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Streikformen (Übersicht nach ÖGB)

  • Samstag, 1. Januar 2005 @ 11:27
Fakten 1. Abwehrstreik zur Verhinderung von Anschlägen auf die Arbeitsbedingungen oder auf die soziale Sicherheit von ArbeitnehmerInnen

2. Generalstreik: Alle Beschäftigten eines Landes legen die Arbeit nieder. Diese Streikform wird in der Regel nur bei der Gefährdung staatsbürgerlicher Grundrechte oder fundamentaler Arbeitsbedingungen angewandt. Je nach Schärfe des Generalstreiks werden lebens- oder gesundheitswichtige Sparten von der Teilnahme am Streik ausgenommen. In besonderen Auseinandersetzungen werden auch diese Ausnahmen verweigert. 3. Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges, einer Branche, eines Verkehrsverbandes oder einer Verwaltungseinheit.

4. Betriebs- oder Unternehmensstreik erfasst die Beschäftigten eines Betriebes oder eines Unternehmens.

5. Sonderform des Streiks: nur eine Beschäftigtengruppe (ArbeiterInnen bzw. Angestellte) streiken

6. Teilstreik: bestimmter Teil der Beschäftigten an Streik beteiligt (bestimmte ArbeitnehmerInnengruppen oder Betriebsabteilungen)

7. Schwerpunktstreik (auch „Perlenstreik“): nur eine ausgewählte Anzahl von ArbeitnehmerInnen, ohne deren Arbeit der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann streikt. Es kann sich auch um die Einstellung der Arbeit an Produktionsengpässen („Flaschenhälse“) handeln, die zum gleichen Ergebnis führt. Die anderen ArbeitnehmerInnen bleiben arbeitswillig, um Kosten und Risken des Arbeitskampfes niedrig zu halten.

8. Punktestreik (auch „Schachbrettstreik“ oder „rotierender Streik“): Es streikt abwechselnd jeweils ein Teil der Beschäftigten in verschiedenen Abteilungen bzw. an verschiedenen Orten. Ziel: Produktionsstillstand oder zumindest schwere Produktionsbeeinträchtigungen. Voraussetzungen ähnlich wie beim „Schwerpunktstreik“.

9. Warnstreik: Befristeter Streik, der Folgerungen ankündigt bzw. dem Vertragspartner den Ernst der Situation vor Augen führen will.

10. Proteststreik: normalerweise befristet, soll Unwillen der Streikenden mit einem bestimmten Zustand, einem Vorfall oder einem Ereignis ausdrücken. Muss sich nicht unbedingt gegen den Betriebsinhaber richten, kann sich auch auf außerbetriebliche Ereignisse beziehen.

11. Solidaritätsstreik: normalerweise befristet, soll Verbundenheit mit dem Kampf anderer zum Ausdruck bringen und diese psychologisch und moralisch stärken.

12. Sitzstreik: Die Streikenden verlassen den Betrieb nicht, sondern bleiben untätig auf ihren Arbeitsplätzen. Wenn der Arbeitgeber die Streikenden für die Dauer des Streiks aus dem Betrieb weist, liegt ein Betriebsverbot und keine Aussperrung vor.

13. Hungerstreik: Verweigerung jeder Nahrungsaufnahme durch die Streikenden zur Durchsetzung ihrer Forderungen.
Nebeneffekt: Beeinflussung der Öffentlichkeit. Im Arbeitsleben sehr seltene Maßnahme, doch wichtiges Kampfmittel politischer Häftlinge.

14. Der „wilde“ Streik: Bezeichnung für einen Streik, der ohne Einvernehmen mit der Gewerkschaft geführt wird. Auch diese Maßnahme ist begrifflich und rechtlich ein Streik. Er wird ohne Einvernehmen mit der Gewerkschaft geführt.
Die Haltung der Gewerkschaft gegenüber diesen Streiks ist grundsätzlich ablehnend.

Andere Kampfmaßnahmen

15. Passive Resistenz: Mit diesem Kampfmittel wird die Arbeit nicht eingestellt, doch werden alle Vorschriften extrem streng und bürokratisch beachtet, womit der Produktionsablauf behindert wird.
Wirksame Maßnahme, aber schwierig zu beherrschen. Wirksamkeit hängt aber auch von Entlohnungsform ab. Bei Zeitlohnarbeiten größer, bei leistungsbezogenen Entgelten (Akkord, Prämie usw.) eher gering, weil unmittelbare Auswirkungen auf Verdiensthöhe.

16. Einstellung von Überstunden: Kann, wenn davon Engpässe betroffen werden, wirksam sein. Nachteile: Differenzen in Belegschaften können entstehen, weil nur eine Gruppe (jene, die für Überstundenarbeit in Frage kommt) die Last des Kampfes für alle trägt.

17. Protestversammlungen: Dienen der Information und der Beratung der Belegschaft und haben den Nebeneffekt, dass in dieser Zeit die Arbeitsleistung unterbleibt. Wirkung ähnlich wie bei befristetem Proteststreik, in der Form jedoch gemäßigter.

18. Kündigung von Betriebsvereinbarungen: Kann auch den Charakter einer Kampfmaßnahme annehmen, wenn sie entsprechend der konkreten Situation Druck erzeugt. Da sich aber auch materielle Nachteile für ArbeitnehmerInnen (z. B. bei Kündigung eines Akkordvertrages) ergeben können, sorgfältig prüfen, für wen Kündigung einer Betriebsvereinbarung die größere Belastung darstellt und wer eine solche Maßnahme besser aushält.