jahre
- Im Jahr 2012 für Frauen 54,5 und für Männer 59,5 Jahre
- Ab dem Jahr 2013 kann die Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Pensionsalters für eine Alterspension in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit:

In den letzten 25 Jahren muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig (nicht geringfügig) beschäftigt gewesen sein . Die Rahmenfrist von 25 Jahren wird dann um arbeitslosen versicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern (bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) verlängert. Vor Beginn der Altersteilzeit ist eine Mindestdauer des letzten Arbeitsverhältnisses von drei Monaten erforderlich.

Das Beschäftigungsausmaß innerhalb des letzten Jahres darf höchstens um 20 Prozent unter der gesetzlichen oder der kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Das gilt auch für vorherige Arbeitsverhältnisse bei anderen ArbeitgeberInnen.

Mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin ist eine Vereinbarung abzuschließen , die Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent der bisherigen Normalarbeitszeit zu verringern .

Es ist zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zumindest für die Hälfte dieser Arbeitszeitverringerung einen Lohnausgleich gewährt. Als Basis für die Berechnung des Lohnausgleiches gilt der Durchschnittsverdienst des letzten Jahres. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin entrichten die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit.

Eine allfällige Abfertigung wird auf Basis der vorherigen Arbeitszeit berechnet und wächst daher mit den Lohnerhöhungen während der Altersteilzeit mit.

Die Altersteilzeit kann vom frühestmöglichen Antrittsalter (siehe Tabelle) bis zum Erreichen des frühestmöglichen Pensionsalters für eine Alterspension vereinbart werden.

Die Höhe des Altersteilzeitgeldes liegt bei einer Verringerung der Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent zwischen 70 und 80 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens. Pension und Abfertigung bleiben gleich.

Das Arbeitsmarktservice ersetzt dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin die Lohnkosten im Ausmaß der Hälfte der Arbeitszeitreduktion (bei einer Arbeitszeitverringerung um 50 Prozent finanziert das AMS 25 Prozent des Lohnes) . Aber nur bis zu einem Gesamtverdienst während der Altersteilzeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage (3750 Euro monatlich im Jahr 2006):

Weiters trägt das AMS die Mehrkosten, die durch Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Verdienstes vor Beginn der Altersteilzeit entstehen.

Die volle Förderung erhält der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin aber nur, wenn er eine zuvor arbeitslose Person oder einen Lehrling einstellt. Ohne Einstellung einer Ersatzkraft bekommt er nur die Hälfte der maximal möglichen Förderung.

Geblockte Altersteilzeit bedeutet, dass eine bestimmte Zeit lang mehr gearbeitet wird als reduzierte Arbeitszeit beträgt. Dafür entstehen Ausgleichsphasen, in denen nicht gearbeitet wird. Zum Beispiel wird der halben Laufzeit voll weiter gearbeitet und die zweite Hälfte nicht mehr gearbeitet.

Eine geblockte Altersteilzeit kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn zumindest für die Ausgleichsphase eine Ersatzkraft eingestellt wird.

Bei einer geblockten Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2013 beginnt, darf die Ausgleichsphase (Freizeitphase) maximal 2,5 Jahre betragen.

Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind alle, die eine Leistung aus der Pensionsversicherung, Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchvoraussetzungen für eine Leistung erfüllen.