Arbeitsrecht-Tipp: Atypische Beschäftigung
- Dienstag, 1. November 2005 @ 14:27
Von Siegfried Pötscher
Atypische Arbeitsverhältnisse nehmen zu, eine Form sind Freie DienstnehmerInnen (FD). Was kennzeichnet einen freien Arbeits- oder Dienstvertrag? Dauerschuldverhältnis, persönliche Abhängigkeit fehlt oder ist nur eingeschränkt vorhanden, keine Weisungsgebundenheit, frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens, Ablauf der Arbeit kann selbstständig geregelt werden und ist jederzeit änderbar, ArbeitgeberIn stellt die wesentlichen Betriebsmittel bereit, Bezahlung nach Arbeitsdauer und nicht nach Werk, Erbringung der Dienstleistung im wesentlichen persönlich. Grundsätzlich kann jede Leistung auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses auch Inhalt eines freien Dienstvertrages sein. Lediglich im Einzelfall kann nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt werden, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt. FD haben nur einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz. Auf freie Dienstverträge werden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewendet.
Ohne Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn (AuftraggeberIn) und FD sind die Bestimmungen des Angestellten- und Arbeitszeitgesetzes (insbesondere Überstundenentlohnung), des Urlaubsrechts, des Arbeitsruhe- oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht anzuwenden. Folglich besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn, Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaub.
Sind FD unter der Geringfügigkeitsgrenze (323,46 Euro monatlich für 2005) beschäftigt, sind sie bei Arbeitsaufnahme bei der Unfallversicherung anzumelden. FD können sich zusätzlich bei der zuständigen Gebietskrankenkasse freiwillig kranken- und pensionsversichern. Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, ist eine Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als FD erforderlich. Diese sind somit unfall-, kranken- und pensionsversichert, nicht jedoch arbeitslosenversichert. FD haben - sofern sie in der Krankenversicherung pflichtversichert sind - Anspruch auf Wochengeld. Keine Pflichtversicherung tritt ein, wenn die Leistungen für Privatpersonen (insbesondere für einen privaten Haushalt) erbracht werden.
Mehrfach geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Kranken- und Wochengeld, wenn das Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren nicht. Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. Entgeltanspruchs).
Atypische Arbeitsverhältnisse nehmen zu, eine Form sind Freie DienstnehmerInnen (FD). Was kennzeichnet einen freien Arbeits- oder Dienstvertrag? Dauerschuldverhältnis, persönliche Abhängigkeit fehlt oder ist nur eingeschränkt vorhanden, keine Weisungsgebundenheit, frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens, Ablauf der Arbeit kann selbstständig geregelt werden und ist jederzeit änderbar, ArbeitgeberIn stellt die wesentlichen Betriebsmittel bereit, Bezahlung nach Arbeitsdauer und nicht nach Werk, Erbringung der Dienstleistung im wesentlichen persönlich. Grundsätzlich kann jede Leistung auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses auch Inhalt eines freien Dienstvertrages sein. Lediglich im Einzelfall kann nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt werden, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt. FD haben nur einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz. Auf freie Dienstverträge werden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewendet.
Ohne Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn (AuftraggeberIn) und FD sind die Bestimmungen des Angestellten- und Arbeitszeitgesetzes (insbesondere Überstundenentlohnung), des Urlaubsrechts, des Arbeitsruhe- oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht anzuwenden. Folglich besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn, Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaub.
Sind FD unter der Geringfügigkeitsgrenze (323,46 Euro monatlich für 2005) beschäftigt, sind sie bei Arbeitsaufnahme bei der Unfallversicherung anzumelden. FD können sich zusätzlich bei der zuständigen Gebietskrankenkasse freiwillig kranken- und pensionsversichern. Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, ist eine Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als FD erforderlich. Diese sind somit unfall-, kranken- und pensionsversichert, nicht jedoch arbeitslosenversichert. FD haben - sofern sie in der Krankenversicherung pflichtversichert sind - Anspruch auf Wochengeld. Keine Pflichtversicherung tritt ein, wenn die Leistungen für Privatpersonen (insbesondere für einen privaten Haushalt) erbracht werden.
Mehrfach geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Kranken- und Wochengeld, wenn das Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren nicht. Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. Entgeltanspruchs).