Arbeitsrecht-Tipp: Geringfügige Beschäftigung
- Sonntag, 1. Januar 2006 @ 14:30
Von Siegfried Pötscher
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn das gebührende Entgelt folgende Beträge nicht übersteigt: Beschäftigung für kürzer als einen Monat für einen Arbeitstag 25,59 Euro, Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit 333,16 Euro (Stand 2006). Für geringfügige ArbeitnehmerInnen gelten – mit Ausnahme der Kündigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz - dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen ArbeitnehmerInnen. Geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen haben auch Anspruch auf fünf bzw. sechs Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr sowie Anspruch auf Pflegefreistellung. Dauerte das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre, gebührt ihnen auch eine Abfertigung alt unter denselben Voraussetzungen wie allen übrigen ArbeitnehmerInnen. Je nachdem, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben sie Anspruch auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
Geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen sind unfallversichert. Der Arbeitgeber hat sie bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Ihnen wird eine freiwillige Kranken – und Pensionsversicherung empfohlen. Der Antrag auf Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst zu stellen. Der Beitrag von 47,01 Euro muss vom Arbeitnehmer monatlich eingezahlt werden. Mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag beginnt der Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung.
Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, die in Summe die monatliche Einkommensgrenze von 333,16 Euro übersteigen, ist in der Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten. Somit entsteht für geringfügig Beschäftigte voller Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Geringfügige Einkommen sind beitragspflichtig in der Kranken – und Pensionsversicherung, wenn daneben ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn das gebührende Entgelt folgende Beträge nicht übersteigt: Beschäftigung für kürzer als einen Monat für einen Arbeitstag 25,59 Euro, Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit 333,16 Euro (Stand 2006). Für geringfügige ArbeitnehmerInnen gelten – mit Ausnahme der Kündigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz - dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen ArbeitnehmerInnen. Geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen haben auch Anspruch auf fünf bzw. sechs Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr sowie Anspruch auf Pflegefreistellung. Dauerte das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre, gebührt ihnen auch eine Abfertigung alt unter denselben Voraussetzungen wie allen übrigen ArbeitnehmerInnen. Je nachdem, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben sie Anspruch auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
Geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen sind unfallversichert. Der Arbeitgeber hat sie bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Ihnen wird eine freiwillige Kranken – und Pensionsversicherung empfohlen. Der Antrag auf Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst zu stellen. Der Beitrag von 47,01 Euro muss vom Arbeitnehmer monatlich eingezahlt werden. Mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag beginnt der Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung.
Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, die in Summe die monatliche Einkommensgrenze von 333,16 Euro übersteigen, ist in der Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten. Somit entsteht für geringfügig Beschäftigte voller Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Geringfügige Einkommen sind beitragspflichtig in der Kranken – und Pensionsversicherung, wenn daneben ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht.