Resolution Dienstleistungen
- Samstag, 30. April 2005 @ 18:01
Öffentliche Dienstleistungen sind die Voraussetzung zur Gewährleistung demokratischer Grundrechte und Teil des erkämpften Sozialstaates. Sie dienen der Sicherung des sozialen und territorialen Zusammenhalts der Gesellschaft und stellen auch einen Ausgleich zwischen den Kapitalgruppen zur Funktionssicherung der kapitalistischen Gesellschaft dar, bedeuten demnach einen zivilisatorischen Fortschritt. Öffentliche Dienstleistungen sind das Resultat bestimmter Kräfteverhältnisse, die sich in der Phase des neoliberalen Kapitalismus jedoch stark verändert haben. Die Destabilisierung der Lohnarbeitsgesellschaft führt zu einer wachsenden Prekarisierung verbunden mit einer massiven Umverteilung zugunsten des Kapitals durch eine entsprechende Steuer- und Subventionspolitik. Zentrale Ziele dabei sind der Sozialstaat und der öffentlicher Sektor. Die Öffnung bislang öffentlicher Bereiche für privates Kapital soll Anlagemöglichkeiten für überschüssiges Kapital schaffen. Das Ergebnis ist die Umwandlung öffentlicher Leistungen in kapitalistische Waren.
Massiven Druck auf die öffentlichen Dienstleistungen gibt es global mit dem GATS-Abkommen der Welthandelsorganisation WTO. Auf EU-Ebene stellen die vier Grundfreiheiten des Maastricht-Vertrages und der Euro-Stabilitätspakt sowie die bisherigen Richtlinien zur Liberalisierung einen Angriff auf diesen elementaren Sektor dar. Auf beiden Ebenen wird bewusst nur allgemein von Dienstleistungen gesprochen und nicht zwischen öffentlichen und privaten Dienstleistungen differenziert. Die Regelungen zur Liberalisierung und in der Folge Privatisierung zielen jedoch klar gegen die öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen der Grundversorgung und nicht auf traditionelle privat erbrachte Dienstleistungen.
Die EU-Kommission hat 2004 zur Vollendung des Binnenmarktes die nach dem damaligen Wettbewerbskommissar benannte „Bolkestein-Richtlinie“ vorgelegt. Die Richtlinie kann nicht losgelöst von der EU-Verfassung gesehen werden, weil darin neben einer Aufrüstungsverpflichtung auch die vier Grundfreiheiten und monetären Kriterien festgeschrieben sind, auf deren Grundlage die Vollendung des Binnenmarktes auch mit der Liberalisierung der Dienstleistungen betrieben wird. Daher ist auch eine Volksabstimmung über die EU-Verfassung, wie sie in zehn EU-Ländern stattfindet, ein demokratiepolitisches Muss.
Die Kernpunkte der „Bolkestein-Richtlinie“ zur Liberalisierung aller bislang noch nicht betroffenen Dienstleistungen sind das Herkunftslands- und das Entgeltprinzip. Ersteres bedeutet Tür und Tor für einen Wettlauf um niedrige Qualitäts-, Arbeitsrechts-, Sozial-, Verbraucherschutz- und Umweltstandards, im Klartext also Lohn-, und Sozial- und Ökodumping zu öffnen, da für Dienstleistungen die Bestimmungen des Herkunftslandes gelten sollen. Zweiteres bedeutet die Einordnung aller sozialen und öffentlichen Dienstleistungen unter die Kriterien des Marktes, da nur noch der Preis für die jeweilige Leistung entscheidend sein soll.
Die Richtlinie verzichtet auf eine sozialpolitische Regulierung des Dienstleistungsbinnenmarkts und macht eine effektive Kontrolle der Einhaltung des geltenden nationalen und EU-Rechts zur Arbeitnehmerentsendung unmöglich. Sie erschwert eine effektive Wirtschafts- und Unternehmensaufsicht und bietet unzureichende Vorkehrungen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität.
Die „Bolkestein-Direktive“ verletzt das Subsidiaritätsprinzip. Sie unterwirft wesentliche Leistungen der Daseinsvorsorge (Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft usw.), soziale Dienste und durch Sozialversicherungen geregelte Dienstleistungen (Gesundheitsdienste, Pflege) einer allgemeinen Liberalisierung und greift damit tief in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten, ihrer regionalen Untergliederungen und Kommunen ein, diese Leistungen in eigener Verantwortung zu regeln.
Die Auswirkungen der Liberalisierung und in der Folge Privatisierung öffentlicher Dienste sind für die Beschäftigten in diesem Sektor verschärfter Arbeitsdruck, Arbeitsplatzvernichtung sowie Lohn- und Sozialabbau, für die Bevölkerung höhere Tarife, Einschränkung von Leistungen, Verschlechterung der Qualität sowie Aufhebung Versorgungspflicht und für die Politik der Verlust politischer Entscheidungsmöglichkeiten sowie demokratischer Mitsprache. Daher liegt die Erhaltung öffentlicher Dienstleistungen im Interesse der Allgemeinheit.
Durch den breiten Widerstand globalisierungskritischer Gruppen und der Gewerkschaften musste die Kommission diesen Entwurf vorläufig zurückziehen. Allerdings beharren sowohl die Kommission als auch die Kapitalvertretungen und zahlreiche Regierungen von EU-Ländern weiter auf der Liberalisierung der Dienstleistungen und behaupten, dies würde zur Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.
Im Interesse der Lohnabhängigen ist eine solche Liberalisierung aber grundsätzlich abzulehnen. Die Erhaltung und der Ausbau der öffentlichen Dienste in der freien Entscheidungskompetenz der jeweiligen Träger (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungen…) liegt im allgemeinen Interesse und müssen insbesondere auf der Ebene der Gemeinden und der Gewerkschaften ein zentrales Anliegen der politischen Auseinandersetzung sein.
Resolution der 13. GLB-Bundeskonferenz vom 30. April 2005
Massiven Druck auf die öffentlichen Dienstleistungen gibt es global mit dem GATS-Abkommen der Welthandelsorganisation WTO. Auf EU-Ebene stellen die vier Grundfreiheiten des Maastricht-Vertrages und der Euro-Stabilitätspakt sowie die bisherigen Richtlinien zur Liberalisierung einen Angriff auf diesen elementaren Sektor dar. Auf beiden Ebenen wird bewusst nur allgemein von Dienstleistungen gesprochen und nicht zwischen öffentlichen und privaten Dienstleistungen differenziert. Die Regelungen zur Liberalisierung und in der Folge Privatisierung zielen jedoch klar gegen die öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen der Grundversorgung und nicht auf traditionelle privat erbrachte Dienstleistungen.
Die EU-Kommission hat 2004 zur Vollendung des Binnenmarktes die nach dem damaligen Wettbewerbskommissar benannte „Bolkestein-Richtlinie“ vorgelegt. Die Richtlinie kann nicht losgelöst von der EU-Verfassung gesehen werden, weil darin neben einer Aufrüstungsverpflichtung auch die vier Grundfreiheiten und monetären Kriterien festgeschrieben sind, auf deren Grundlage die Vollendung des Binnenmarktes auch mit der Liberalisierung der Dienstleistungen betrieben wird. Daher ist auch eine Volksabstimmung über die EU-Verfassung, wie sie in zehn EU-Ländern stattfindet, ein demokratiepolitisches Muss.
Die Kernpunkte der „Bolkestein-Richtlinie“ zur Liberalisierung aller bislang noch nicht betroffenen Dienstleistungen sind das Herkunftslands- und das Entgeltprinzip. Ersteres bedeutet Tür und Tor für einen Wettlauf um niedrige Qualitäts-, Arbeitsrechts-, Sozial-, Verbraucherschutz- und Umweltstandards, im Klartext also Lohn-, und Sozial- und Ökodumping zu öffnen, da für Dienstleistungen die Bestimmungen des Herkunftslandes gelten sollen. Zweiteres bedeutet die Einordnung aller sozialen und öffentlichen Dienstleistungen unter die Kriterien des Marktes, da nur noch der Preis für die jeweilige Leistung entscheidend sein soll.
Die Richtlinie verzichtet auf eine sozialpolitische Regulierung des Dienstleistungsbinnenmarkts und macht eine effektive Kontrolle der Einhaltung des geltenden nationalen und EU-Rechts zur Arbeitnehmerentsendung unmöglich. Sie erschwert eine effektive Wirtschafts- und Unternehmensaufsicht und bietet unzureichende Vorkehrungen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität.
Die „Bolkestein-Direktive“ verletzt das Subsidiaritätsprinzip. Sie unterwirft wesentliche Leistungen der Daseinsvorsorge (Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft usw.), soziale Dienste und durch Sozialversicherungen geregelte Dienstleistungen (Gesundheitsdienste, Pflege) einer allgemeinen Liberalisierung und greift damit tief in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten, ihrer regionalen Untergliederungen und Kommunen ein, diese Leistungen in eigener Verantwortung zu regeln.
Die Auswirkungen der Liberalisierung und in der Folge Privatisierung öffentlicher Dienste sind für die Beschäftigten in diesem Sektor verschärfter Arbeitsdruck, Arbeitsplatzvernichtung sowie Lohn- und Sozialabbau, für die Bevölkerung höhere Tarife, Einschränkung von Leistungen, Verschlechterung der Qualität sowie Aufhebung Versorgungspflicht und für die Politik der Verlust politischer Entscheidungsmöglichkeiten sowie demokratischer Mitsprache. Daher liegt die Erhaltung öffentlicher Dienstleistungen im Interesse der Allgemeinheit.
Durch den breiten Widerstand globalisierungskritischer Gruppen und der Gewerkschaften musste die Kommission diesen Entwurf vorläufig zurückziehen. Allerdings beharren sowohl die Kommission als auch die Kapitalvertretungen und zahlreiche Regierungen von EU-Ländern weiter auf der Liberalisierung der Dienstleistungen und behaupten, dies würde zur Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.
Im Interesse der Lohnabhängigen ist eine solche Liberalisierung aber grundsätzlich abzulehnen. Die Erhaltung und der Ausbau der öffentlichen Dienste in der freien Entscheidungskompetenz der jeweiligen Träger (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungen…) liegt im allgemeinen Interesse und müssen insbesondere auf der Ebene der Gemeinden und der Gewerkschaften ein zentrales Anliegen der politischen Auseinandersetzung sein.
Resolution der 13. GLB-Bundeskonferenz vom 30. April 2005